Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-720151/13/SR/Ri

Linz, 02.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des T N S, geboren am, vertreten durch C M M, diese vertreten durch Mag. T H, Rechtsanwalt in L, Lstraße, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. Dezember 2006, AZ: 1046075/FRB, wegen Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2007, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 86 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 63 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Der Berufungswerber (im Folgenden: Bw), ein rumänischer Staatsangehöriger, hat mit seiner Mutter und seiner Schwester  aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage Rumänien verlassen und ist seit Anfang Februar 2002 in Linz polizeilich gemeldet.

 

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 26. April 2006, Zl. 25 Hv 47/06h (rechtskräftig seit dem 30. April 2006) wurde der Bw wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 3, 130 4. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. 

 

Der Bw wurde für schuldig erkannt im Zeitraum Juni 2005 bis Jänner 2006 fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert, überwiegend durch Einbruch, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben.

 

In der Urteilsbegründung wird ausgeführt, dass der Bw die strafbaren Handlungen gewerbsmäßig begangen habe.

 

Bei der Strafbemessung seien das Geständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die objektive Schadensgutmachung als mildernd gewertet worden. Erschwerend habe sich die Tatwiederholung und die mehrfache Qualifikation ausgewirkt. 

 

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 31. August 2006, Zl. 33 Hv 113/06y (rechtskräftig seit dem 4. September 2006) wurde der Bw wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen je 2 Euro, verurteilt. 

 

Der Bw wurde für schuldig erkannt am 2. Juni 2006 in Linz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit zwei Mittätern durch Einbruch, und zwar durch Eindringen in ein versperrtes Kellerabteil, ein Mini-Bike im Wert von 416,67 Euro mit Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen zu haben.

 

Bei der Strafbemessung seien das Geständnis als mildernd gewertet worden. Erschwerend habe sich eine einschlägige Vorstrafe und der äußerst rasche Rückfall ausgewirkt. 

 

1.3. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 1. Dezember 2006, AZ: 1046075/FRB wurde über den Bw ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Abstellend auf die unter den Punkten 1.2.1 und 1.2.2. angeführten Verurteilungen kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Der Bw halte sich erst seit Februar 2002 in Österreich auf und seine "kriminelle Karriere" habe bereits im Alter von 14 Jahren begonnen. In wiederholten Angriffen, vorwiegend durch Einbruch, habe er sich bereichern wollen. Da weder die Verurteilung am 26. April 2006 noch der Einfluss der Familie den Bw von einer neuerlichen Straffälligkeit abhalten hätte können, manifestiere sich aus seinem Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für fremdes Eigentum und berühre somit ein wesentliches Grundinteresse der Gesellschaft. Obwohl durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in relevanter Weise in sein Privatleben eingegriffen werde, sei die Erlassung eines solchen unter Berücksichtigung des § 66 Abs. 1 und 2 FPG zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Im Hinblick auf die negative  Zukunftsprognose seien die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerwiegender als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation.

 

1.4. Gegen diesen Bescheid, der dem Rechtsvertreter des Bw am 5. Dezember 2006 zugestellt worden war, erhob er durch rechtsfreundliche Vertretung in offener Frist Berufung. Darin wird u.a. der Antrag gestellt, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.  

 

Begründend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde zur familiären Situation keine Feststellungen getroffen und diese auch nicht berücksichtigt habe. Bereits in der Stellungnahme vom 22. November 2006 sei die Einvernahme des Bewährungshelfers Stefan Pichler zum Beweis dafür beantragt worden, dass der Bw sozial integriert und ihm eine positive Zukunftsprognose zu attestieren sei. Der Bw würde sein Verhalten zutiefst bereuen und danach trachten, den verursachten Schaden wieder gut zu machen. Es gäbe überdies auch keinen Hinweis darauf, dass der Bw im Falle seines Verbleibens im Bundesgebiet wieder ein derartiges Verhalten setzen werde.

 

Der einzige Anknüpfungspunkt für den Bw in Rumänien sei sein aggressiver Vater, wobei der letzte Kontakt zwischen beiden vor beinahe drei Jahren stattgefunden habe. Der aktuelle Aufenhaltsort des Vaters sei ohnedies nicht bekannt. Da der Bw in Österreich zwei Jahre die Hauptschule besucht habe und nun im Begriff sei, eine Kfz-Lehre zu beginnen, wäre der Bw als sozial integriert zu betrachten. Sowohl die Mutter als auch die Schwester seien in Österreich sozial integriert und die familiären Interessen am Verbleib des Bw in Österreich würden schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Ausreise.

 

Abschließend würde die Einvernahme der Mutter und des Bewährungshelfers als Zeugen beantragt. 

