Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521430/10/Sch/Bb/Ga

Linz, 26.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb. …, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J H, K, E, vom 10.10.2006, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22.9.2006, Zl.: VerkR21-235-2002/EF, betreffend Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sowie Beibringung von Befunden über die Leberfunktion und Blutdruckkontrollkarte, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber gemäß §§ 24 Abs.4, 30 Abs.1 und 32 FSG aufgefordert, sich innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 untersuchen zu lassen sowie die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde, nämlich über die Leberfunktion und die Blutdruckkontrollkarte, beizubringen. 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung vom 10.10.2006. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 14.2.2007, an welcher der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teilgenommen hat. Der Berufungswerber selbst ist zur Verhandlung nicht erschienen. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Berufungsverhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers vorgebracht, dass der Aufforderungsbescheid vom 10.4.2006, VerkR21-235-2002/EF-Mg/Rei, ein Nichtbescheid sei, da zu diesem Zeitpunkt die    18 Monate bereits abgelaufen gewesen seien, während welcher Dauer der Berufungswerber faktisch keine Lenkberechtigung gehabt habe. Es sei daher ein Bescheid in einem nicht mehr existenten Verfahren erlassen worden. Ansonsten verwies der Rechtsvertreter auf die zu Grunde liegenden schriftlichen Vorbringen.

 

Mit Eingaben vom 9.1.2007, 26.1.2007 und 2.2.2007, Zlen.: VerkR21-10-2007/EF-Mg/Rei wurde die Berufungsinstanz von der Bezirkshauptmannschaft Eferding darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Berufungswerber am 5.1.2007 den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen … in Prambachkirchen, im Ortschaftsbereich Dachsberg, auf der Daxberg-Landesstraße L1221 in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt, anlässlich dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht und anschließend ohne anzuhalten seine Fahrt fortgesetzt hat.

Der Verkehrsunfall ereignete sich wie folgt: Zwei männliche Studenten benützten zum Vorfallszeitpunkt die Daxberg-Landesstraße in Richtung Prambachkirchen als Fußgänger, als der Berufungswerber auf Höhe Strkm 3,122 die beiden Männer mit der rechten Front seines Fahrzeuges niederstieß, wodurch diese in der Folge durch den Zusammenstoß in die angrenzende Wiese geschleudert und verletzt wurden. Laut den beigeschlossenen Verletzungsanzeigen wurde ein Fußgänger leicht, der zweite Fußgänger schwer verletzt. Der Berufungswerber setzte seine Fahrt – ohne anzuhalten – fort und konnte auf Höhe des Hauses Mairing 19, Gemeinde Prambachkirchen von Beamten der PI Prambachkirchen angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden.

Im Zuge der Amtshandlung  wurden deutliche Alkoholisierungsmerkmale festgestellt. Ein durchgeführter Alkotest um 20.59 Uhr ergab einen Wert von 1,29 mg/l!

 

Gegen den Berufungswerber wurde diesbezüglich von der PI Prambachkirchen wegen des Verdachtes der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr und  des Imstichlassens von Verletzten unter GZ: C1/86/2007-Hö Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wels erstattet.

Mit Mandatsbescheid vom 30.1.2007 der Bezirkshauptmannschaft Eferding,            Zl.: VerkR21-10-2007/EF-Mg/Rei wurde ihm die am 2.1.2006, unter GZ: F-179/84 ausgestellte tschechische Lenkberechtigung, für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 5.1.2007 bis einschließlich 5.1.2008 entzogen, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten, ausgesprochen, dass sich die Entziehung auch auf eine allfällig von einer Behörde eines EWR-Staates erteilte oder innerhalb der Entziehungsdauer zukünftig erteilte ausländische Lenkerberechtigung erstrecke, eine Nachschulung angeordnet und der Berufungswerber wurde verpflichtet, vor Ablauf der Entzugsdauer bzw. der Verbotszeit ein von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Eferding erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe. Einer allfälligen Vorstellung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. 

Im Zuge der Zustellung dieses Bescheides wurde bekannt, dass sich der Berufungswerber derzeit offenkundig im Alkohol-Rehazentrum Traun aufhält.

 

Ausgehend von der maßgeblichen Sachlage lässt sich zusammenfassend festhalten, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung

-          mit Bescheid vom 22.9.2006 aufgefordert worden war, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde über die Leberfunktion und die Blutdruckkontrollkarte beizubringen sowie

-          im Mandatsbescheid vom 30.1.2007 ua. verpflichtet worden war, vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten beizubringen.

 

Ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG hat grundsätzlich den Zweck, die gesundheitliche Eignung des Untersuchten zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus medizinischer Sicht festzustellen.

 

Bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 1,29 mg/l, wie ihn der Berufungswerber anlässlich des Vorfalles am 5.1.2007 aufwies, ist jedenfalls gesetzlich zwingend ua. die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG anzuordnen. Die Anordnung dieser Maßnahme resultiert aus der Bestimmung des § 24 Abs.3 FSG. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

Der Berufungswerber ist derzeit als Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen und befindet sich aktuell offenkundig in einem Alkohol-Rehabilitationszentrum. Aufgrund der Begehung des sogenannten Alkoholdeliktes am 5.1.2007 hat er (ohnehin) verpflichtend ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG beizubringen. Diese amtsärztliche Untersuchung kann als ausreichend erachtet werden kann. Solange seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in diesem Zusammenhang nicht gutachtlich festgestellt ist, wird mit einer Wiedererlangung der Lenkberechtigung ohnehin nicht zu rechnen sein.
Die angefochtene Aufforderung vom 22.9.2006 sich innerhalb von vier Wochen amtsärztlich untersuchen zu lassen, erscheint deshalb (aktuell) nicht vonnöten,  weshalb der Berufung in diesem Sinne Folge zu leisten und der angefochtene Aufforderungsbescheid vom 22.9.2006, Zl. VerkR21-235-2002/EF zu beheben war.

Es kann damit auch - ohne auf die weiteren Argumente des Rechtsmittelwerbers einzugehen - dahingestellt bleiben, ob dieser Bescheid zulässig war.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Lediglich der Vollständigkeit halber soll noch angefügt werden, dass betreffend die Ausstellungspraxis tschechischer Behörden bei Lenkberechtigungen für nicht – tschechische EU-Bürger ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH durch die Verwaltungsgerichte Sigmaringen und Chemnitz anhängig gemacht wurde (C-329/06 u.a.).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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