Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161978/7/Br/Ps

Linz, 21.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn L T, S, H, vertreten durch Dr. N N, Rechtsanwalt, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 7. Dezember 2006, Zl. VerkR96-27391-2004, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 21. Februar 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird im Schuldspruch keine Folge gegeben; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 50,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.         Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich dem zur Folge auf 5,00 Euro; für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 123,00 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden als Ersatzfreiheitsstrafe, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 27.08.2004 um 06.14 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei Akm. 25,629, im Gemeindegebiet von Micheldorf in Richtung Kirchdorf/Krems Sattledt gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h überschritten.

 

1.1. Dadurch habe er gegen § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verstoßen.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz stützte den Schuldspruch auf die mittels geeichtem Radar erfolgte Geschwindigkeitsmessung in Verbindung mit der damals vom BMfVIT verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung.

Die Strafzumessung wurde im Ergebnis unter Hinweis auf den Strafrahmen und die Grundsätze des § 19 VStG begründet. Das Einkommen des Berufungswerbers wurde auf 1.300 Euro geschätzt. Es wurde von keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen beim Berufungswerber ausgegangen.

 

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber dem Schuldspruch mit nachfolgenden Ausführungen entgegen:

"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich durch meinen ausgewiese­nen Rechtsfreund gegen das da. Straferkenntnis VerkR96-27391-2004 vom 07.12.2006 an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

 

und führe diese aus wie folgt:

 

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfange und Inhalte nach wegen Rechts­widrigkeit/Mangelhaftigkeit bekämpft und im einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird mir angelastet wie folgt:

 

„Sie haben am 27.08.2004 um 06.14 Uhr den PKW, Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A 9 bei km 25,629 im Gemeindegebiet von Micheldorf in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt, wobei Sie die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 37 km/h überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 a Z. 10 a StVO. 1960 i.V.m. 99 Abs. 3 lit. a StVO. 1960”

 

Es wurde deshalb über mich eine Geldstrafe von € 135,30 (inkl. Verfahrenskosten) verhängt.

 

Das Verfahren blieb deshalb mangelhaft, da den von mir bzw. meinem ausgewiese­nen Rechtsfreund gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen wurde und wird daher nochmals ausgeführt wie folgt:

 

Aus dem vorliegenden Radarlichtbild ist ersichtlich, dass im dort eingeblendeten „Da­ten/Informationssegment“ der Tatort laut Anzeige nicht ablesbar/ersichtlich ist und nicht mit dem in der Anzeige vom 29.09.2004 angegebenen Tatort Micheldorf Km. 25.629 übereinstimmt.

 

Zu der schriftlichen Stellungnahme des Landesgendarmeriekommando für vom 21.03.2005 wird darauf verwiesen, dass dort zwar angegeben wird, dass der Radar­standort im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festgelegt wurde. Es liegt aber kein Beweis dafür vor, dass eine den Verwendungsbe­stimmungen konforme Aufstellung der Radarkabine erfolgte. In diesem Zusammen­hang wird ausdrücklich gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Beibringung der bezughabenden Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Ver­messungswesen. Dies auch zum Beweise dafür, dass bisher eine unrichtige Tatört­lichkeit angelastet wird, da laut dieser Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für vom 21.03.2005 die Radarkabine bei StrKm. 25,629 aufgestellt war, was aber aus dem Radarlichtbild nicht ersichtlich/bisher nicht objektiviert ist, da die Radarkabine auch nicht im vorgelegten Regelplan der Geschwindigkeitsverordnung eingezeichnet ist.