 

2.1. Mit Schreiben vom 4. Jänner 207 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt vor.  

 

Im Vorlageakt befand sich in Kopie die Strafanzeige vom 29. Dezember 2006, GZ B1/51807/2006,  an die Staatsanwaltschaft Linz. Der Strafanzeige war der umfassende Ermittlungsakt (u.a. zwei Niederschriften mit dem Bw) angeschlossen.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Linz zu AZ: 1046075/FRB sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 26. Februar 2007, zu der als Parteien der Rechtsvertreter des Bw, Dr. K W und Mag. S B als Vertreter der belangten Behörde, sowie die Mutter des Bw als Zeugin erschienen sind.  

 

3.1. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

 

Der aus Rumänien stammende Bw, somit ein EWR-Bürger, hält sich seit Februar 2002 rechtmäßig in Österreich auf.

 

Aufgrund seiner kriminellen Handlungen wurde er vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides zweimal vom Landesgericht Linz (siehe Punkte 1.2.1 und 1.2.2.) rechtskräftig zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt.

 

Unmittelbar im Anschluss an die Einbringung der gegenständlichen Berufung verübte der Bw in Linz und Umgebung, sowie in Wels in der Zeit vom 21. bis 27. Dezember 2006 zahlreiche Ladendiebstähle (der Wert der gestohlenen Spirituosen betrug ca. 6.000 Euro).

 

Der auf frischer Tat betretene Bw wurde am 27. Dezember 2006 festgenommen, gestand in der Folge bei den niederschriftlichen Einvernahmen durch Beamte des Kriminalreferates Fachbereich 2 des Stadtpolizeikommandos Linz am 27. und 28. Dezember 2006 die Ladendiebstähle ein und wurde anschließend in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Linz eingeliefert.

 

Im Anschluss an die kriminalpolizeilichen Ermittlungen wurde der Bw wegen des Verdachtes der Gründung (Beteiligung) einer kriminellen Vereinigung und des Verdachtes des Diebstahles im Rahmen einer kriminellen Vereinigung bei der Staatsanwaltschaft Linz mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 angezeigt und über ihn die U-Haft verhängt.

 

Über Befragen gab die Mutter des Bw in der mündlichen Berufungsverhandlung an, dass ihr Sohn mittlerweile vom Landesgericht Linz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden sei. Ob das Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen sei, konnte sie nicht angeben. Des weiteren führte die Mutter des Bw aus, dass sie bei der Erziehung des Sohnes Fehler gemacht und aufgrund ihrer Beschäftigung, die zur Ernährung der Familie notwendig war, der Erziehung nicht das erforderliche Augenmerk geschenkt habe. Nach der Haftstrafe werde sie sich verstärkt ihrem Sohn widmen. Sie gehe davon aus, dass die Haft lehrreich sei und der Sohn keine weiteren Straftaten mehr begehen werde. In Rumänien habe er keinerlei Bezugspunkte. Der Vater des Bw halte sich zwar in Rumänien auf, der Kontakt zu ihm sei schon seit Jahren abgebrochen.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und der insoweit übereinstimmenden Aussage der in der öffentlichen Verhandlung vernommenen Zeugin. Aufgrund der Ergebnisse der Aktenlage und des Beweisverfahrens verzichtete der Rechtvertreter des Bw auf die Einvernahme des von ihm beantragen Zeugen S P.   

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

4.2. Beim Bw handelt es sich um einen rumänischen Staatsangehörigen.  

 

§ 86 FPG enthält Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung betreffend freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 durfte gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nämlich nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Z 1 FrG erfüllt waren. Dabei war § 36 Abs. 2 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 13. Oktober 2000, 2000/18/0013).

 

Demgemäß sind auch die §§ 60 ff FPG als bloßer Orientierungsmaßstab für § 86 FPG anzusehen. Die belangte Behörde hat sich bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes an § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 FPG orientiert. 

 

Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 gilt gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 leg. cit. insbesondere, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Nach § 60 Abs. 3 leg. cit.  liegt eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

§ 73 StGB bestimmt für den Fall, dass das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, dass ausländische Verurteilungen inländischen gleichstehen, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. VI der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

 

Würde nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 leg.cit. darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1.         die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und  seiner Familienangehörigen

2.         die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.

 

4.3.1. Da der Bw als rumänischer Staatsbürger, auch EWR-Bürger ist, war auf § 86 FPG abzustellen und zunächst zu prüfen, ob das persönliche Verhalten des Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Die Erläuterungen zu § 86 FPG (22 GP, RV 952, 106)  verweisen auf die Art. 27
Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Z. a der Richtlinie 2004/38/EG und die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27.10.1977, Rs 30/77 – Fall Bouchereau).

 

Zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen  rechtfertigt, ist auf die demonstrative Aufzählung des § 60 Abs. 2 FPG als  „Orientierungshilfe“ zurückzugreifen. Entgegenstehende europarechtliche Vorgaben sind dabei jedenfalls zu beachten.

 

Wie unter den Punkten 1.2.1, 1.2.2 und 3.1 ausführlich dargelegt, wurde der Bw wegen  Verbrechen und Vergehen nach dem Strafgesetzbuch, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhten, rechtskräftig zu mehreren bedingten Freiheitsstrafen (davon eine mehr als sechs Monate) verurteilt.

