Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161963/2/Kei/Ps

Linz, 28.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F M, vertreten durch die P Rechtsanwälte GmbH, C, R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 8. Jänner 2007, Zl. VerkR96-573-2006, zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Die Wendung „an der Haltelinie“ wird gestrichen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 7,20 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie lenkten am 11.12.2005 um 15:32 Uhr den PKW, in Mehrnbach auf der L 503, im Ortschaftsbereich Aubachberg und missachteten das Vorschriftszeichen ‚Halt’ dadurch, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit.c Z. 24 Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

36,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

14 Stunden

gemäß

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

3,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 39,60 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Straferkenntnisses bereits verjährt gewesen sei.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. Jänner 2007, Zl. VerkR96-573-2006, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Angaben in der gegenständlichen Anzeige, die gegenständliche DVD, die Lenkerauskunft des Bw und auf die in der Berufung vorgenommene Außer Streit Stellung.

Dem Bw wurde die Bestimmung des § 52 lit.c Z24 StVO 1960 als Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z2 VStG), erstmals erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen. Das war rechtlich zulässig.

Zur als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z1 VStG):

Die durch den Oö. Verwaltungssenat vorgenommene diesbezügliche Spruchberichtigung war zulässig, weil innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ein diesbezüglicher Vorwurf erfolgt ist. In diesem Zusammenhang wird hingewiesen auf die gegenständliche Anzeige – insbesondere auf die Tatbeschreibung der Anzeige – und auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7. Juni 2006. Mit dieser Verständigung, die dem Bw am 9. Juni 2006 zugestellt worden ist, wurde u.a. auch die gegenständliche Anzeige übermittelt.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt – auch unter Berücksichtigung der in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten Angaben im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw – angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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