Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340051/13/Br/Ps

Linz, 28.02.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die  Berufung des Herrn J S, M, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 21.12.2006, Zl. Agrar96-5-2006, nach der am 28. Februar 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.    Die Berufung wird im Schuldspruch in allen Punkten als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe in den einzelnen Punkten auf € 40,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Stunden ermäßigt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.   Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf € 36,00. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber gestützt auf § 56 Abs.2 iVm § 93 Abs.2 lit.r Oö. JagdG, LGBl. Nr. 74/2002, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/2004, neun Geldstrafen in der Höhe von je 50 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je acht Stunden verhängt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe, zumindest am 1.) 08.05.2006, 20.17 Uhr, 2.) 10.07.2006, 21.04 Uhr, 3.) 13.07.2006, 20.40 Uhr, 4.) 14.07.2006, 20.29 Uhr, 5.) 15.07.2006, 20.55 Uhr, 6.) 17.07.2006, 20.22 Uhr, 7.) 25.07.2006, 20.47 Uhr, 8.) 26.07.2006, 20.40 Uhr, und 9.) am 01.08.2006, 20.52 Uhr, im genossenschaftlichen Jagdgebiet T, insbesondere im Revier des Herrn Dr. K G im sogenannten "A" durch lautes Schreien, Beschimpfen der T Jägerschaft, insbesondere des Herrn Dr. K G, und durch lautes Händeklatschen vorsätzlich Wild beunruhigt.

 

2. Die Behörde erster Instanz begründete das Straferkenntnis mit folgenden Ausführungen:

"Auf Grund einer mündlichen, jedoch mit Bild- und Tonmaterial versehenen Privatanzeige des Jägers Dr. K G erlangte die Bezirkshauptmannschaft Ried/I davon Kenntnis, dass sie zumindest am 1. 08.05.2006, 20.17 Uhr, 2. 10.07.2006, 21.04 Uhr, 3. 13.07.2006, 20.40 Uhr, 4. 14.07.2006, 20.29 Uhr, 5. 15.07.2006, 20.55 Uhr, 6. 17.07.2006, 20.22 Uhr, 7. 25.07.2006, 20.47 Uhr, 8. 26.07.2006, 20.40 Uhr, und 9. am 01.08.2006, 20.52 Uhr im genossenschaftlichen Jagdgebiet T, insbesondere im Revier des Herrn Dr. K G im sogenannten Wald "A", jeweils durch mehrere Minuten andauerndes lautes Geschrei, Beschimpfen der T Jägerschaft, insbesondere des Herrn Dr. K G sowie lautes Händeklatschen - das Geschrei war mindestens 100 m hörbar - vorsätzlich Wild beunruhigt haben.

 

Daraufhin wurden Sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried/I vom 20.09.2006, Agrar96-5-2006, aufgefordert, sich wegen der im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen nach § 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 1964 zu rechtfertigen.

 

Anlässlich Ihrer Beschuldigtenvernehmung vom 03.10.2006 rechtfertigten Sie sich dahingehend, dass es richtig und der Behörde seit 10 Jahren bekannt sei, dass sie täglich mindestens zwei Mal mit Ihrem Hund spazieren und dabei meistens in den Wald gehen. Sie gehen dabei durchs Hinterholz in den sogenannten "A". Ihrer Ansicht nach dürften Sie mit Ihrem Hund Tag und Nacht und überall hingehen und wüssten Sie, dass Sie in das sogenannte Unterholz nicht gehen könnten. Es stimme jedoch, dass Sie dabei Ihren Hund angeleint hätten und mit diesem oft laut sprechen bzw. ihm Kommandos geben würden. Auch würden Sie beim Spielen mit dem Hund oft in die Hände klatschen, doch wollten Sie dabei keinesfalls das Wild beunruhigen. In diesem Sinne seien Sie sich sicher, dass durch diese Tätigkeit das Wild nicht beunruhigt werde und auch nicht flüchten müsse. Sie wüssten auch, dass Sie von Herrn Dr. G gefilmt worden und deshalb öfters laut geworden seien, zumal er einmal auf Sie mit dem Jagdgewehr gezielt und dabei durchrepetiert hätte. Sie hätten daher Angst gehabt und laut gerufen. Abschließend gaben Sie bekannt, dass Sie nie mehr in den Wald gehen würden, wenn Sie 15.000,- Euro bekämen. Ihrer Ansicht nach hätten Sie keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des Jagdgesetzes begangen.

