Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210493/15/Bm/Sta

Linz, 21.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn J H, IR,  H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K L, H, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 27.6.2006, Zl. BauR96-514-2005/Stu, wegen einer Übertretung der Oö. Bauordnung,  zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches keine Folge gegeben und das angefochtenen Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

1. nach der Wortfolge: "Es wird Ihnen" das Wort "als" eingefügt wird,

2. die Wortfolge: "...ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auszuführen

    begonnen haben, indem Sie" entfällt,

3. vor der Wortfolge: "... 4.7.2005 bis dato" das Wort: "vom" eingefügt  

    wird,

4. die Wortfolge: "... abgewichen wie folgt wurde" abgeändert wird in: "wie

    folgt abgewichen sind:"

5.      die verletzte Rechtsvorschrift zu lauten hat: "§ 57 Abs.1 Z2 iVm §§ 39 Abs.2 und 24 Abs.1 Z 1 Oö. BauO 1994,

6.      die Verwaltungsstrafnorm zu lauten hat: "§ 57 Abs.2 Oö. BauO 1994".

 

II. Der Berufung wird hinsichtlich Strafe insofern stattgegeben, als das
     Strafausmaß auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Stunden
     herabgesetzt werden.

 

III. Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf 80 Euro;
      zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu
      leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 20, 51 VStG.

Zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27.6.2006, BauR96-514-2005/Stu, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von
1.450 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 57 Abs.1 Z2 und § 57 Abs.2 Oö. BauO 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Es wird Ihnen als Bauherr zur Last gelegt, dass Sie beim Vierkantbauernhof auf Gst. Nr. , , EZ , KG. J, H, wie im Zuge eines Lokalaugenscheines am 4.7.2005 durch Amtsorgane des Magistrates Steyr festgestellt wurde, unter statischer Aufsicht des Herrn DI W B, Zivilingenieur für Bauwesen, S, U, ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben auszuführen begonnen haben, indem Sie zumindest 4.7.2005 bis dato ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben im bewilligungspflichtiger Weise abgewichen wie folgt wurde:

