Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230950/11/BMa/Be

Linz, 25.02.2007

 

 

 

Erkenntnis

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des E M, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Mai 2006, III/S-33.362/05-2SE, wegen Übertretung des Abzeichengesetzes und des Verfalls von sichergestellten Gegenständen zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass vor der übertretenen Rechtsvorschrift eingefügt wird "Diese Gegenstände sind:

1 Dienstauszeichnung Polizei, 1 Verdienstkreuz, 3 Dienstauszeichnungen des Heeres "25 Jahre", 1 Medaille, "8 Jahre Polizei", 1 Freiballonführerabzeichen,

1 Segelfliegerabzeichen, 1 SA Wehrabzeichen, 2 Allgemeine Sturmabzeichen,

1 Fallschirmschützenabzeichen, 1 Zerstörer Kriegsabzeichen, 1 Minensucher Kriegsabzeichen, 1 Hilfskreuzer Kriegsabzeichen, 1 Flotten Kriegsabzeichen,

1 Erdkampfabzeichen, 1 Nahkampfspange der Luftwaffe, 1 Coburger Abzeichen, 2 Reichssportabzeichen, 1 Motorfliegerabzeichen,

1 Ehrenblattspange des Heeres, 3 Kriegsabzeichen der Marine Artillerie,

1 Traditions Gauabzeichen Alter Kämpfer, 1 Schwerathleten Abzeichen,

3 Eiserne Kreuze 2. Klasse, 3 Kriegsverdienstkreuze, 1 Kriegsverdienstkreuz mit Schwerte, 1 Kriegsverdienstmedaille, 1 Spanienkreuz, 1 Flieger Erinnerungszeichen, 1 Deutscher Adler Orden, 1 Demjansk Schild,

1 Nahkampfspange, 2 Panzerkampfabzeichen, 1 U-Boot Kriegsabzeichen,

1 Aufklärungsspange, 1 SS-Dienstabzeichen, 1 Infantrie Sturmabzeichen,

1 Medaille Winterschlacht Osten, 1 Fliegerschützen Abzeichen, 1 Medaille Olympische Spiele 1936, 1 Narvik Schild, 1 Mutterkreuz, 1 Flugzeugführer Abzeichen, 4 NSDAP Parteiabzeichen, 3 HJ Abzeichen, 1 U-Bootfrontspange,

1 Spange 1939 zu EK 1. Kl., 1 Schnellboot Kriegsabzeichen,

1 Luftschiffabzeichen, 1 Medaille Reichsarbeitsdienst, 1 Stalingradschild,

1 Anschlussmedaille Österreich, 1 Schutzwallabzeichen, 1 Rettungsmedaille,

1 Eisernes Kreuz 1. Kl. mit Spange 1939, 1 Deutsches Kreuz in Gold, und ca. 30 weitere Abzeichen sowie Stoffabzeichen, 1 Ring SS, 1 Flagge, 3 Armschleifen, 1 Abzeichen Feldgendarmerie, 11 Gürtelschnallen, 1 Ärmelband Afrika Korps,

1 Zigarettendose, 1 Stempel, 1 Plakette GStaPO, 1 Schulterschnur, 1 Jacke Leutnant der Luftwaffe, 4 Schirmmützen, 5 Kappen, 10 Dolche, 1 Büste Adolf Hitler, 1 Reliefbild Adolf Hitler, 1 Stemmer Statue, 1 Aschenbecher,

1 Fahnenspitze".

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 44 Euro (ds. 20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

III. Der Berufung gegen den Verfallausspruch wird nicht Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu   I und III.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002; §17 VStG

zu  II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 220 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Tage) verhängt. Der Spruch des bekämpften Straferkenntnis lautet:

"Sie haben am 24.09.2005, um 11.00 Uhr in Braunau, Kolpingplatz 1 im Kolpingsaal anlässlich des Braunauer Sammlertreffens als Ausstellungsteilnehmer, öffentlich ca. 100 Orden und Ehrenzeichen, sowie Dolche, Uniformteile, Tellerkappen und verschiedene weitere Gegenstände jeweils mit dem Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation, nämlich mit dem Hakenkreuz, zu Schau gestellt, indem Sie diese Gegenstände auf einem Ausstellungstisch zum Verkauf angeboten haben."

 

Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 1 Abs.3 Abzeichengesetz begangen, weshalb er gemäß § 3 Abs.1 Abzeichngesetz zu bestrafen gewesen sei. Ferner habe er 22 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Abzeichengesetz iVm § 17 Abs.1 VStG wurden folgende sichergestellte Gegenstände für verfallen erklärt:

 

1 Dienstauszeichnung Polizei, 1 Verdienstkreuz, 3 Dienstauszeichnungen des Heeres "25 Jahre", 1 Medaille, "8 Jahre Polizei", 1 Freiballonführerabzeichen,

1 Segelfliegerabzeichen, 1 SA Wehrabzeichen, 2 Allgemeine Sturmabzeichen,

1 Fallschirmschützenabzeichen, 1 Zerstörer Kriegsabzeichen, 1 Minensucher Kriegsabzeichen, 1 Hilfskreuzer Kriegsabzeichen, 1 Flotten Kriegsabzeichen,

1 Erdkampfabzeichen, 1 Nahkampfspange der Luftwaffe, 1 Coburger Abzeichen,

2 Reichssportabzeichen, 1 Motorfliegerabzeichen, 1 Ehrenblattspange des Heeres,

3 Kriegsabzeichen der Marine Artillerie, 1 Traditions Gauabzeichen Alter Kämpfer,

1 Schwerathleten Abzeichen, 3 Eiserne Kreuze 2. Klasse, 3 Kriegsverdienstkreuze,

1 Kriegsverdienstkreuz mit Schwerte, 1 Kriegsverdienstmedaille, 1 Spanienkreuz,

1 Flieger Erinnerungszeichen, 1 Deutscher Adler Orden, 1 Demjansk Schild,

1 Nahkampfspange, 2 Panzerkampfabzeichen, 1 U-Boot Kriegsabzeichen,

1 Aufklärungsspange, 1 SS-Dienstabzeichen, 1 Infantrie Sturmabzeichen, 1 Medaille Winterschlacht Osten, 1 Fliegerschützen Abzeichen, 1 Medaille Olympische Spiele 1936, 1 Narvik Schild, 1 Mutterkreuz, 1 Flugzeugführer Abzeichen, 4 NSDAP Parteiabzeichen, 3 HJ Abzeichen, 1 U-Bootfrontspange, 1 Spange 1939 zu EK 1. Kl., 1 Schnellboot Kriegsabzeichen, 1 Luftschiffabzeichen, 1 Medaille Reichsarbeitsdienst, 1 Stalingradschild, 1 Anschlussmedaille Österreich,

1 Schutzwallabzeichen, 1 Rettungsmedaille, 1 Eisernes Kreuz 1. Kl. mit Spange 1939, 1 Deutsches Kreuz in Gold, und ca. 30 weitere Abzeichen sowie Stoffabzeichen, 1 Ring SS, 1 Flagge, 3 Armschleifen, 1 Abzeichen Feldgendarmerie, 11 Gürtelschnallen, 1 Ärmelband Afrika Korps, 1 Zigarettendose, 1 Stempel,

1 Plakette GStaPO, 1 Schulterschnur, 1 Jacke Leutnant der Luftwaffe,

4 Schirmmützen, 5 Kappen, 10 Dolche, 1 Büste Adolf Hitler, 1 Reliefbild Adolf Hitler, 1 Stemmer Statue, 1 Aschenbecher, 1 Fahnenspitze

 

1.2. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, der Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei durch die Anzeige vom 24. September 2005 und aufgrund des behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen. Auch wenn bei einem Großteil der zur Schau gestellten Orden und Ehrenzeichen das Hakenkreuz überklebt und damit nicht mehr sichtbar gewesen sei, so hätten diese Orden und Ehrenzeichen weiterhin das Emblem einer in Österreich verbotenen Organisation aufgewiesen. Beim Hakenkreuz handle es sich um ein Zeichen der NSDAP, einer in Österreich verbotenen Organisation. Trotz des Überklebens war das Hakenkreuz an den Orden und Abzeichen weiterhin vorhanden.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Abzeichengesetz sei der Verfall als Strafe vorgesehen, deshalb seien die sichergestellten Gegenstände für verfallen zu erklären gewesen.

 

Bei der Strafbemessung sei das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, berücksichtigt worden. Die verhängte Geldstrafe befinde sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine der Behörde notwendig, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Mildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Weil der Berufungswerber seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt gegen habe, wurde von einem geschätzten Einkommen von mindestens 800 Euro netto monatlich, keinem relevanten Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

1.3. Gegen dieses, dem Berufungswerber am 31. Mai 2006 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. Juni 2006 (und damit rechtzeitig) zur Post gegebene Berufung.

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird durch diese vollinhaltlich wegen Verfahrensmängeln, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Spruchmängeln, fehlerhafter Subsumtion des Sachverhalts unter die gesetzlichen Bestimmungen, fehlender Auseinandersetzung mit Schuldelementen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.

