Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420491/16/Gf/Mu/Ga

Linz, 26.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des M J B, vertreten durch die RAe Dr. G u.a., wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz am 19. November 2007, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 6. Februar 2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.           Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

 

II.         Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: BPD Linz) Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. In seiner am 11. Dezember 2006 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, am 19. November 2006 dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dass ihm Organe der Bundespolizeidirektion Linz im Rahmen einer Verkehrskontrolle rechtsgrundlos eine in seinem Eigentum stehende CO2-Pistole (Marke Umarex), eine Revolvertrommel und drei Stück Bleigeschosse (Diabolo) in Beschlag genommen hätten.

 

Begründend führt er dazu im Wesentlichen aus, dass er durch die ausdrücklich, aber unzutreffender Weise auf das Waffengesetz gestützte Sicherstellung der Waffe in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG verletzt worden sei. Im vorliegenden Fall sei nämlich weder Gefahr in Verzug gegeben noch das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum durch missbräuchliches Verwenden der Waffe gefährdet gewesen. Denn der nicht geladene Revolver, den er bloß für Sportzwecke besitze, habe sich ohnehin in einer geschlossenen Schachtel im Kofferraum seines KFZ befunden. Außerdem konnten lediglich drei Bleigeschosse im Fahrzeug vorgefunden werden. Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Revolver zudem bloß um eine Gasdruckwaffe i.S.d. § 45 Waffengesetz handle, welche weder genehmigungs- noch meldepflichtig sei, seien die Beamten daher insgesamt nicht berechtigt gewesen, eine Maßnahme im Sinne des § 50 SPG zu setzen.

 

Aus allen diesen Gründen wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme beantragt.

 

1.2. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Akt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Begründend wird dazu vorgebracht, dass der Revolver zum Zeitpunkt der Sicherstellung mit Bleigeschossen geladen und eine CO2-Kartusche angesteckt gewesen, er also schussbereit gewesen sei. Daher sei er von den einschreitenden Sicherheitsorganen deshalb als eine mögliche Tatwaffe anzusehen gewesen, weil aufgrund der Sucht­mittelbeeinträchtigung des Rechtsmittelwerbers entsprechende Umstände vorgelegen seien, die den dringenden Verdacht für eine missbräuch­liche Verwendung der Waffe begründet hätten.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BPD Linz zu Zl. P-0143 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 6. Februar 2007, zu der als Parteien der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sowie Dr. A N und FOI M A als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen Abt. Insp. R D, BI P P und Insp. K K erschienen sind.

 

2.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer wurde am 19. November 2006 um 1.10 Uhr im Zuge einer wegen des Verdachtes des Drogenhandels im Umfeld eines einschlägig bekannten Lokales durch­geführten Planquadrataktion wegen seiner unsicheren Fahrweise – ruckarti­g und in Schlangenlinien – von den Zeugen in der Coulinstraße in Linz angehalten. Im Rahmen der vorgenommenen Personen- und Fahrzeug­kontrolle konnte der entsprechend geschulte erste Zeuge auf Grund von entsprechenden Symptomen (keine Pupillenreaktion auf direktes Beleuchten mit der Taschenlampe, Schwitzen trotz bloß 6º Außentemperatur, Zittern und Unruhe) vermuten, dass der Rechtsmittelwerber unter Beeinträchtigung durch Suchtgift stand. Zudem stellte der zweite Zeuge am Beifahrersitz eine Tasche mit Blechdosen, in denen sich drei Klemmsäckchen mit "Speed" und ein Klemmsäckchen mit Haschisch befanden, sicher.

 

In weiterer Folge konnte im Kofferraum des KFZ ein CO2-Luftdruckrevolver mit angesteckter Kartusche vorgefunden werden; beim über Anleitung durch den Rechtsmittelwerber erfolgten Entladen der Waffe durch den zweiten Zeugen fielen die Trommel sowie drei darin befindliche Bleigeschosse zu Boden. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich nur angab, Sportschütze zu sein und  trotz entsprechender Befragung nicht mitteilte, was er mit der Waffe derzeit konkret vorhabe, und zudem nicht bestritt, Drogen genommen zu haben, wurde ihm der Revolver unter Berufung auf das Waffengesetz abgenommen. Im Hinblick darauf, dass Drogensüchtige schnell von völliger Normalität in völlige Aggressivität umschlagen können, sprach der erste Zeuge gegen den Rechtsmittelwerber auch ein vor­läufiges Waffenverbot aus.

 

Anschließend wurde der Beschwerdeführer auf die BPD Linz verbracht und dem Amtsarzt vorgeführt, um seine Fahrtauglichkeit untersuchen zu lassen. Auf Grund dieser Untersuchung, die eine Drogenbeeinträchtigung ergab, wurden ihm der Führer­schein und die KFZ-Schlüssel abgenommen und jeweils eine Bestätigung über die Abnahme der Waffe und des Führerscheins ausgestellt.

 

2.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommen Zeugen, hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel entstanden sind, sowie aus den im Akt der belangten Behörde enthaltenen Niederschriften des Stadtpolizeikommandos Linz.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 13 Abs. 1 Z.1, des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004 (im Folgenden: WaffG) − der nach § 45 Z. 3 WaffG auch auf Schusswaffen, die durch Luftdruck oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, anzuwenden ist −, sind Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug ermächtigt, Waffen und Munition sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass deren Besitzer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Hierüber haben die Organe sofort eine Bestätigung auszustellen.

