Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400872/4/Gf/Ga

Linz, 06.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des I M, vertreten durch RA Dr. W, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck vom 16. Jänner bis zum 5. März 2007 zu Recht erkannt:

 

I.           Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Vöcklabruck) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 82 und 83 FPG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der Beschwerdeführer − ein serbischer Staatsangehöriger − ist nach eigenen Angaben am 7. Dezember 2006 offenbar von Slowenien aus kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag einen Asylantrag gestellt.

 

1.2. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 11. Jänner 2007, Zl. 06-13281, wurde dem Rechtsmittelwerber gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 100/2005 (im Folgenden: AsylG), mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag wegen offensichtlicher Entscheidungszuständigkeit des Staates zurückzuweisen.

 

1.3. Mit dem ho. angefochtenen Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 16. Jänner 2007, Zl. Sich 40-3529-2006, wurde über den Rechtsmittelwerber gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), zur Sicherung des Verfahrens der Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung die Schubhaft angeordnet und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Linz vollzogen.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass er keine Bezugspersonen in Österreich habe und auch die zur Bestreitung seines Aufenthalts erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen könne. Außerdem verfüge er über keine gültigen Reisedokumente, wohl aber über ein Visum für Slowenien. Schließlich hätten sich seine im Asylverfahren getätigten Aussagen als nachweislich falsch erwiesen, sodass sein Verhalten insgesamt als klassischer Asylmissbrauch zu werten gewesen sei. Aufgrund der offensichtlichen Zuständigkeit Sloweniens sei sein Asylbegehren sohin zurückzuweisen und über ihn wegen der Gefahr, dass er sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff entziehen wird, die Schubhaft zu verhängen gewesen. Von der Anwendung gelinderer Mittel sei wegen deren offenkundig nicht ausreichender Effektivität abzusehen gewesen.

 

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Februar 2007 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Februar 2007, Zl. 309747-1/2E-XII/37/07, insoweit stattgegeben, als der Erstbescheid aufgehoben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zur Einholung eines weiteren Gutachtens und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wurde.

 

1.5. Am 5. März 2007 wurde der Rechtsmittelwerber aus der Schubhaft entlassen, nachdem im Zuge einer amtsärztlichen Untersuchung dessen Haftuntauglichkeit festgestellt worden war.

 

1.6. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft richtet sich die am 6. März 2007 – und damit rechtzeitig – per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird vorgebracht, dass er sich zwischen dem 7. Dezember 2006 und dem 16. Jänner 2007 ständig in der Erstaufnahmestelle West aufgehalten habe und für die Behörde jederzeit erreichbar gewesen sei.

 

Da nicht angenommen werden könne, dass sein Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werden wird, und auch das Ziel der Schubhaft nicht innerhalb von zwei Monaten, nämlich bis zum 15. März 2007, zu erreichen sei, wird die kostenpflichtige Feststellung der Anhaltung in Schubhaft beantragt.

 

1.7. Die belangte Behörde hat den Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

 

Dazu wird in Ergänzung zur Begründung des Schubhaftbescheides ausgeführt, dass der Staat Slowenien der Übernahme bereits zugestimmt und demgegenüber der Beschwerdeführer im fremdenpolizeilichen Verfahren stets seine Weigerung, sich nach Slowenien zurückschieben zu lassen, dokumentiert sowie sich in keiner Weise kooperativ verhalten habe.

 

Daher wir die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu Zl. Sich41-39-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, dieser vom Beschwerdeführer im Grunde auch nicht bestritten wird und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat ein Fremder u.a. dann das Recht, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben, wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird.

 

Nach § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthalts­verbots oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

 

Gemäß § 77 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

Nach § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen; im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Asylantrag des Rechtsmittelwerber aufgrund des Umstandes, dass er über ein Visum für Slowenien verfügt und von diesem Staat aus in das Bundesgebiet eingereist ist, wegen Unzuständigkeit Österreichs zur Entscheidung zurückzuweisen ist und Slowenien bereits der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hat. Weshalb – wie vom Rechtsmittelwerber eingewendet – der mit der Schubhaft intendierte Zweck innerhalb der Zweimonatsfrist des § 80 Abs. 2 FPG nicht zu erreichen gewesen sein sollte, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar.

 

Eine Aufenthaltsberechtigung (§ 13 AsylG) kam ihm sohin nicht zu, sodass sein Aufenthalt in Österreich demnach offensichtlich nicht rechtmäßig war. Davon ausgehend konnte die belangte Behörde die zur Sicherung der Ausweisung und der Abschiebung verhängte Schubhaft grundsätzlich auf § 27 Abs. 2 AsylG i.V.m. § 76 Abs. 1 FPG, aber auch i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 und 4 FPG stützen.

 

3.3. Die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft war aber auch deshalb als erforderlich anzusehen, weil er im bisherigen fremdenpolizeilichen mehrfach dokumentiert hat, dass er einer Ausreise nach Slowenien nicht freiwillig Folge leisten würde. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf zu verweisen, dass er in Österreich über keinen ordnungsgemäßen Wohnsitz oder dauerhafte Aufenthalts­möglichkeit verfügt.

 

All dies bestätigte aber offenkundig die von der Fremdenpolizeibehörde erstellte Prognose, dass er – in Freiheit belassen – beabsichtigt hätte, in die Illegalität unterzutauchen, um sich so seiner drohenden zwangsweisen Abschiebung nach Slowenien zu entziehen.

 

Die Nichtanwendung gelinderer Mittel erfolgte daher unter dem Aspekt, dass jedenfalls seine Abschiebung in diesen Staat nicht offenkundig unzulässig ist, im Ergebnis zu Recht.

 

3.4. Die Schubhaftverhängung war im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seiner persönlichen Freiheit stand ein dieses überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen sowie am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegenüber. Um diese Ziele effektiv zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit aus den unter 3.3. dargelegten Gründen unumgänglich, weshalb auch das vom Rechtsmittelwerber offenbar intendierte gelindere Mittel des bloßen Auftrages zur periodischen Meldung vor der Behörde nicht zur Anwendung kommen konnte.

 

3.5. Die gegenständliche Beschwerde war somit aus allen diesen Gründen gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG abzuweisen.

 

4. Gemäß § 79a AVG iVm. § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Davon ausgehend waren dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Auf­wand­ersatz­ver­ordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1.              Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.              Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

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