Abschließend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, sodass auch das Einziehungserkenntis in Wegfall zu kommen habe und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntis aufzuheben und die Verwaltungsstrafsache an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu eine Berufungsverhandlung durchzuführen, zu der der Berufungswerber und die anzeigenden Polizeibeamten geladen werden mögen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 2. Februar 2006 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Berufungswerbers und des Vertreters der belangten Behörde, Mag. J R, durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den bezughabenden Verwaltungsakt. Als Zeugen wurden RI G F und GI A K einvernommen.

 

3.1. Folgende Feststellungen werden getroffen:

 

Am 24. September 2005 um 11.00 Uhr hat T M in Braunau, Kolpingplatz, im Kolpingsaal des Braunauer Sammlertreffens als Ausstellungsteilnehmer die im Spruch genannten Orden und Ehrenzeichen sowie Dolche, Uniformteile, Tellerkappen und verschiedene weitere Gegenstände jeweils mit dem Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation, nämlich mit dem Hakenkreuz, zum Verkauf angeboten und damit zur Schau gestellt. Dazu hat er seine private Sammlung zur Sammlerbörse mitgenommen und in einem durch einen Vorhang abgetrennten Bereich feilgeboten. In diesen Bereich konnte jeder Ausstellungsbesucher ohne Hindernisse und ohne Überwindung von Barrieren gelangen. Die angebotenen Gegenstände waren zum Teil in dem Bereich, auf dem das Hakenkreuz angebracht ist, durch Preisetiketten derart abgedeckt, dass das verbotene Symbol bei einigen Stücken noch teilweise sichtbar war, wobei sich die Etiketten ohne Beschädigung der Symbole entfernen ließen.

Die angebotenen Gegenstände wurden zum Zeitpunkt der Betretung von sieben bis acht namentlich nicht näher bekannten Personen begutachtet, denen der Berufungswerber nur auf Sammlertreffen begegnet.

Der Interessentenkreis, dem diese Gegenstände angeboten wurden, war vor Ausstellungsbeginn nicht konkret abgegrenzt.

 

Der Berufungswerber wusste zwar, dass der öffentliche Verkauf solcher Gegenstände verboten ist. Er hat die Gegenstände dennoch zum Verkauf angeboten, weil er dachte, er müsse sich beim Verkauf der Gegenstände keine Sorgen machen, es würde sich alles im rechtlich korrekten Bereich bewegen, weil er die Gegenstände hinter einem Vorhang deponiert hatte.  

 

3.1.2. Der festgestellte Sachverhalt wurde aus dem Akteninhalt, vor allem aus den großteils übereinstimmenden Aussagen des Berufungswerbers und der Zeugen RI G F und GI A K abgeleitet. Die Aussagen des Berufungswerbers und der beiden Polizeibeamten widersprachen sich im Wesentlichen nur in der Darstellung, ob Ausstellungsbesucher ungehindert in den durch einen Vorhang abgetrennten Bereich, in dem die für verfallen erklärten Gegenstände feilgeboten wurden, gelangen konnten. So gab der Berufungswerber in der Verhandlung  (Seite 4 und 5 der Verhandlungsschrift) an, er habe mit zwei Sesseln eine "Türe" errichtet, sodass niemand in den hinteren Bereich habe vordringen können. Die Zeugen hingegen haben glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass nur bei den schmalen Durchgängen, seitlich der Verkaufstische, gelegentlich Sesseln gestapelt waren (Seite 7 der Verhandlungsschrift). Es wurde aber auch unter Anfertigung einer Skizze nachvollziehbar dargestellt, dass und auf welche Weise jeder Ausstellungsbesucher zum Verkaufstisch hinter dem Vorhang vordringen konnte (RI G F, Seite 7 der Verhandlungsschrift vom 2. Februar 2007 und GIA K, Seite 9 der Verhandlungsschrift vom 2. Februar 2007). Die dazu in  Widerspruch stehende Aussage des Berufungswerbers, er habe mit zwei Sesseln eine "Türe" errichtet, sodass niemand in den hinteren Bereich habe vordringen können, ist danach als Schutzbehauptung zu werten.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

3.2.1. Zur Darstellung der relevanten Gebots- und Strafnormen der §§ 1 Abs.1, 1 Abs.3, 3 Abs.1 und 3 Abs.2 Abzeichengesetz und § 17 Abs.1 VStG wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das bekämpfte Straferkenntnis verwiesen.

 

3.2.2. Wie sich aus obigen Feststellungen ergibt, hat im gegebenen Fall der Berufungswerber die im Spruch angeführten Gegenstände, die Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation aufweisen, nämlich der nationalsozialistischen Partei, in dem er sie hinter einem Vorhang in dem Raum, in dem die Sammlerbörse in Braunau stattgefunden hat, zum Verkauf ausgestellt. Dieser Bereich konnte durch einen Vorhang von jedem Ausstellungsbesucher ungehindert erreicht werden.

Dem Vorbringen in der Berufung, es handle sich fast zur Gänze um Imitationen, deren äußeres Erscheinungsbild so abgeändert wurde, dass sie nicht als Abzeichen, Uniformen oder Uniformteile oder Embleme angesehen werden könnten, wird entgegen gehalten, dass in der mündlichen Verhandlung, in der der Berufungswerber ausreichend Gelegenheit hatte, die beschlagnahmten Gegenstände zu sichten, lediglich zwei Abzeichen und zwei Uniformteile als Imitate bezeichnet wurden. Der Berufungswerber selbst hat aber zugestanden, dass bei dem Sturmabzeichen mit der Zusatzzahl 25 die Unterscheidung nicht augenfällig sei, als Sammler habe man diesen Unterschied aber "im Gefühl". Und hinsichtlich des Abzeichens "NSKK Kraftfahrerin" mit dem Aufkleber G45, der im Original beim Hintergrund eine andere Farbe hätte, gab der Berufungswerber an, die Farbe des Hintergrundes dieser Originalplakette nicht zu kennen. Die beiden Plaketten unterscheiden sich für einen durchschnittlichen Betrachter damit nicht in einer Weise von Orginalen, die sie nicht als Kennzeichen einer verbotenen Organisation erkennen ließen. Die Uniformteile, eine blaue Jacke und die dazugehörende Kappe, die vom Berufungswerber als Luftwaffenjacke und – kappe der deutschen Bundeswehr, die bis in die 70er-Jahre getragen wurden, bezeichnet wurden, tragen ebenfalls Symbole der vorgenannten verbotenen Organisation, weil auf den Gegenständen nachträglich Adler mit Hakenkreuz angebracht worden sind.

Vom Berufungswerber wird weiters vorgebracht, das Ärmelband "Afrika Korps" sei kein verbotenes Abzeichen, sondern nur ein Schriftzug. Dem wird entgegen gehalten, dass gemäß § 1 Abs.1 letzter Satz als Abzeichen auch Embleme, Symbole und Kennzeichen anzusehen sind. Der Schriftzug "Afrika Korps", der auf einem Ärmelband als Erkennungsmerkmal der Zugehörigkeit zu einem militärischen Verband im Nationalsozialismus getragen wurde, ist in dieser konkreten Form geeignet, als Kennzeichen der vorgenannten Organisation angesehen und erkannt zu werden.

 

Dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers, es handle sich um kein verbotenes Abzeichen, sondern nur um einen Schriftzug, ist daher nicht zu folgen.

Dass es sich im konkreten Fall durchwegs um Abzeichen der nationalsozialistischen Partei, die in Österreich eine verbotene Organisation ist, handelt, wurde von keiner der Parteien in Zweifel gezogen.

Jeder Besucher der Ausstellung konnte ungehindert in den Bereich gelangen, in welchem das zur Schau Stellen erfolgte. Denn dieser Bereich der Sammlerbörse war lediglich durch einen Vorhang getrennt. Damit konnte ein von vorneherein nicht festgelegter Personenkreis die zum Verkauf angebotenen Waren begutachten. Somit waren diese öffentlich zur Schau gestellt.

Daran mag auch nichts zu ändern, dass die Hakenkreuze teilweise zur Gänze, teilweise nur in kleinen Bereichen durch Preisschilder überklebt waren. Diese Preisschilder, die überdies nicht durchgehend auf allen Gegenständen das Hakenkreuz abgedeckt haben, waren von einer Beschaffenheit, dass sie jederzeit problemlos ohne Beschädigung des Abzeichens entfernt werden konnten. Das Überkleben der Abzeichen in dieser Weise ist damit nicht geeignet, das Tatbestandselement  "zur Schau gestellt" zu verneinen.

 

Der Berufungswerber hat damit tatbildlich im Sinne der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm gehandelt.

 

3.2.3. Wenn der Berufungswerber der Meinung war, zum Ausschluss der Öffentlichkeit genüge es, die Gegenstände hinter einem Vorhang zum Verkauf anzubieten, so war er in einem Irrtum über den Begriff "Öffentlichkeit" und somit über ein normatives Tatbestandsmerkmal verfangen.

Ein solcher Irrtum ist nicht nach den Regeln des § 5 Abs.2 VStG (siehe auch die insoweit vergleichbare Bestimmung des § 9 StGB) über den Verbotsirrtum zu behandeln. Vielmehr stellt er einen Tatbildirrtum dar (Reindl WK StGB § 5 RN 50; Kienapfel AT5  Z 16 RN 4). Damit ist für den Berufungswerber jedoch nichts zu gewinnen. Denn gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Freilich hat auch die Verantwortlichkeit für ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Voraussetzung, dass der Täter mit Unrechtsbewusstsein handelt oder dem Täter für den Fall, dass es ihm am Unrechtsbewusstsein mangelt, der Nachweis, dass ihn an diesem Mangel kein Verschulden trifft, nicht gelingt ( siehe dazu – abgesehen von der unterschiedlichen Beweislast zur Vorwerfbarkeit im Falle eines fehlenden Unrechtsbewusstseins vergleichbaren Regelungen des Strafgesetzbuches Burgstaller, Das Fahrlässigkeitsdelikt im Strafrecht, S. 195 ff). Denn ihn hätte die Verpflichtung getroffen, sich über die Grenzen der Zulässigkeit des zur Schau Stellens von Abzeichen zu informieren. Hätte er dies getan, so hätte er erkannt, dass die von ihm vorgenommene Präsentation der gegenständlichen Abzeichen und der anderen Gegenstände eine öffentliche iSd § 1 Abs. 3 Abzeichengesetz dargestellt hat. Umstände dafür, dass den Berufungswerber kein Verschulden daran trifft, diese Verpflichtung nicht erfüllt zu haben, hat dieser weder behauptet noch brachten solche die Verfahrensergebnisse hervor.

In Anbetracht des somit vorwerfbaren Mangels an Unrechtsbewusstsein hat er das Tatbild des § 1 Abs.3 leg.cit. fahrlässig begangen.

 

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Bei der Strafbemessung (§ 19 VStG) handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den dort festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für die Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. Auszugehen ist von den von der belangten Behörde festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Insbesondere begegnet die von dieser vorgenommene Festsetzung des Einkommens des Berufungswerbers keinen Bedenken. Im Übrigen bringt der Berufungswerber dagegen auch gar nichts vor.

Als strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Die belangte Behörde hat die Strafe bei einem Strafrahmen bis zu 10.000 Schilling (dies entspricht dem - gemäß EU-Verordnung unwiderruflich festgesetzten Wechselkurs - Betrag von 726,72 Euro) mit ca. 30 % der möglichen Strafe festgesetzt. Die Verhängung der Geldstrafe in Höhe von 220 Euro ist insbesondere aus generalpräventiven, jedoch auch unter spezialpräventiven Aspekten notwendig, um den Berufungswerber weiterhin vom Handel mit Abzeichen einer in Österreich verbotenen Organisation abzuhalten und die Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankengutes hintanzuhalten.

 

Die Verhängung der Geldstrafe in Höhe von 220 Euro ist unter den dargelegten Abwägungen angemessen.

 

4. Der Verfallsausspruch durch die belangte Behörde ist im Grunde nach zu Recht erfolgt. Die für verfallen erklärten Abzeichen waren Gegenstand einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 des Abzeichengesetzes und es war nach ihrer Beschaffenheit möglich, diese für verfallen zu erklären. Bei Anwendung des § 3 Abs. 2 des Abzeichengesetzes 1960 hatte die belangte Behörde keinen Ermessenspielraum (arg.: "sind, ..., für verfallen zu erklären").

 

5. Dem Vorbringen der Berufung, der Spruch des bekämpften Bescheides entspreche nicht den gesetzlichen Bestimmungen, denn die Gegenstände seien weder spezifiziert noch der Zahl nach genau eingegrenzt, wird entgegengehalten, dass der Verfallausspruch keinen eigenen Spruchpunkt darstellt. Dieser wurde vielmehr als Straffolge der Übertretung des Abzeichengesetzes konzipiert und bildet mit dieser eine Einheit. Die Aufzählung der Gegenstände erfolgte unter Angabe der Stückzahl und einer nachvollziehbaren Bezeichnung. Damit war sowohl für den Berufungswerber wie auch für einen außen stehenden Betrachter klar, welche Gegenstände die Grundlage für den Schuld- und Strafspruch waren. Der Spruch der belangten Behörde hat damit die als erwiesen angenommene Tat in ausreichender Weise präzisiert.

Lediglich zur Verdeutlichung der Tat im Sinne des Berufungsvorbringens erfolgte die Ergänzung  unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses.

 

6. Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber gemäß § 64 Abs.2 VStG einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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