 

Zu dem vorgelegten Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen be­treffend das angeblich in Verwendung gestandene Verkehrsgeschwindigkeitsmess­gerät MU VR 6FA mit der Identifikationsnr. 1075 (Eichdatum 15.05.2003) Ausstellungs­datum 26.08.2003, ist darauf zu verweisen, dass die Eichung nicht nur durch Ablauf der Eichfrist, sondern auch aus nachfolgenden Gründen entfallen kann:

 

Ungültigkeit der Eichung - § 48 MEG:

 

1)         Die Eichung eines Messgerätes verliert ihre Gültigkeit, wenn

a) die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b) einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige

    Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften

    odg. hinzugefügt worden sind,

d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden,

die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben

   haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

e) auch bei noch gültigen Eichzeichen leicht zu erkennen ist, dass das Gerät

   unrichtig geworden ist oder sonst den Eichvorschriften nicht mehr

   entspricht.

2)         Ein Messgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.

3)         Messgeräte mit gültigem Eichzeichen, die leicht erkennen lassen, dass sie un­richtig sind oder sonst den Eichvorschriften nicht entsprechen, gelten als un­geeicht und dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet werden oder bereitgehalten werden.

4)         Ein geeichtes Messgerät, an dem wesentliche Änderungen im Sinne des Abs. 1 lit. d vorgenommen wurden, darf ohne neuerliche Eichung im eichpflichtigen Verkehr nicht angewendet oder bereitgehalten werden.

 

Da zwischenzeitig Kontrollfotos sowie „A“ und „B“ Foto vorgelegt wurden wird aus­drücklich gestellt der

 

ANTRAG

 

auf fotogrammetrische Auswertung der Radarlichtbilder. Dies zum Beweise dafür, dass bisher ein unrichtiges Messergebnis angelastet wurde.

 

Aus dem vorliegenden Radarlichtbild vom 27.08.2004, 06.14 Uhr, ist ersichtlich, dass die Geschwindigkeitslimitierung auf angeblich 50 km/h sich erst vor dem gemessenen Fahrzeug des Einschreiters befindet.

 

Es wird daher ausdrücklich bestritten, dass sich eine Geschwindigkeitslimitierung von 50 km/h rechtswirksam verordnet und kundgemacht auch bereits auf den angeblichen Tatort, welcher mit Km. 25,629 der A 9 Richtung Kirchdorf angelastet wurde, vorlag.

 

Zu der vorgelegten Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, GZ. 138009/69-II/ST5/03 vom 14.08.2003, wird darauf verwiesen, dass diese Verordnung auf die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 04.10.1997, GZ. 138009/43-II/A/31/97, bezug nimmt. Es wird sohin ausdrücklich gestellt der

 

ANTRAG

 

auf Beibringung dieser Verordnung zum Beweise des Vorliegens, dass für die ange­lastete Tatörtlichkeit keine rechtswirksame Geschwindigkeitslimitierung auf 50 km/h bestand.

 

Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass laut Punkt III der Verordnung vom 14.08.2003 hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkungen diese laut Plan als Wechselver­kehrszeichen kundgemacht werden sollen. Es wird daher ausdrücklich bestritten, dass zum angelasteten Tatzeitpunkt am angelasteten Tatort rechtswirksam eine Geschwin­digkeitslimitierung auf 50 km/h bestand.

 

Aus der vorgelegten Plankopie ist überdies ersichtlich, dass sich der angelastete Km. 25,629 unmittelbar vor dem Nordportal des Klauser-Tunnels befindet. Ein derartiges Nordportal ist auf dem Radarlichtbild nicht abgelichtet/ersichtlich. Es wird daher ausdrücklich bestritten, dass rechtsrichtigerweise die Tatörtlichkeit Km. 25,629 der A 9 ist. Laut Punkt II. der genannten Verordnung vom 14.08.2003 ist der vorgelegte Plan integrierender Bestandteil der Verordnung. Aus diesem Plan ist nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit erkennbar, dass eine Verkehrs­limitierung auf 50 km/h am angelasteten Tatort vorlag.

 

Radargeräte der gegenständlichen Art sind im Einvernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufzustellen. Darüberhinaus schreibt § 15 Zif. 3 MEG vor, dass Radargeräte alle drei Jahre nachzueichen sind.

 

Es ist dem Einschreiter nicht bekannt, ob eine dieser Gesetzesstelle entsprechende Nacheichung bzw. überhaupt eine Eichung erfolgte und ob das Radargerät im Ein­vernehmen mit dem Eich- und Vermessungsamt aufgestellt wurde. Das fehlerhafte Messergebnis lässt aber nur den Schluss zu, dass dies nicht geschehen ist.

 

Aufgrund der Verwendungsbestimmungen des Verkehrsgeschwindigkeitsmessge-rätes sind nachfolgende Erfordernisse einzuhalten, deren Beweis bisher unterblieben ist:

 

Der Einschreiter stellt daher nachstehende

 

ANTRÄGE:

 

Durchführung der nachstehenden Beweise:

 

a) Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes

    zum Beweise dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte;

b) Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät bei einem technischen

    Sachverständigen zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht ordnungs-

    gemäß aufgestellt wurde;

c) Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radarlichtbild an

    einen techn. Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die gemessene

    Geschwindigkeit nicht das KFZ des Einschreiters betrifft bzw. von den

    anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde;

d) Beibringung der 50 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung zum Beweise des

    Vorliegens eines Kundmachungsmangels;

            e) fotogrammetrische Rückrechnung zum Beweise des Vorliegens einer Fehl-

                messung;

 

Über all diese Punkte liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif war und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig ist.

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe ist die verhängte Geld­strafe überdies als überhöht anzusehen. Im konkreten Fall liegen nachfolgende Mil­derungsgründe vor:

 

 

Abschließend werden gestellt nachfolgende

 

ANTRÄGE:

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems VerkR96-27391-2004 vom 07.12.2006 ersatzlos beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

dies nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung;

Abführung der bisher unerledigt gebliebenen Beweisanträge;

in eventu Aussprache einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG;

in eventu Herabsetzung der Geldstrafe auf ein gesetzeskonformes mildes Maß im Sinne des § 20 VStG.

 

G, am 22.12.2006                                                                            L T"

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

Der Berufungswerber nahm an der Berufungsverhandlung nicht persönlich teil; die Behörde erster Instanz entschuldigte sich diesbezüglich durch eine telefonische Mitteilung vom 11.2.2007.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurden schriftliche Unterlagen über die geänderte wirtschaftliche Situation des Berufungswerbers vorgelegt.

 

4.1. Unbestritten bleibt seitens des Berufungswerbers den bezeichneten Pkw zur fraglichen Zeit und Örtlichkeit auf der A9 gelenkt zu haben. Es handelte sich um die frühen Morgenstunden eines Freitages, wobei zu dieser Zeit Bauarbeiten wohl noch nicht stattgefunden haben. Der objektive Tatunwert ist demnach hinter dem mit einer solchen Tat in der Schutznorm vertypten Unrecht zurückbleibend anzunehmen (Schutz der Bauaktivitäten auf der Autobahnbaustelle). Wie ferner auf dem Radarfoto ersichtlich befinden sich fünf Fahrzeuge im gleichen Abstand vor dem Berufungswerber. Daraus ist der Schluss zulässig, dass der Berufungswerber entweder auf diese Fahrzeugkolonne aufgelaufen ist oder diese Fahrzeuge ebenfalls schneller unterwegs waren.

Keine konkreten Anhaltspunkte finden sich jedoch für einen Kundmachungsmangel der hier baustellenbedingten Beschränkungen. Selbst wenn der vorgelegte Regelplan ohne nähere Erläuterungen nicht wirklich lesbar ist, geht die Berufungsbehörde von einer (ver-)ordnungsgemäßen Einrichtung der erforderlichen Verkehrs-beschränkungen an einer derartigen Großbaustelle aus. Von jedem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer muss erwartet werden, dass er sich den aufgestellten Verkehrzeichen entsprechend verhält. 

Soweit die Berufungsausführungen überhaupt zum Tatvorwurf Bezug nehmen ist diesen entgegen zu halten, dass sich beim Studium des Regelplanes und der Radarfotos im Rahmen der Berufungsverhandlung keine konkreten Anhaltspunkte finden ließen, welche auf eine nicht rechtskonforme Kundmachung schließen lassen könnten. Den nicht weiter aufrecht erhaltenen Beweisanträgen käme somit nur die Qualität von sog. Erkundungsbeweisen zu.

