Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521542/2/Kof/Be

Linz, 27.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn T P M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30.1.2007, VerkR21-488-2006 wegen  Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua.,  zu  Recht  erkannt:

   

    Der  Berufung  wird  insofern  stattgegeben,  als

-          die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf drei Monate – vom Ablauf des 19. April 2007 bis einschließlich 19. Juli 2007 – herab-  bzw.  festgesetzt  wird   und

-          das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und  Invalidenkraftfahrzeugen –  zur Gänze –  aufgehoben  wird.

 

    Im  Übrigen  wird  der  erstinstanzliche  Bescheid  bestätigt.

   

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3   iVm.  § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG,

     BGBl. I/120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I/153/2006

§ 32 Abs.1 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

 

 

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen, dass für die Dauer  von 12 Monaten – vom 20.4.2007 bis einschließlich 20.4.2008 –   keine  neue  Lenkberechtigung  erteilt  werden  darf   und

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen  für  denselben  Zeitraum  verboten.

 

Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9.2.2007 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde – wegen der Begehung eines sog. "Alkoholdeliktes im Straßenverkehr" – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde die Lenkberechtigung für die  Dauer  von  8 Monaten,  vom 19.8.2006  bis  einschließlich  19.4.2007,  entzogen.

 

Der Bw lenkte am 14.9.2006 um 11.07 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr, obwohl er sich nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung befunden hat, da ihm diese mit dem oa. Bescheid der belangten Behörde entzogen wurde.

 

Der Bw hat dadurch

-          eine  Verwaltungsübertretung  nach  § 1 Abs.3  iVm.  §§ 37 Abs.1  und

       37 Abs.4 Z1 FSG  begangen  und

-          eine  bestimmte  Tatsache  iSd  § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG  verwirklicht.

 

Dieser Sachverhalt wurde vom Bw in der Berufung ausdrücklich zugestanden  bzw.  bestätigt.

 

Der Bw hat – worauf dieser in der Berufung zutreffend hinweist – erstmals ein KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt bzw. erstmals eine bestimmte Tatsache iSd  § 7 Abs.3 Z.6 lit.a FSG  verwirklicht.

 

Gemäß §§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 FSG wird dem Bw daher die Lenkberechtigung für die in § 25 Abs.3 erster Satz leg.cit vorgesehene  Mindest – Entziehungsdauer  von  drei Monaten  entzogen.

 

Wegen des eingangs erwähnten Alkodeliktes wurde dem Bw – wie bereits dargelegt – mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde die Lenkberechtigung bis Ablauf des 19. April 2007 entzogen.

 

Die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer von drei Monaten beginnt daher mit  Ablauf  des  19. April 2007  und  endet  mit  Ablauf  des  19. Juli 2007.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich  zu  verbieten.

 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Erlass vom 2.5.2006, Gz. BMVIT-170.619/0001-II/ST4/2006 ausgeführt, dass die zwingende Anordnung eines Lenkverbotes nach § 32 Abs.1 Z.1 FSG nur bei Vorliegen eines Alkoholdeliktes  auszusprechen  ist.

In allen anderen Fällen einer Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist zu beurteilen, ob und inwieweit die der Bestrafung zu Grunde liegende Übertretung auch eine Verkehrsunzuverlässigkeit hinsichtlich des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeugs nach sich zieht.  Erforderlichenfalls ist ebenfalls ein Lenkverbot  gemäß  § 32 Abs.1 Z1 FSG  auszusprechen.

 

Dieser Erlass stellt im Grunde des Art. 18 Abs.1 B-VG zwar keine für den UVS maßgebende  Rechtsquelle  dar  (VwGH vom 9.3.2005, 2001/13/0062), inhaltlich gesehen  wird  jedoch  die  in  diesem  Erlass  angeführte  Rechtsansicht  vertreten.

 

Beim – erstmaligen – Lenken eines Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung ist es  nicht  erforderlich,  ein  Lenkverbot  nach  § 32 Abs.1 Z.1 FSG  auszusprechen.

 

Das im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird  daher –  zur  Gänze  –  aufgehoben.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG    (Seite 1222f)  zitierten  zahlreichen  VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 

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