 

Würde § 63 Abs. 1 FPG unmittelbar Anwendung finden, wäre sogar die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zulässig.

 

Weder die bereits im Bescheid der Behörde erster Instanz wiedergegebenen Verurteilungen noch jene, die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides ergangen ist, werden vom Bw bestritten.

 

4.3.2. Für den Oö. Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Bw grundsätzlich ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände  ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtsstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.

 

Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloßes sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft. Die Straftaten des Bw wurden in den Urteilen des LG Linz als Verbrechen eingestuft und das Gericht hat unter anderem die rasche Rückfallneigung des Bw als erschwerend gewertet. 

 

Beachtenswert ist auch, dass der Bw sowohl gegenüber seinem Rechtsvertreter als auch dem Bewährungshelfer Reue zeigte und schon unmittelbar nach der Einbringung des Berufungsschriftsatzes (zwei Tage später) mit einer Serie von Ladendiebstählen begann und damit aufzeigte, dass er nicht geneigt ist, sich an die Rechtsordnung seines Gastlandes zu halten.

 

Abgesehen von kurzen Unterbrechungen dauerte das strafrechtlich relevante Verhalten des Bw vom Juni 2005 bis zum Dezember 2006 an. Die nicht unerhebliche kriminelle Energie des Bw richtete sich somit über einen längeren Zeitraum gegen wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft.  

 

Auch wenn der Rechtsvertreter ursprünglich im Berufungsschriftsatz vorgebracht hat, dass der Bw sein "Verhalten zutiefst bereut" und der Bewährungshelfer "eine durchaus positive Zukunftsprognose attestiert", lässt das kurz darauf gesetzte strafrechtlich relevante Verhalten des Bw eine positive Prognose keinesfalls zu. Vielmehr hat sich durch die Serie von Ladendiebstählen die vorgenommene Prognose der belangten Behörde bestätigt. 

 

Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens bedeutet ein weiterer Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die das Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von Eigentumsdelikten berührt. Da sich der Bw laut Angaben der Mutter seit den letzten Straftaten (Serie von Ladendiebstählen in der Zeit vom 21. bis 27. Dezember 2006) nunmehr im Strafvollzug befindet, hat bei der Beurteilung ein allfälliges Wohlverhalten außer Betracht zu bleiben. Angesichts des mehrfachen und einschlägigen schwerwiegenden Fehlverhaltens des Bw kann zum Entscheidungszeitpunkt keine positive Prognose abgegeben werden.

 

Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenats kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie für die Person des Bw von einer grundsätzlich negativen Prognose im Hinblick auf das zu schützende Grundinteresse der Gesellschaft ausgeht (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 7. April 2005, 2005/18/0101).

 

Zugunsten des Bw sind jedoch zunächst sein Alter, seine Mitwirkung im Strafverfahren und seine umfassenden Geständnisse zu berücksichtigen. 

 

Wenngleich die für den Verbleib des Bw in Österreich sprechenden persönlichen Interessen nicht unbeträchtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse. Infolge des Verhaltens des Bw kann nicht von einer wesentlichen sozialen Integration in Österreich gesprochen werden. Es ist zwar zutreffend, dass sich der Großteil seiner Familienangehörigen in Österreich legal aufhält, dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Vater des Bw in Rumänien lebt. Trotzdem zu diesem derzeit kaum eine nähere Beziehung besteht, konnte aus dem zeugenschaftlichen Vorbringen nicht geschlossen werden, dass die Vater – Sohn Beziehung nicht wieder aufgenommen bzw. intensiviert werden könnte. 

 

Das Vorbringen des Rechtsvertreters des Bw ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, jedoch im Hinblick auf den ausführlich dargestellten Geschehensablauf nicht geeignet, ein überwiegendes Interesse des Bw am Verbleib in Österreich zu begründen. Da im gegenständlichen Fall das strafrechtlich relevante Verhalten und die kriminelle Energie des Bw schwerer wiegen als die Auswirkungen auf seine Lebenssituation in Österreich wären die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht vertretbar. Damit sind aber in der Person des Bw alle Tatbestandselemente konkret und auf den speziellen Fall abgestellt erfüllt. Es liegt wie gezeigt - außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt - eine tatsächliche und hinreichend schwere (erhebliche) Gefährdung vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinn die zitierte Entscheidung des EuGH, sowie etwa VwGH vom 30. November 2004, 2002/18/0036).

 

4.4. Die gegenständliche Berufung war somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

  

4.5. Gemäß § 65 FPG und weiters abstellend auf Art. 32 der Richtlinie 2004/38/EG kann der Bw nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbotes einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes unter Hinweis darauf einreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt hat.

 

Ergänzend wird der Bw darauf hingewiesen, dass er gemäß § 72 FPG einen Antrag auf Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes einbringen kann. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann dem Fremden die Bewilligung zur Wiedereinreise auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen privaten Gründen notwendig ist und die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt.  

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum