Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521531/4/Br/Bb/Ps

Linz, 22.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn L K, geb., H, G, vertreten durch Herrn Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, S, L, vom 31.01.2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 26.01.2007, AZ: VerkR20-365-1990, nach der am 21.02.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass

-          die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit zehn Monaten – gerechnet ab 15.09.2006 bis einschließlich 15.07.2007 und

-          das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen bis einschließlich 15.07.2007 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 und § 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004, § 7 Abs.1, 3 und 4 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005; 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz entzog mit dem oa. angeführten Bescheid, in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 26.09.2006, die dem Berufungswerber am 22.12.1998 unter der Aktenzahl erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, BE, C1E, CE, F und G, gerechnet ab 15.09.2006 unter Aberkennung einer aufschiebenden Wirkung, auf die Dauer von 12 (zwölf) Monaten. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, der Berufungswerber habe sich auf seine Kosten bis   zum   Ablauf  der   Entziehungsdauer  einer Nachschulung bei einer hierzu in Oberösterreich ermächtigten Stelle zu unterziehen. Diese Stellen wurden im Spruch taxativ mit Anschrift und Telefonnummer benannt (Rechtsgrundlage: § 24 Abs.3 FSG).

Weiters wurde angeordnet, dass der Berufungswerber ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche Eignung (gemäß § 8 FSG) beizubringen habe, ihm das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen    Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges bis einschließlich 15.12.2007, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, ausdrücklich verboten wurde (Rechtsgrundlage: § 32 Abs.1 Z1 FSG) und ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Dauer der Entziehung in Österreich Gebrauch zu machen (Rechtsgrundlage: § 30 Abs.1 iVm    § 32 Abs.1 FSG).

Schließlich wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid aberkannt (Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 AVG).

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte ihren Entzugsbescheid auf die Annahme der rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens und der dort zur Last gelegten Übertretungen (einer Alkofahrt mit 0,85 mg/l). Ein weiterer Entzug der Lenkberechtigung wegen einer Alkofahrt in der Zeit 21.12.2004 bis 9.05.2005 (fünf Monate) war dem nunmehrigen Entzug als Wertungstatsache vorausgegangen.

 

1.2. Begründend wurde ausgeführt:

"Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Zif. 2 - Verkehrszuverlässigkeit) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Zif. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 FSG verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind ein Motorfahrrad, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge oder Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person insbesondere dann, wenn diese ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1 b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Die Behörde hat bei der Entziehung begleitende Maßnahmen und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens anzuordnen (§ 24 Abs. 3 FSG).

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben:

Sie lenkten am 15.09.2006 um 14:00 Uhr den LKW, V, Kennzeichen, in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (0,85 mg/l) in Traunkirchen, auf der Salkammergut-Bundesstraße 145 bei Str. km 37,4.

In Ihrer durch Ihren Rechtsfreund firstgerecht eingebrachten Vorstellung bestreiten Sie den Sachverhalt nicht, sondern führen im Wesentlichen aus, dass die ausgesprochene Entziehungsdauer zu lange sei. Sie wären Einzelunternehmer und würden einen Großhandel mit Obst und Gemüse führen, wobei Sie auch selbst mit dem LKW Zustellungen vornehmen. Der ausgesprochene Einzug für 12 Monate würde daher eine wirtschaftliche Katastrophe für Sie bedeuten.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

Erwiesen ist, dass Sie am 15,09.2006 um 14:00 Uhr den LKW, V, Kennzeichen, in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand (0,85 mg/l) in Traunkirchen, auf der Salkammergut-Bundesstraße 145 bei Str.km 37,4 lenkten.

Diesbezüglich wurden Sie auch mit Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 13.10.2006, ZI: VerkR96-4245~2006-OJ, rechtskräftig bestraft.

Was die ausgesprochene Entziehungsdauer betrifft, so wir dazu festgestellt:

Ihr Einwand, die ausgesprochene Entziehungsdauer wäre eine wirtschaftliche Katastrophe für Sie ist insofern nicht zielführend, als der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung ausführt, dass im Führerscheinentziehungsverfahren auf wirtschaftliche oder persönliche Umstände kein Bedacht zu nehmen ist.

Beim nunmehrigen Vorfall handelt es sich um das zweite Alkoholdelikt innerhalb von 2 Jahren. Bereits mit Bescheid vom 21.12.2004 musste Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Monaten wegen Lenkens eines PKWs in einem stark alkoholbeeinträchtigten Zustand (1,00 mg/l) für die Dauer von 5 Monaten entzogen werden, wobei Ihnen die Lenkberechtigung erst mit 09.05.2005 wieder ausgefolgt wurde.

Im Hinblick auf die bereits einschlägige Abstrafung und den Umstand, dass der erst kürzlich ausgesprochene Führerscheinentzug zu keiner Änderung Ihrer Sinnesart führte, war die im Spruch angeführte Entziehungsdauer auszusprechen und eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung anzuordnen. Auf Grund der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit war Ihnen auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ist im Wesen des Führerscheinentzuges als Sofortmaßnahme begründet."

 

2. In der durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht eingebrachten Berufung ficht der Berufungswerber den Bescheid wohl "seinem gesamten Inhalt" nach an, beantragt aber letztlich lediglich die Entzugsdauer auf zehn Monate zu ermäßigen. Inhaltlich dargelegt werden die wirtschaftlichen Verhältnisse, welche durch den Entzug überdurchschnittlich nachteilig beeinträchtigt würden. Ausgeführt wird schließlich, dass er sich gleichsam durch widrige Umstände zur Rückfahrt trotz eines zwischenzeitigen Alkoholkonsums habe hinreißen lassen, wobei die Einsicht des begangenen Unrechts besonders hervorgestrichen wird.

