Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230288/2/Br

Linz, 11.04.1994

VwSen - 230288/2/Br Linz, am 11. April 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn J A, S, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 4. November 1993, Zl.: Sich/697/1993 zu Recht:

I. Der Berufung wird F o l g e gegeben; der Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit der Strafverfügung vom 4. November 1993, Zl.: Sich/697/1993 wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 82 Abs. 1 Z4 iVm § 5 und § 15 Abs.1 Fremdengesetz - FrG eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er im Bereich des Grenzüberganges Zollamt S am 24. Juli 1993 um 15.00 Uhr die österreichisch deutsche Grenze überschritten hätte ohne daß in seinem Reisedokument ein hiefür erforderlicher Sichtvermerk eingetragen gewesen wäre. 1.1. Dagegen wurde fristgerecht ein Einspruch folgenden Inhaltes erhoben: "Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Einspruch gegen die o.g. Verfügung. Begründung: Ich reiste lediglich zum Zwecke der Durchreise nach Österreich ein, sodaß ich mich nur um ein gültiges Visum für meinen Zielort Ungarn bemühte. Da mir nicht bewußt war, daß ich auch für Österreich hätte ein gültiges Visum haben müssen, überschritt ich ohne gültiges Dokument die Grenze. Ich befand mich also im Irrtum über die bestehende Rechtsvorschrift. Mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift)." 2. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding erläßt daraufhin am 4. November 1993 gemäß § 49 Abs.2 VStG den hier angefochtenen Bescheid, womit er dem Einspruch des Berufungswerbers den Erfolg versagt. Begründend vermeint die Erstbehörde, daß die Behörde, welche die Strafverfügung erlassen habe, über den Einspruch gegen das Strafausmaß zu entscheiden hätte. 2.1. In der Berufung vom 2. Dezember 1993 gegen den Bescheid der Erstbehörde wird inhaltlich im wesentlichen neuerlich wie bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebracht, wobei zusätzlich noch die offenbar unzutreffende Annahme der Erstbehörde hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers gerügt wird.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu erkennen. Zumal sich bereits aus der Aktenlage bzw. dem darin erliegenden Einspruch gegen die Strafverfügung vom 29. Juli 1993 der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG). 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl. Sich/697/1993. 5. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ist erwiesen:

Der Einspruch des Berufungswerbers vom 23. August 1993 richtet sich nicht bloß gegen das Strafausmaß. Es kommt darin vielmehr zum Ausdruck, daß auch das Verschulden bestritten wird, indem ein Irrtum (gemeint wohl ein entschuldbarer Irrtum) über eine Rechtsvorschrift dargetan wird.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.1.1. Gemäß § 49 Abs.2 VStG (erster Satz) ist das ordentliche Verfahren dann einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Lediglich wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden (dritter Satz).

Zumal dem hier vorliegenden Einspruch eine bloße Anfechtung des Strafausmaßes offenkundig nicht entnommen werden kann, sondern dieser sich auch gegen den Schuldspruch richtet, ist die Entscheidung der Erstbehörde offenbar in Verkennung der Sach- oder Rechtslage gefällt worden. Die Strafverfügung wurde durch den Einspruch vom 23. August 1993 außer Kraft gesetzt. Es wäre daher das ordentliche Verfahren einzuleiten und das Vorbringen des Einspruchswerbers einer entsprechenden inhaltlichen Würdigung zu unterziehen gewesen (vgl. VwGH 29.1.1987, 86/02/0172 u. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsrechtes, Seite 996 ff Anm. 6 u. 9).

Aus Gründen der Prozeßökonomie wird an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, daß im Sinne des § 44a VStG dem Spruch der Strafverfügung als wesentliches Tatbestandselement nicht zu entnehmen ist, warum der Beschuldigte für die Einreise in das Bundesgebiet der Republik Österreich sichtvermerkspflichtig gewesen wäre. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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