Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521498/10/Zo/Ps

Linz, 20.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M G, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H und Dr. J B, L, vom 14.12.2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 29.11.2006, Zl. F 06/364497, wegen Abweisung eines Antrages auf Umtausch einer x Lenkberechtigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.02.2007 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 67a Abs.1, § 67b AVG iVm § 23 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B im Tausch gegen einen Führerschein der Republik X abgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Berufungswerber vor, dass die Erstinstanz den Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe. Er habe tatsächlich jahrelang in X gelebt und zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung am 22.03.2006 auch über einen rechtmäßigen Wohnsitz in X verfügt. Die x Behörde habe ihm ein „permis de sedere“ vom 06.03.2006 bis 04.01.2016 ausgestellt. Es seien daher die Voraussetzungen für die Umschreibung des x Führerscheines gegeben gewesen. Der Sinn der gesetzlichen Regelung liege darin, den „Führerscheintourismus“ zu vermeiden. Bei ihm handle es sich aber um keinen „Führerscheintouristen“, weil er knapp sieben Jahre lang in X gelebt habe. Er habe den Antrag auf Erteilung der Lenkberechtigung bereits rund sechs Monate früher gestellt und habe in dieser Zeit seinen Hauptwohnsitz in X gehabt. Erst in weiterer Folge habe er sich zur Rückkehr nach Österreich entschlossen. Er habe eben in X nicht nur bis zum 09.12.2005 einen Wohnsitz gehabt sondern darüber hinaus auch eine Wohnsitzbestätigung für die Zeit von 06.03.2006 bis 04.01.2016 vorgelegt. Er habe also über eine Wohnsitzberechtigung in X verfügt, weshalb seinem Antrag stattzugeben sei.

 

Er habe sich vorwiegend aus privaten Gründen entschlossen, nach Österreich zurückzukehren, das dürfe ihm jetzt nicht zum Nachteil gereichen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.2.2007. An dieser haben der Berufungswerber sowie sein Vertreter und ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist bereits im Jahr 1998 von Österreich nach X ausgewandert und dann im März 2002 weiter nach X. Dort hat er auch seine jetzige Gattin kennengelernt und hat mit ihr bei deren Eltern gewohnt. Am 08.07.2005 hat er seine x Gattin in Linz geheiratet. Bereits am 16.09.2005 hatte er eine „permis de sedere“ in X beantragt, diese wurde ihm aber erst am 06.03.2006 ausgestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hatte er noch vor auf Dauer in X zu bleiben. Er hat sich dann aus beruflichen Gründen kurz darauf entschlossen, wiederum nach Österreich zu ziehen und hat relativ rasch in Linz eine Wohnung bekommen. Bereits etwa Mitte November 2005 hat er die Schlüssel bekommen und er hat sich ab diesem Zeitraum in Linz aufgehalten. Seine Gattin ist am 30.12.2005 nachgekommen. Am 09.12.2005 hat er sich dann in dieser Wohnung mit Hauptwohnsitz angemeldet und blieb bis 10.03.2006 gemeldet. Seit 23.03.2006 ist er wiederum an dieser Wohnung gemeldet und hält sich auch dort auf. Er wurde dann – vermutlich im Februar – von der Mutter seiner Gattin angerufen, dass das „permis de sedere“ jetzt fertig sei, weshalb er am 28.02.2006 nach X gefahren ist. Er hat sich dann dieses „permis de sedere“ besorgt und einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt. Er hat die Fahrschule in X besucht und ärztliche Untersuchungen zur Erlangung der Lenkberechtigung absolviert. Am 11.03.2006 ist er erstmalig zur Führerscheinprüfung angetreten, am 18.03.2006 hat er diese dann bestanden und am 22.3.2006 wurde ihm die x Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt. Daraufhin ist er wieder nach Österreich zurückgekehrt, wobei er sich in der vorher angeführten Zeit wieder bei den Eltern seiner Gattin aufgehalten hat. Am 28. und 29.06.2006 war er wegen bürokratischer Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Tochter seiner Gattin nochmals in X.

 

Im fraglichen Zeitraum bezüglich der Erteilung der Lenkberechtigung verfügte er über ein x Monatsvisum gültig vom 28.02.2006 bis 29.03.2006. Das letzte Visum vorher war ein 1 Jahr lang gültiges Visum vom 09.12.2004 bis 09.12.2005.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.3 FSG ist dem Besitzer einer in einem nicht EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn

1. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs.1 Z1) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs.1 Z1) oder sechsmonatigen Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbs der Lenkberechtigung hat.