Da letztlich der Vorfall zwischenzeitig fast drei Jahre zurückliegt, wurde unter Bedachtnahme auf den zu erwartenden Verfahrensaufwand und die letztlich auf das Strafausmaß vorgebrachten Umstände bzw. beschränkten Anträge seitens des Berufungswerbers auf eine aufwändige Rekonstruktion der damaligen Beschilderung  verzichtet. 

Auf Grund der vorliegenden Fakten kann realistisch besehen von einer korrekten Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden.

Der Berufungswerber machte im Berufungsverfahren jedoch wesentlich ungünstigere wirtschaftliche Verhältnisse glaubhaft als diese von der Behörde erster Instanz ihrer Entscheidung grundgelegt wurden. So beläuft sich das Einkommen nicht auf 1.300 Euro, sondern nur mit 1.100 Euro. Der Berufungswerber ist darüber hinaus für ein Kind und die Ehefrau sorgepflichtig und er ist mit 37.000 Euro verschuldet.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumierung des Tatverhaltens unter § 52a Z10a StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges. Die Verkehrsfehlergrenze bei der hier gemessenen Fahrgeschwindigkeit von +/– 5 % ergibt gerundet eine um 5 km/h zu reduzierende Fahrgeschwindigkeit (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

 

6.1. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen. Dies erfordert, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse – welche hier durch die Aktenlage klar gedeckt scheinen – für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. So löst etwa das bloße Behaupten eines Kundmachungsmangels keine weitere Ermittlungspflicht aus. Letztlich wurde dieser Einwand vom Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht mehr weiter aufrecht erhalten. Mit Blick darauf wird wohl kaum ein Verfahrensmangel einzuwenden sein, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

 

6.2. Dem Vorbringen zur Strafzumessung kommt aber Berechtigung zu. Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.2.1. Laut ständiger Judikatur handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens wohl um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Ergeben sich jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens weitgehend geänderte Parameter, so waren diese aufzugreifen. Diese sind hier nicht nur in den in minderem Umfang wirksam gewordenen schädlichen Tatfolgen, sondern auch im schuldmindernden langen Zurückliegen der Tat, sowie der geänderten Einkommens- u. wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers begründet.

 

6.2.2. Wie oben schon dargelegt, erfolgte die Geschwindigkeitsüberschreitung in der verkehrsarmen Zeit bei noch nicht vorhandenen Aktivitäten auf der Baustelle. Dadurch blieb der vertypte [geschwindigkeitsabhängige] Unrechtsgehalt empirisch besehen hinter dem in der Motivlage der Verordnung begründeten typischen Ausmaß zurück.

Gemäß der der Judikatur des EGMR angelehnten Rechtsprechung indiziert auch eine "unangemessen" lange Verfahrensdauer einen geringeren Verschuldensgrad iSd § 34 Abs.2 StGB (Hinweis auf die EB zur RV zum Strafrechtsänderungsgesetz 1996, 33 BlgNR 20. GP; zum Zeitfaktor ausführlich in ZVR Okt. 2002, S 339, mit Hinweis auf VfGH 5.12.2001, B 4/01 und dort des EGMR 13.7.1983, Zimmermann und Steiner, EuGRZ 1983, 482; 29.5.1986, Deumeland, EuGRZ 1988, 20; 29.3.1989, Bock, A/150; 24.10.1989, H gg. Frankreich, EuGRZ 1987, 301).

Irrtümlich wurde der im Rechtshilfeweg zwecks Akteneinsicht an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelte Akt dort abgelegt, sodass er von Mai 2005 bis November 2006 unbearbeitet blieb.

Die zweieinhalb Jahre zurückliegende Fahrt reduziert daher den Strafbedarf, sodass die Tat mit bloß 50 Euro schuldangemessen geahndet gelten kann.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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