Abschließend wird vermeint, dass vor dem Hintergrund seiner Einsichtigkeit schon nach zehn Monaten eine positive Verhaltensprognose erwartet werden könne, wobei insbesondere diese Entzugsdauer noch schwerere Folgen für seine wirtschaftliche Existenz abzuwenden geeignet wäre. 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt. Demnach ist dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Wegen der Überschreitung der Entscheidungsfrist über den durch Vorstellung bekämpften Mandatsbescheid war seitens des Berufungswerbers bereits ein Devolutionsantrag an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. gestellt worden. Da sich jedoch das Einlangen des Devolutionsantrages mit der Zustellung des hier angefochtenen Bescheides an den Rechtsvertreter des Berufungswerbers überschnitten hatte, wurde der Devolutionsantrag zurückgezogen und der Bescheid hinsichtlich der ausgesprochenen Entzugsdauer im Wege der Berufung bekämpft.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde hier gesondert beantragt. Sie war jedenfalls in Wahrung der durch Art.6 Abs.1 EMRK intendierten Rechte geboten. An der am 21.02.2007 durchgeführten Verhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen. Ein Vertreter der Erstinstanz hat an der Berufungsverhandlung entschuldigt nicht teilgenommen.

 

3.2. Im Rahmen der gesondert beantragten Berufungsverhandlung brachte der Berufungswerber zum Ausdruck, sich seines Fehlverhaltens bewusst zu sein. Er überzeugte durchaus mit seiner gezeigten Einsichtigkeit und Reue und erklärte nunmehr völlig abstinent zu sein.

 

4. Zur Sache:

 

Der Berufungswerber wurde am 15.09.2006 um 14.00 Uhr, in Traunkirchen, auf der Salzkammergut-Bundesstraße 146 als Lenker des Lkw, V in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand betreten. Die Untersuchung seiner Atemluft erbrachte ein zu verwertendes Ergebnis von 0,85 mg/l.

 

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.10.2006, Zl.: VerkR96-42445-2006-OJ, wurde der Berufungswerber wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 rechtskräftig bestraft.

 

Bereits Ende des Jahres 2004 (21.12.2004 bis 09.05.2005) wurde dem Berufungswerber wegen einer Alkofahrt die Lenkberechtigung in der Dauer von fünf Monaten entzogen.

 

Im Rahmen des Berufungsvorbringens und der Berufungsverhandlung wurde diesen Fakten nicht entgegen getreten.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Nach § 7 des Führerscheingesetzes gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit.) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, ....

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG).

 

Für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind gemäß § 7 Abs.4 FSG deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Im Hinblick auf den Umstand, dass der Berufungswerber rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs.1 in Verbindung mit § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft wurde, war vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs.3 Z1 FSG auszugehen.  

An einen (diesbezüglich) rechtskräftigen Strafausspruch besteht eine Bindung im Administrativverfahren; VwGH 23.04.2002, 2000/11/0184 mit Hinweis auf VwGH 24.10.2000, 99/11/0376 und abermals VwGH 01.12.1992, 92/11/0093 mwN.

 

Bei der Bewertung dieser bestimmten Tatsache ist für die Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Berufungswerbers auch der auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Vorentzug in der Dauer von fünf Monaten vom 21.12.2004 bis 9.5.2005 zu berücksichtigen. Es handelt sich beim Berufungswerber damit – abgesehen von den länger zurückliegenden und nicht mehr zu berücksichtigenden Vorfällen – um das zweite Alkoholdelikt innerhalb von ca. zwei Jahren.

 

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit; VwGH vom 20.02.2004, 2003/11/0143; vom 23.04.2002, 2000/11/0182.  

 

Der Berufungswerber zeigte sich im Rahmen der Berufungsverhandlung sehr problemeinsichtig und hinterließ den Eindruck, dass er die Problematik Trinken und Fahren nun durch zukünftige völlige Abstinenz endgültig ernst nimmt und ihm die künftige Vermeidung von Alkofahrten wirklich ein Anliegen ist.

Angesichts der gezeigten Einsichtigkeit kann eine maßvollere bzw. günstigere Prognose über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit gestellt werden. Unter Bedachtnahme aller Umstände kann demnach auch mit einer Entzugsdauer von zehn Monaten das Auslangen gefunden werden.

 

Hinzuweisen ist an dieser Stelle noch, dass der Berufungswerber auch noch die begleitenden Maßnahmen zu absolvieren hat, wobei auch von diesen ein positiver Einfluss auf die Änderung seiner Haltung zum Alkohol bewirkt und das Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann.

Der Entzug endet letztendlich aber erst mit der Absolvierung dieser Maßnahmen. 

 

Nicht unerwähnt soll an dieser Stelle jedoch bleiben, dass sich im Falle einer abermaligen Auffälligkeit auch die medizinische Eignungsfrage mit Blick auf eine allfällige Alkoholabhängigkeit stellen würde.

 

5.3. Die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen ergibt sich aus § 24 Abs.3 FSG. Diese waren entsprechend dem Gesetzestext zwingend anzuordnen. Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 FSG begründet. Die Aberkennung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung während der Entziehungsdauer in Österreich Gebrauch zu machen ergibt sich aus § 30 Abs.1 FSG.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird, weshalb die Erstinstanz der Berufung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt hat.

 

5.4. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungs­gerichts­hof und/oder an den Verfassungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Fall sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. B l e i e r

 

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