Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 02.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von C und W R, C und E S, alle A, A, sowie W P, A, A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27.3.2006, Zl.Ge20-26-2005, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gemäß § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 27. März 2006, Ge20-26-2005, insoferne abgeändert, als die im Spruchteil I als Teil der Betriebsbeschreibung angeführten Betriebszeiten in Bezug auf nachstehende Anlagenbereiche wie folgt eingeschränkt und somit neu festgelegt werden:

 

Produktions-  und Montageräume:  Montag bis Freitag 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr

 

Lackieranlage:   Montag bis Donnerstag 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr  und

                               Freitag  von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr.

 

Auf Grund dieser Festlegung der Betriebszeiten im Rahmen der einen Teil der Genehmigung bildenden Betriebsbeschreibung der Anlage entfällt Auflagepunkt I/A/23.

Die Betriebszeiten in Bezug auf die Freiflächen bleiben unverändert.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem Bescheid vom 27. März 2006, Ge20-26-2005, über Antrag der M G M GmbH, A, A, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage durch Umwidmung bestehender Betriebsräume, Umstellung und Neuaufstellung von Arbeitsmaschinen und Geräten, Verwendung von Freiflächen als Parkplatz und für An- und Ablieferungen sowie Änderung der bestehenden Betriebszeiten nach Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens erhobenen umfangreichen Ausführungen zur Lärmsituation durch die beabsichtigten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage seien nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei und daher geeignet, dem Verfahren zu Grunde zu legen. Eine Gesundheitsgefährdung bzw. unzumutbare Belästigung in Bezug auf erweiterte Betriebszeiten sei auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid haben innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 3. April 2006 die Anrainer und nunmehrigen Berufungswerber C und W R, C und E S sowie W P Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Benützung der Lackieranlage Montag bis Donnerstag nach 17.00 Uhr und freitags nach 13.00 Uhr bekomme auf jeden Fall keine Zustimmung. Der Abstand zum Garten, wo Freizeitaufenthalt stattfinde, sei zu gering. Die Anlage entspreche nicht den Vorschriften, die Behörde hätte seit Jahren versäumte Sanierungsauflagen nicht eingefordert. Es sei nicht festgelegt, bis wann Auflagen einzuhalten seien. Einer Betriebszeitenausweitung von Montag bis Freitag bis 22.00 Uhr und Samstag bis 13.00 Uhr werde nicht zugestimmt. Am Wochenende und auch am Freitag Nachmittag würden andere Lärmgrenzwerte gelten. Das ärztliche Gutachten bestätige, dass abends das Lärmempfinden stärker wahrgenommen werde und sich gesundheitlich negativ auswirken würde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Perg als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-26-2005.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg ergab, dass die M G M GmbH, A, A, mit Antrag vom 1. April 2005 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage angesucht hat. Bereits am 30. Juni 2005 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung anberaumt und durchgeführt. Dabei wurde ersichtlich, dass zur detaillierten Beurteilung des Projektes ein schalltechnisches Projekt erforderlich ist und wurde die Verhandlung vertagt. Nach Vorlage der ergänzenden lärmtechnischen Unterlagen wurde das Verfahren weitergeführt und am 1. Dezember 2005 eine weitere mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines technischen und einer medizinischen Amtssachverständigen sowie eines Vertreters des Projektanten des schalltechnischen Projektes durchgeführt. Ebenfalls anwesend waren sämtliche nunmehrigen Berufungswerber. Von den Anrainern wurden bereits mit Eingabe vom 24. November 2005 Einwendungen gegen das Projekt erhoben. Eine weitere mündliche Verhandlung fand schließlich am 2. März 2006 statt und wurde bereits im Rahmen dieser Verhandlung von den Anrainern auf offensichtlich mündlich mit dem Vertreter der Konsenswerberin vereinbarte Betriebszeiten hingewiesen. Aufbauend auf gewerbetechnischen, lärmtechnischen und medizinischen Gutachten erging letztlich der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 27. März 2006, Ge20-26-2005.

 

Im Rahmen des durchgeführten Berufungsverfahrens wurde vom Vertreter der Konsenswerberin gegenüber dem Unabhängigen Verwaltungssenat mitgeteilt, dass es mit den Berufungswerbern zu einer einvernehmlichen Lösung durch Einschränkung von im bisherigen Verfahren lärmtechnisch und medizinisch beurteilter Betriebszeiten kommen würde.

 

Schriftlich mitgeteilt wurde mit Eingabe vom 1. Februar 2007, dass eine Einschränkungen gegenüber den bescheidmäßig normierten Betriebszeiten in Bezug auf Produktionsräume und Montageräume auf Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie in Bezug auf die Lackieranlage auf Montag bis Donnerstag von 6.00 Uhr bis 17.00 Uhr und Freitag von 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr festgelegt worden seien. Diesen vom Vertreter der Konsenswerberin mitgeteilten eingeschränkten Betriebszeiten wurde schließlich auch mit Eingabe vom 17. Februar 2007, unterfertigt von sämtlichen Berufungswerbern, ausdrücklich zugestimmt. Diese Betriebszeiten konnten daher in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides im Spruch dieser Berufungsentscheidung als Teil der Betriebsbeschreibung und somit als Bestandteil der gegenständlichen Genehmigung festgelegt werden. Eine zusätzliche Vorschreibung als Auflage für derartige - Teil der Betriebsbeschreibung bildenden - Inhalte der Anlagenänderung ist nicht erforderlich und war dies entsprechend zu korrigieren. Soferne die Konsensinhaberin die im Spruch festgelegten Betriebszeiten überschreitet, würde dies einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt darstellen.

 

Die Berufungswerber stellen in ihrer, diese Betriebszeiten bestätigenden, Eingabe vom 17. Februar 2007 darüber hinaus fest, dass "folgende Vereinbarungen nach wie vor Gültigkeit"  hätten:

-          Freiflächennutzung unverändert

-          Arbeiten ab 17.00 Uhr bei geschlossenen Toren

-          nach Abschluss der Sanierung von Lackieranlage keine weitere Betriebszeitenerweiterung

 

Hiezu ist einerseits auszuführen, dass die Betriebszeiten für die Freiflächennutzung im Berufungsbescheid nicht abgeändert wurden und nach wie vor wie im erstinstanzlichen Bescheid Gültigkeit haben. In Bezug auf das angeführte Geschlossenhalten von Toren bei Arbeiten ab 17.00 Uhr wird auf die nach wie vor geltende Auflage 24 hingewiesen. Privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Anlageninhaber und Anrainer können diesbezüglich getroffen werden, sind jedoch gewerberechtlich nicht durchsetzbar. Letzteres gilt auch für die von den Berufungswerbern abschließend angeführte Vereinbarung, wonach nach Abschluss der Sanierung der Lackieranlage keine weitere Betriebszeitenerweiterung stattfinde. Hiezu ist festzustellen, dass eine derartige Vereinbarung in den Berufungsbescheid nicht Eingang finden kann. Sofern jedoch von der Anlageninhaberin erweiterte Betriebszeiten angestrebt würden, wäre auch hiefür eine Anlagenänderungsgenehmigung erforderlich und hätten auch im hiezu durchzuführenden Genehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1994 die Anrainer wiederum Parteistellung.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage und der eingelangten Schriftsätze der Verfahrensparteien die Betriebszeiten, wie oben dargelegt, abgeändert festgelegt werden und war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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