Linz, 27.02.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T P M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.1.2007, VerkR21-488-2006 wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua., zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern stattgegeben, als
- die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate – vom Ablauf des 19. April 2007 bis einschließlich 19. Juli 2007 – herab- bzw. festgesetzt wird und
- das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen – zur Gänze – aufgehoben wird.
Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm. § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG,
BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006
§ 32 Abs.1 FSG
§ 64 Abs.2 AVG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer von 12 Monaten – vom 20.4.2007 bis einschließlich 20.4.2008 – keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf und
- das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten.
Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.2.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde die Lenkberechtigung für die Dauer von 8 Monaten, vom 19.8.2006 bis einschließlich 19.4.2007, entzogen.
Der Bw lenkte am 14.9.2006 um 11.07 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er sich nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung befunden hat, da ihm diese mit dem oa. Bescheid der belangten Behörde entzogen wurde.
Der Bw hat dadurch
- eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm. §§ 37 Abs.1 und
37 Abs.4 Z1 FSG begangen und
- eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.
Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in der Berufung ausdrücklich zugestanden bzw. bestätigt.
Der Bw hat – worauf dieser in der Berufung zutreffend hinweist – erstmals ein KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt bzw. erstmals eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG verwirklicht.
Gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 FSG wird dem Bw daher die Lenkberechtigung für die in § 25 Abs.3 erster Satz leg.cit vorgesehene Mindest – Entziehungsdauer von drei Monaten entzogen.
Wegen des eingangs erwähnten Alkodeliktes wurde dem Bw – wie bereits dargelegt – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde die Lenkberechtigung bis Ablauf des 19. April 2007 entzogen.
Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer von drei Monaten beginnt daher mit Ablauf des 19. April 2007 und endet mit Ablauf des 19. Juli 2007.
Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Erlass vom 2.5.2006, Gz. BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006 ausgeführt, dass die zwingende Anordnung eines Lenkverbotes nach § 32 Abs.1 Z.1 FSG nur bei Vorliegen eines Alkoholdeliktes auszusprechen ist.
In allen anderen Fällen einer Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist zu beurteilen, ob und inwieweit die der Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung auch eine Verkehrsunzuverlässigkeit hinsichtlich des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeugs nach sich zieht. Erforderlichenfalls ist ebenfalls ein Lenkverbot gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG auszusprechen.
Dieser Erlass stellt im Grunde des Art. 18 Abs.1 B-VG zwar keine für den UVS maßgebende Rechtsquelle dar (VwGH vom 9.3.2005, 2001/13/0062), inhaltlich gesehen wird jedoch die in diesem Erlass angeführte Rechtsansicht vertreten.
Beim – erstmaligen – Lenken eines Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung ist es nicht erforderlich, ein Lenkverbot nach § 32 Abs.1 Z.1 FSG auszusprechen.
Das im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird daher – zur Gänze – aufgehoben.
Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird;
siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler