Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-260375/2/Wim/Pe/Be

Linz, 28.02.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn J H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30.11.2006, Wa96-18-3-2006-Do, in dem eine Ermahnung wegen Übertretung des Wasserrechtsrechtsgesetzes ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

       Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene

       Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG jeweils in der geltenden Fassung.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, weil er entgegen der Auflage 21 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 28.8.2000, Wa-301885/17-2000-Gra/He, einen Wasseruntersuchungsbefund nicht bis zum 30. Juni des Jahres 2006 vorgelegt hat.

 

1.2. Dagegen wurde rechtzeitig Berufung erhoben und vom Berufungswerber vorgebracht, dass die Erstbehörde sowohl von seiner Interessensvertretung, dem Verband der Obst- und Gemüseproduzenten Oberösterreichs, als auch vom Wasseruntersuchungslabor A B aus Bachmanning informiert worden sei, dass eine fristgerechte Befundvorlage in diesem Jahr aus Witterungsgründen als auch aus Gründen der Auslastung des Untersuchungslabors nicht möglich sei. Es sei eine Vorlage bis Ende August mündlich akzeptiert worden. Zudem sei er nicht darüber informiert worden, dass ab 2006 die Vorlage des Untersuchungsbefundes aus dem repräsentativen Untersuchungsnetz nicht mehr ausreichend sei.

 

2.1. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Da im erstinstanzlichen Bescheid überhaupt keine Geldstrafe ausgesprochen wurde, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt worden ist und sich bereits aus den Verfahrensakten die Sache entscheidungsreif darstellt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung  gemäß § 51e VStG entfallen.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Mit dem eingangs zitierten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid wurde dem Berufungswerber (gemeinsam mit seiner Gattin) die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Kulturen erteilt.

 

Mit dieser Bewilligung wurde in der Auflage 21 vorgeschrieben:

 

"Die bakteriologische Beschaffenheit des Wassers ist 1 x jährlich bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis unaufgefordert der Unterabteilung Gewässerschutz zu übermitteln. Bei dieser Untersuchung ist entweder das Wasser des Brunnens aus dem bewässert werden soll untersuchen zu lassen oder ist das Untersuchungsergebnis eines für diesen aufgrund der Beurteilung eines Amtssachverständigen für Hydrologie repräsentativen Brunnens vorzulegen. Die Untersuchung hat jedenfalls die Parameter Fäkalstreptokokken und E.Coli zu umfassen."

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 30.6.2006, Wa96-18-1-2006, wurde wegen der bis dort hin nicht erfolgten Befundvorlage zunächst eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt. Dagegen wurde vom nunmehrigen Berufungswerber rechtzeitig Einspruch erhoben und schließlich wurden sieben mit 31.7.2006 datierte Prüfberichte des Umweltlabors Dr. A B GmbH vorgelegt, welche bei der Bezirkshauptmannschaft jedoch erst am 29.9.2006 abgegeben wurden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 137 Abs.2 Z.7 Wasserrechtsgesetz 1959 begeht eine Verwaltungs­übertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Geldstrafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer die gemäß § 105 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Nebenbestimmungen nicht einhält.

 

Gemäß § 21 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten gering ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

3.2. Die objektive Übertretung der Auflage in Form der verspäteten Befundvorlage wird auch durch den Berufungswerber nicht bestritten und ergibt sich eindeutig aus dem Verfahrensakt mit der Befundvorlage erst am 29.9.2006.

 

Die Formulierung in der Auflage: "Die bakteriologische Beschaffenheit des Wassers ist 1 x jährlich bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis unaufgefordert der Unterabteilung Gewässerschutz zu übermitteln." muss für einen konsenstreuen Bewilligungsinhaber so verstanden werden, dass der 30.6. auch der letzte Termin der Befundvorlage ist. Ansonsten stünde es völlig im Belieben des Konsensinhabers wann er den Befund vorlegt. Dies kann nicht dem Sinn der Auflage entsprechen, die ja sicherstellen soll, dass vor Beginn der Bewässerungssaison dieser Befund der zuständigen Aufsichtsstelle zugeht.

 

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, dass aus Witterungsgründen bzw. auch wegen einer Überlastung des Labors Dr. B die Befunde nicht rechtzeitig vorgelegt werden konnten, muss entgegen gehalten werden, dass die Auflage mit 30.6. des Jahres den letzten Zeitpunkt der Befunderstellung und -übermittlung vorschreibt.

Es ist von einem konsenstreuen Bewilligungsinhaber durchaus zu erwarten, dass er sich rechtzeitig um die Befunderstellung und dessen fristgerechte Vorlage kümmert. Da hier durchaus ein längerer Zeitraum von zumindest mehreren Monaten ohne Weiteres zur Verfügung gestanden ist, kann dem Argument der widrigen Witterungsverhältnisse nicht gefolgt werden, da es offenkundig nicht plausibel ist, dass über die gesamte Zeit eine Befunderstellung, zu der natürlich auch die Entnahme einer Wasserprobe gehört, nicht möglich gewesen sein sollte.

 

Auch eine mögliche Überlastung des Labors kann hier nicht als gültige Rechtfertigung herangezogen werden, da dem Berufungswerber nicht die Befunderstellung durch ein bestimmtes Labor vorgeschrieben wurde und er sich bei tatsächlich gegebener Überlastung durchaus eines anderen autorisierten Prüfinstitutes, von denen es in Oberösterreich auf jeden Fall mehrere gibt, bedienen hätte können.

 

Darüber, dass mündlich die Vorlage der Befunde seitens der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding bis Ende August akzeptiert worden wäre, findet sich im vorgelegten Akt kein Hinweis. Dagegen spricht auch der Umstand, dass die Strafverfügung, in der sogar noch eine Strafe ausgesprochen wurde bereits am 30.6.2006 erlassen wurde. Überdies würde auch eine derartige Zusage am grundsätzlichen Verstoß gegen die Bestimmungen der Auflage nichts ändern.

Da die Untersuchungsbefunde in jedem Fall verspätet vorgelegt wurden, kann auch das Vorbringen nicht greifen dass der Berufungswerber von der Bezirkshauptmann­schaft nicht darüber informiert worden wäre, dass ab 2006 die Vorlage der Untersuchungsbefunde aus dem repräsentativen Untersuchungsnetz nicht mehr ausreichend sein würde. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, liegt schon aufgrund der verspäteten Befundvorlage ein Verstoß vor.

 

3.3. Die Erstbehörde hat aufgrund des Einspruches und offensichtlich auf Grund der doch - wenn auch verspätet - erfolgten Befundvorlage die Strafe in eine bloße Ermahnung umgewandelt. Da der Berufungswerber durchaus für eine rechtzeitige Befunderstellung sorgen hätte können, kann von keinem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden.

Sinn der Wasseruntersuchung bis spätestens 30.6. eines Jahres bei einem Beregnungsbrunnen für landwirtschaftliche Grundflächen ist es offensichtlich sicherzustellen, dass mit einwandfreiem Wasser die Gemüsekulturen bewässert werden. Da mit Befunderstellung erst Ende Juli 2006 und deren Vorlage erst am 29.9.2006 in der Regel die Bewässerung aufgrund des Hochsommers bereits läuft, kann auch nicht von unbedeutenden Folgen einer Übertretung gesprochen werden.

Um den Berufungswerber in Zukunft von weiteren verspäteten Befunderstellungen abzuhalten, ist es durchaus gerechtfertigt hier eine Ermahnung auszusprechen.

 

Es war daher der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum