Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162023/2/Kei/Ps

Linz, 21.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der I M, vertreten durch Mag. H S, Rechtsabteilung des O, W, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29. Jänner 2007, Zl. VerkR96-5088-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Statt „1) Sie haben“ wird gesetzt „Sie haben“.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 21 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„1) Sie haben trotz Rotlichtes der Verkehrssignalanlage nicht an der Haltelinie angehalten, sondern sind weitergefahren.

Tatort: Gemeinde Puchenau, Landesstraße Ortsgebiet, Rohrbacher Bundesstraße B127 bei Strkm. 6,420, Kreuzung Golfplatzstraße, Fahrtrichtung von Ottensheim kommend in Richtung Golfplatzstraße

Tatzeit: 14.11.2006, 15:55 Uhr

Fahrzeug:

Kennzeichen, Personenkraftwagen M1, V, b

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 38 Abs. 5 i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

150,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

60 Stunden

Gemäß

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,00 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

„Es wird von mir zwar nicht bestritten, dass ich tatsächlich bei rotem Licht rechts eingebogen bin, jedoch war ich zu diesem Zeitpunkt, als gerade das Fahrzeug des Meldungslegers hinter mir herankam, bereits mindestens 10 Minuten vor der roten Ampel gestanden.

Alle anderen Ampeln an dieser Kreuzung schalteten während dieser 10 Minuten regelmäßig um, der Bahnübergang wurde von allen Seiten abwechselnd überfahren, nur die Ampel auf meiner Rechtsabbiegespur schaltete nicht um. Auf Grund dieser Tatsache dachte ich, die Ampel sei defekt. Daher wartete ich, bis die Kreuzung völlig frei war und als ich kein anderes Fahrzeug heranfahren sah, bog ich vorsichtig rechts ab, wobei ich niemanden behinderte oder gefährdete.

Ich glaube nicht, dass es üblich ist, vor einer Ampel länger als 10 Minuten warten zu müssen und so denke ich auch, dass jeder andere Fahrzeuglenker auch von einem Ampeldefekt ausgegangen wäre und sich in meiner Situation ähnlich verhalten hätte. Wie schon oben ausgeführt, ist das Fahrzeug des Meldungslegers erst unmittelbar vor meinem Abbiegemanöver hinzugekommen, weshalb es für diesen sicher so ausgesehen hat, als ob ich einfach bei Rotlicht über die Kreuzung fahren würde.

Ich bitte jedoch die Behörde, mir Glauben zu schenken, dass ich tatsächlich mindestens 10 Minuten gewartet hatte, bis ich mein Fahrzeug wegbewegte. Ich habe mich im Straßenverkehr bisher immer mustergültig verhalten und werde ich von meinen Bekannten auch als sehr umsichtige Fahrzeuglenkerin geschätzt.“

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Februar 2007, Zl. VerkR96-5088-2006-OJ/Fi, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Der objektive Tatbestand der der Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite:

Das Vorbringen der Bw dahingehend, dass sie ca. 10 Minuten wegen der Rotlichtphase der Ampel hat warten müssen und dass sie einen Arzttermin für ihre Kinder gehabt hat, wird als glaubhaft beurteilt. Diese Beurteilung stützt sich auf das Vorbringen der Bw in der Berufung und in den Schreiben vom 28. November 2006 und vom 14. Jänner 2007. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Zeuge Abteilungsinspektor S zum Ausdruck gebracht hat, dass es möglich ist, dass im gegenständlichen Zusammenhang eine Wartezeit von 10 Minuten entstanden ist (siehe die Niederschrift vom 2. Jänner 2007). Vor dem Hintergrund der unüblich langen Dauer der Rotlichtphase der Ampel und des Arzttermins für die Kinder der Bw ist das tatbildmäßige Verhalten der Bw hinter dem in der gegenständlichen Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt, die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist (z.B. Zl. 86/18/0059 vom 12. September 1986, Zl. 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987, Zl. 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988 und in vielen anderen Erkenntnissen). Das Verschulden der Bw wird als geringfügig beurteilt.

Es ist nichts dahingehend hervorgekommen, dass die Folgen der gegenständlichen Übertretung bedeutend wären und es werden die Folgen der gegenständlichen Übertretung als unbedeutend qualifiziert.

Es liegen beide in § 21 Abs.1 erster Satz VStG normierten Voraussetzungen vor. Es war in Entsprechung dieser Bestimmung von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

 

Der Ausspruch über den Entfall der Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen hat seine Grundlage in den angeführten Gesetzesbestimmungen. Insgesamt war aus den angeführten Gründen spruchgemäß (Spruchpunkte I. und II.) zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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