Die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des § 23 Abs.3 FSG legen weitere Voraussetzungen fest, welche für den gegenständlichen Fall nicht relevant sind.

 

5.2. Der Berufungswerber ist österreichischer Staatsbürger. Die x Lenkberechtigung wurde am 22.03.2006 in X erteilt. Der Berufungswerber hat sich bereits seit dem Jahr 2002, also über mehrere Jahre vor Erteilung der Lenkberechtigung in X, mit kurzen Unterbrechungen (siehe die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Visa) aufgehalten. Gemäß § 23 Abs.3 Z1 kommt es jedoch auf den Aufenthalt während der sechs Monate unmittelbar vor Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung an. In diesem Zeitraum hat er sich nach seinen eigenen Angaben in etwa von Mitte November bis zum 28.02.2003 durchgehend in Österreich aufgehalten. Er hat dabei vorerst eine Wohnung eingerichtet und am 30.12.2005 ist auch seine Gattin nachgekommen. Nach seinen eigenen Angaben hat er sich aus beruflichen Gründen dazu entschlossen, wiederum nach Österreich zu ziehen. Damit hatte er in der Zeit von Mitte November bis zum 28.02.2006 seinen tatsächlichen Aufenthalt jedenfalls in Österreich. Das „permis de sedere“ berechtigt den Berufungswerber zwar zum Aufenthalt in X, ändert aber nichts daran, dass er sich in der fraglichen Zeit eben in Österreich aufgehalten hat.

 

Zu beurteilen ist weiters, ob er allenfalls in X einen Wohnsitz iSd § 5 Abs.1 Z1 FSG hatte. Diese Bestimmung verweist auf Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG. Entsprechend dieser Bestimmung gilt als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung, also am 22.03.2006, hielt sich der Berufungswerber seit ca. drei Wochen in X bei den Eltern seiner Gattin auf. Unmittelbar vorher wohnte er dreieinhalb Monate, nämlich von Mitte November 2005 bis Ende Februar 2006, durchgehend in Linz, wobei auch seine Gattin an diese Wohnadresse nachgekommen ist. Nach seinen eigenen Angaben hat er seinen Wohnsitz aus beruflichen Gründen wieder nach Österreich verlegt. Es kommt gemäß § 23 Abs.3 Z1 FSG auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung, für den Berufungswerber also am 22.03.2006 an. Zu diesem Zeitpunkt lagen die beruflichen und die persönlichen Bindungen des Berufungswerbers in Linz, sodass er eben seinen Wohnsitz in Linz hatte.

 

Einzuräumen ist, dass der Umstand, dass für die Erteilung der Lenkberechtigung eine „permis de sedere“ in X erforderlich ist und die Ausstellung dieses Dokumentes fast sechs Monate gedauert hat, sich im konkreten Fall zum Nachteil des Berufungswerbers ausgewirkt hat. Wäre dem Berufungswerber die x Lenkberechtigung bereits im September 2005 erteilt worden, so hätte diese gemäß § 23 Abs.3 FSG umgetauscht werden können. Nachdem sich der Berufungswerber aber entschlossen hatte, wiederum nach Österreich zu ziehen und hier Mitte November tatsächlich seinen Hauptwohnsitz begründet hat, hätte er eben auch die Lenkberechtigung in Österreich erwerben müssen. Die erst im März 2006 in X erteilte Lenkberechtigung kann nach den Bestimmungen des § 23 Abs.3 FSG nicht umgeschrieben werden. Es ist richtig, dass sich der Berufungswerber vorher jahrelang in X aufgehalten hat, er hat während dieses langjährigen Aufenthaltes aber keine x Lenkberechtigung erworben sondern erst zu einem Zeitpunkt, als ihm nach seinen eigenen Angaben bereits klar war, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen wieder nach Österreich verlegt hat. Aus diesen Gründen kann seine x Lenkberechtigung nicht gemäß § 23 Abs.3 FSG umgeschrieben werden.

 

Dem Berufungswerber wird empfohlen, sich wegen der Modalitäten für den Erwerb der österreichischen Lenkberechtigung mit der Bundespolizeidirektion Linz in Verbindung zu setzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

 

 

 

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