 

Gemäß § 13 Abs. 4 WaffG gilt gegen den Betroffenen ab der Sicherstellung grundsätzlich ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot. Die sichergestellten Waffen sind jedoch nach § 13 Abs. 2 WaffG unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen, die eine Vorprüfung durchzuführen hat. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG gegeben, so hat das entsprechende Verfahren durchzuführen, sofern sich nicht gemäß § 48 Abs. 2 WaffG auf Grund des Hauptwohnsitzes des Betroffenen die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand eine CO2-Waffe, die nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen geladen war, im Kofferraum seines KFZ transportiert hatte.

 

3.2.1. Damit lag selbst dann, wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgeht, dass – was sich im Zuge der öffentlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei klären ließ – der Revolver in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zum Zweck des Transports von einem bestimmten zu einem anderen bestimmten Ort im PKW aufbewahrt wurde, entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers das "Führen" einer Waffe i.S.d. § 7 Abs. 1 WaffG vor, denn nach § 7 Abs. 3 WaffG bzw. § 35 Abs. 2 Z. 4 WaffG wird eine Schusswaffe jeweils nur dann nicht geführt, wenn sein Besitzer diese ungeladen bei sich hat. Dies war jedoch angesichts des auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Umstandes, dass sich drei Geschosse in der Trommel befanden und die CO2-Kartusche angesteckt war, offenkundig nicht der Fall. Da er über keinen Waffenpass gemäß § 35 WaffenG verfügte, lag sohin im Ergebnis ein unzulässiges Führen i.S.d. § 51 Abs. 1 Z. 1 WaffenG vor (wenngleich die belangte Behörde diesbezüglich noch kein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet hat).

 

3.2.2. Wenn der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, dass sich die Waffe in einem geschlossenen Behält­nis befunden und er sich bei der Amtshandlung friedlich und kooperativ verhalten habe und nur ein Sportschütze sei, weshalb insgesamt keine Gefahr für die durch § 13 Abs. 1 WaffenG geschützten Rechtsgüter bestanden habe, ist ihm entgegen zu halten, dass er zum einen den einschreitenden Organen nicht mitteilen konnte oder wollte, weshalb er überhaupt die Waffe bei sich und was er damit konkret vorhatte; dass er nicht von einer behördlich genehmigten Schießstätte i.S.d. § 35 Abs. 2 Z. 4 WaffenG kam – er hatte vielmehr angegeben, den Nachmittag bei Freunden verbracht und am Abend eine Veranstaltung in einem Lokal besucht zu haben – oder (es war schließlich bereits nach 1.00 Uhr) zu einer solchen wollte, war hingegen offensichtlich. Auch seine allfällige Mitgliedschaft zu einem Sportschützenverein hat er bis dato weder behauptet noch entsprechend belegt.

 

Außerdem konnten die Sicherheitswacheorgane auf Grund ihrer Schulung und einschlägigen langjährigen Erfahrung, wonach Personen, die unter Drogeneinfluss stehen, ihr Verhalten in Sekundenschnelle von völliger Unauffälligkeit in unberechenbare Aggressivität verändern können, jedenfalls vertretbar davon ausgehen, dass ein derartiger Mentalitätswechsel auch beim Beschwerdeführer nicht völlig ausgeschlossen werden konnte.

 

Schließlich war auch zu berücksichtigen, dass die infolge Fehlens der Pupillenreaktion zu erwartende Feststellung der Fahruntauglichkeit in eine Führerscheinabnahme mündet, sodass auch unter diesem Aspekt – um den es dem Rechtsmittelwerber nach der Aussage der ersten beiden Zeugen primär ging – insbesondere eine Selbstgefährdung des Rechtsmittelwerbers, aber auch eine Gefährdung Dritter nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden konnte.

 

Die von den Polizeibeamten zum Zeitpunkt ihres Einschreitens getroffenen Annahmen erweisen sich sohin jedenfalls als vertretbar, sodass ihr Handeln unter dem Aspekt der in § 13 Abs. 1 WaffenG normierten Prognoseentscheidung rechtmäßig war.

 

3.2.3. Die Bestätigung über die Abnahme seiner Waffe wurde dem Beschwerdeführer während seiner Anhaltung auf der BPD Linz ausgestellt (Zl. 80178/05). Da seit dem Zeitpunkt der Kontrolle in der Coulinstraße um 1.10 Uhr bis zu seiner Entlassung aus der BPD Linz um 2.10 Uhr lediglich eine Stunde vergangen ist, wobei in diesem Zeitraum auch die amtsärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, kann dies noch unter "sofort" i.S.d. § 13 Abs. 1 zweiter Satz WaffenG subsumiert werden. Denn dieser Begriff ist offenkundig nicht wörtlich zu nehmen, sondern die in Rede stehende Bestimmung geht offenkundig davon aus, dass (lediglich) ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abnahme der Waffe und der Ausstellung der Bestätigung bestehen muss, sodass eine Übergabe derselben während der Dauer bzw. vor Beendigung der Amtshandlung – insbesondere in Fällen, wo das einschreitende Organ nicht von vornherein damit rechnen konnte oder musste, dass eine Waffe sicherzustellen ist, und daher des entsprechende Formular am Einsatzort nicht mit sich führt – jedenfalls hinreicht.

 

3.3 Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, dem Bund (Verfahrenspartei: BPD Linz) als obsiegender Partei gemäß § 79a Abs. 1, 3 und 4 Z. 3 AVG iVm § 1 Z. 3 und 4 der UVS-AufwandsersatzVO BGBl.Nr. II 334/2003, antragsgemäß Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zu ersetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.    Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde  an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.    Für diese Eingabe sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

 

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