anstelle des bestehenden Walmdaches nach den bewilligten Plänen mit Gaupen und Dachflächenfenstern, wurde an zwei Seiten des Gebäudes eine senkrechte Metallfassade über 3 Etagen ausgeführt und ein Flachdach errichtet und wurde auf Grund der Planabweichungen die Baufortsetzung mit Bescheid der Baubehörde vom 14.7.2005, Zl. BauH-48/00, untersagt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, im welcher beantragt wurde, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Begründend wurde ausgeführt, das Straferkenntnis sei schon im Spruch – zumindest grammatikalisch – so mangelhaft, dass daraus der tatsächliche Tatvorwurf nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Genauigkeit abgeleitet werden könne. Auch die vorgeworfene verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung und der Tatvorwurf nach der Oö. BauO sei nicht mit der erforderlichen Konkretisierung gegeben. Schon alleine aus diesem Mangel sei daher das vorliegende Straferkenntnis aufzuheben. Die Behörde führe in der Begründung aus, dass trotz Übermittlung des Verwaltungsstrafaktes eine Stellungnahme der Beschuldigten bis dato nicht erfolgt sei. Auch diese Darstellung sei unrichtig. Das Straferkenntnis sei am 27.6.2006 erlassen und am 29.6.2006 zugestellt worden. Bereits am 19.6.2006 sei an die Behörde eine schriftliche Rechtfertigung der Beschuldigten übermittelt worden, auf die allerdings im vorliegenden Straferkenntnis überhaupt nicht eingegangen worden sei. Bei rechtlich korrekter Vorgangsweise hätte die Behörde diese Rechtfertigung noch zu berücksichtigen gehabt, insbesondere auch in Entsprechung des gestellten Antrages die Frist für weitere Beweismittel abwarten müssen. Der Beschuldigten R H werde vorgeworfen, sie habe als Bauherrin im Sinne des § 57 Abs.1 Z2 Oö. BauO mitgewirkt. Feststellungen zur Bauherreneigenschaft der Beschuldigten würden fehlen. Nachdem die Strafbestimmung des § 57 Oö. BauO ausdrücklich im Abs.1 Z2 an den Begriff des Bauherren oder Bauführers eine Sanktionsmöglichkeit knüpfe, wäre die Behörde verpflichtet gewesen, schon im Rahmen der logischen Subsumtion eines festgestellten Sachverhaltes unter einem gesetzlichen Tatbestand dieses Tatbildmerkmal zu überprüfen. Dazu würden jegliche Feststellungen fehlen. Tatsache sei, dass die Beschuldigte R H keinesfalls als Bauherrin anzusehen sei. Sie habe weder den Auftrag zur Bauführung erteilt, noch werde diese auf ihre Rechnung betrieben. Schon aus diesen Gründen sei eine Bestrafung der Beschuldigten nicht möglich. Der aus dem Spruch zu vermutende Vorwurf laute, in bewilligungspflichtiger Weise von einem bewilligten Bauvorhaben abgewichen zu sein. Dazu sei festzuhalten, dass im Zuge der Bauausführung aus statischen und planungsmäßigen Gründen kurzfristig zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen Veranlassungen zu treffen gewesen seien, die jeweils auch von den befassten Fachleuten angeordnet worden seien. Die Beschuldigte sei in diesen Überlegungen nicht involviert gewesen, zumal sie mit der Bauausführung mit Ausnahme des Umstandes, dass sie Miteigentümerin der Liegenschaft sei, faktisch nicht befasst gewesen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Das keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7.2.2007, bei der der Berufungswerber gehört wurde und die Zeugen DI W B und G F unter  Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr vom 3.5.2000, BauH-48/00Ki, wurde Herrn und Frau J und R H die Baubewilligung für die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen beim Objekt S, H und , auf Gfl.  und Bfl. , EZ  sowie Grundfläche , EZ , KG. J, erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 25.8.2000 wurde Herrn J und Frau R H die geänderte Bauausführung (Erweiterung der Tiefgarage sowie Dacherhöhung um 70 cm)  baubehördlich bewilligt. Im April 2005 wurde von Herrn J H bei der zuständigen Baubehörde ein Antrag um Erteilung der Baubewilligung für die in Rede stehenden Abänderungen unter Vorlage von Plänen angesucht. Vor Antragstellung wurde von Herrn H Kontakt mit den zuständigen technischen Amtssachverständigen bei der Behörde aufgenommen. Zum gleichen Zeitpunkt wurde ein Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes geführt und waren aus diesem Grund Änderungen der von Herrn J H vorgelegten Pläne erforderlich. Am 20.11.2006 wurde schließlich die Baubewilligung für die in Rede stehenden Abänderungen erteilt. Die (relativ lange) Dauer des Bewilligungsverfahren ist in der gleichzeitigen Änderung des Bebauungsplanes, die auch die von der gegenständlichen Baumaßnahme betroffenen Grundstücke betraf, gelegen. Am
4. Juli wurde von einem Vertreter des Magistrates Steyr beim Objekt Vierkantbauernhof auf Gst. Nr. , , EZ , KG. Jä, ein Lokalaugenschein vorgenommen und wurde im Zuge dessen festgestellt, dass mit den im Spruch beschriebenen baulichen Änderungen bereits begonnen worden ist. Am 14. Juli 2005 wurde die Fortsetzung der Bauausführung bescheidmäßig untersagt.

Verantwortlicher Bauherr war Herr J H.

 

Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis ergibt sich zum einem aus dem eigenen Vorbringen des Berufungswerbers und zum anderen aus den Zeugenaussagen, die das Vorbringen des Berufungswerbers bestätigten.

 

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 57 Abs.1 Z2 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr oder Bauführer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baubewilligung auszuführen beginnt, ausführt oder ausgeführt hat oder ohne rechtskräftige Baubewilligung vom bewilligten Bauvorhaben in bewilligungspflichtiger Weise abweicht oder abgewichen ist. Gemäß § 57 Abs.2 sind Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis 36.000 Euro, in den Fällen des Abs.1 Z2, 3, 7 und 14 mit Geldstrafen von 1.450 Euro bis 36.000 Euro zu bestrafen.

 

Strafbar gemäß § 57 Abs.1 Z2 sind die von einem Bauherrn eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens unter den dort näher aufgezählten Voraussetzungen durchgeführten Ausführungshandlungen.

Bauherr im Sinne dieser Gesetzesstelle ist derjenige, in dessen Auftrag und auf dessen Rechnung ein Bau ausgeführt wird (vgl. VwGH vom 16.5.1979, Zl. 1725/77).

 

Unter dem Gesichtspunkt des § 44a VStG bringt der Berufungswerber zunächst vor, das Straferkenntnis sei schon im Spruch – zumindestens grammatikalisch – so mangelhaft, dass daraus der tatsächliche Tatvorwurf nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Genauigkeit abgeleitet werden könne.

Damit vermag aber der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

"1. die als erwiesen angenommene Tat; ..."

Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und dass die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hinsichtlich des unverwechselbaren Feststehens der Identität der Tat muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Diesen Konkretisierungserfordernissen entspricht - trotz grammatikalischer Fehlerhaftigkeit - der Spruch. So steht die Tat, jedenfalls nach Ort und Zeit, unverwechselbar fest und ist der Berufungswerber durch die Bezeichnung der abgeänderten Baumaßnamen jedenfalls in die Lage versetzt, auf diesen Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Dies insbesondere durch die Anführung des genehmigten Bauvorhabens und der hievon abweichenden ohne Bewilligung durchgeführten Baumaßnahme.

 

Im Grunde des Beweisergebnisses ist als erwiesen festzuhalten und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten, dass dieser als Bauherr ohne rechtskräftige Baubewilligung vom  Bescheid vom 3.5.2000 bzw. 26.8.2000 abgewichen ist und ist somit der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, dass der Berufungswerber subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre, die der Bestrafung zu Grunde liegende Norm zu befolgen. Das Vorbringen des Berufungswerbers, er sei auf Grund der Gespräche mit der zuständigen Behörde davon ausgegangen, dass die Bewilligung erteilt werde, vermag ihn nicht zu entschuldigen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der VwGH ausgesprochen, dass in dem Umstand, dass eine Bewilligung nach Vollendung der strafbaren Handlung erteilt wurde, keine Umstände zu sehen sind, die das Verschulden geringfügig erscheinen lassen, zumal der Berufungswerber auf die Bewilligungspflicht der vorgesehenen Änderungen hingewiesen wurde und aus vorangegangenen Verfahren wissen musste, dass mit dem Bau erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung begonnen werden könne.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Zur Begründung der Strafbemessung führte die Erstbehörde an, dass als erschwerend und mildernd kein Umstand berücksichtigt werde. Die Erstbehörde hat die geschätzten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers, nämlich
2.000 Euro, kein Vermögen, angenommen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet es in Anbetracht der vorliegenden Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Geständigkeit, ansatzweises Bemühen um rechtstreues Verhalten und der Umstand, dass vor Beginn der Bauausführungen um Baubewilligung angesucht wurde und die doch lange Verfahrensdauer nicht ausschließlich auf in der Person des Berufungswerbers gelegene Umstände zurückzuführen ist), für zulässig, dass außerordentliche Milderungsrecht anzuwenden. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens erscheint die im Spruch verhängte Strafe auch unter Beachtung, dass der Berufungswerber wissentlich gehandelt hat, für angemessen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des
§ 21 Abs.1 VStG zu denken wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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