 

In weiterer Folge wurde der Jäger Dr. K G als Zeuge zu den Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen einvernommen. Dr. K G führte dabei im Wesentlichen aus, dass er gemeinsam mit mehreren anderen Jägern ein Revier im genossenschaftlichen Jagdgebiet T habe. Der Wald werde "A" und "H" bezeichnet und befindet sich im Gemeindegebiet von T auf der Fahrstrecke zwischen T und E. Der Zeuge habe in seinem Revier, das ca. 400 x 800 m groß sei, 2 Hochstände, bei denen Sie regelmäßig, und zwar vornehmlich zur Zeit der morgendlichen und abendlichen Nahrungsaufnahme der Rehe mit Ihrem Hund vorbeikommen würden. Dabei würden Sie regelmäßig sehr laut schreien und den Zeugen und die T Jägerschaft auf das Ärgste beschimpfen, wobei die Schreie mindestens 100 m hörbar seien. Zusätzlich klatschten Sie regelmäßig sehr laut und geben Sie Ihrem Hund mit lauter Stimme Kommandos. Die Beschimpfungen würden jeweils mehrere Minuten anhalten, genauer gesagt würden Sie sich die ganze Wegstrecke durch das Revier des Zeugen hindurch sehr laut verhalten. Der Zeuge habe Sie daher letztlich wegen vorsätzlicher Beunruhigung des Wildes angezeigt. Bezüglich der einzelnen Delikte habe er Fotomaterial sowie 2 Tonbänder angefertigt und der Bezirkshauptmannschaft für Beweiszwecke zur Verfugung gestellt. Speziell aus den Tonbändern sei dabei hörbar, dass Sie beim Durchschreiten des Reviers des Zeugen minutenlang laut geschrien und geklatscht hätten. Außerdem hätten Sie den Zeugen wüst beschimpft und angedroht, dass Sie die Jagd stören wollten und würden und der Zeuge keine Freude mehr mit der Jagd haben werde bzw. überhaupt nicht mehr zur Jagd gehen brauche, weil Sie ihn jedesmal beim Durchstreifen des Reviers stören würden. Ihre Störungen seien dabei für den Zeugen nicht nur als Störung der Jagd, sondern vielmehr als vorsätzliche Beunruhigung des im Wald befindlichen Wildes einzustufen. Dies umso mehr, als sie den Wald mindestens 2 mal täglich, vornehmlich zur Morgen- bzw. Abenddämmerung, also zur Äsungszeit der Rehe schreiend durchqueren würden. Schließlich merkte der Zeuge an, dass Sie bereits seit ca. 8 Jahren mit Ihrem Hund störend durch sein Revier marschieren würden.

 

Zu Ihren Angaben, wonach er mit seinem Jagdgewehr gezielt habe, führte der Zeuge aus, dass dies nicht der Wahrheit entspreche. Vielmehr hätten Sie das Blitzlicht seines Fotoapparates gesehen und seien dadurch irritiert gewesen. Auch sei nicht anzunehmen, dass Sie aus Angst laut gerufen hätten, weil Sie bereits mindestens 100 m vom Hochstand entfernt hörbar gewesen wären und zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht abschätzen hätten können, ob jemand im Hochstand sitze oder nicht. Schließlich machte der Zeuge Dr. G weitere Zeugen namhaft.

 

Sodann wurden Sie mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Ried/I, vom 30.10.2006 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und eingeladen, binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung eine Stellungnahme abzugeben oder zur mündlichen Erörterung des Gegenstandes bei der Behörde vorzusprechen.

 

Dieser Einladung sind Sie in der Folge am 03.11.2006 nachgekommen. Am besagten Tag erschienen Sie in Begleitung Ihrer Gattin und verwiesen auf Ihr bisheriges Verfahrensvorbringen, dass Sie vollinhaltlich aufrecht erhalten würden. Ihrer Ansicht nach stelle das Ihnen vorgeworfene Verhalten keine vorsätzliche Beunruhigung des Wildes dar. Nach wie vor seien Sie der Auffassung, mit Ihrem Hund jederzeit schreiend und klatschend durch den Wald marschieren zu können. Im Übrigen gaben Sie bekannt, dass es sich beim als Anzeiger auftretenden Jäger Dr. K G "um den deppertsten Jäger von T" handle und könne dies der T Jagdleiter bestätigen. Abschließend hielten Sie es nicht für notwendig, über das Gespräch eine Niederschrift bzw. ein Protokoll anzufertigen und entfernten Sie sich mit dem Bemerken, dass sich sowohl das Gericht als auch die Behörde aus lauter Arschlöchern zusammensetze. Dies wurde im Rahmen eines Aktenvermerkes des Bearbeiters festgehalten.

 

In weiterer Folge gaben Sie mit Schriftsatz vom 14.11.2006 bekannt, dass Sie nunmehr durch die Rechtsanwälte Dr. S, Dr. S und Mag. A, G, vertreten würden und ersuchten Sie um Verlängerung der Stellungnahmefrist um weitere 14 Tage.

 

Mit Ihrer darauf folgenden Stellungnahme vom 15.11.2006 führten sie im Wesentlichen aus, dass Sie den Wald mit Ihrem Hund lediglich zu Zwecken der Erholung aufsuchen würden, wobei die Zeiten der Waldbesuche täglich unterschiedlich seien. Weiters sei es nicht richtig, dass Sie regelmäßig laut schreien und die Jäger beschimpfen und regelmäßig laut in die Hände klatschen würden. Allfällige Kommandos an den Hund würden in üblicher Sprachlautstärke gegeben und kämen derartige Kommandos auch nur selten vor. Ihr Verhalten während der Waldbesuche erfolge üblicherweise ruhig. Lediglich im Falle vorangegangener massiver Provokationen seitens der Jägerschaft könne es vorkommen, dass Sie einen etwas lauteren Ton anschlagen wurden. So seien Sie zum Zeitpunkt der Filmaufnahme durch den Zeugen Dr. G dergestalt provoziert worden, dass dieser den Gewehrlauf in Ihre Richtung gerichtet G deutlich wahrnehmbar aufzufordern, das Gewehr von ihm wegzurichten und handle es sich dabei um eine berechtigte Entrüstung. Die Jägerschaft versuche bereits seit Jahren, zu verhindern, dass Sie Ihre Spaziergänge durch den Wald vornehmen, doch hätten Sie sich nichts zu Schulden kommen lassen und würden Sie insbesondere kein Wild verfolgen oder beunruhigen. Zwischen dem genannten Zeugen J B und Ihnen lägen bereits seit Jahren erhebliche Differenzen vor, welche auch bereits zu mehreren Gerichtsprozessen geführt hätten. Mit der nunmehrigen Anzeige werde erneut der Versuch unternommen, Ihnen den Zutritt zum Wald zu verwehren, doch sei dies rechtlich nicht möglich. Nunmehr sei die gesamte Jägerschaft gegen Sie aufgebracht und habe sie durch unlautere Mittel versucht, Ihre Spaziergänge durch den Wald zu verhindern. Beispielsweise sei am 13.11.2006 ein Jäger im Dunkeln ohne Beleuchtung durch den Wald gefahren und habe Sie erheblich geschreckt, zumal der PKW für Sie nicht rechtzeitig ersichtlich gewesen wäre und er nur kurzfristig ausweichen hätte können. Auch würden Sie immer wieder von der Jägerschaft im Wald aufgespürt, fotografiert, gefilmt werden, wobei diese Filme offenbar nicht das gewünschte Ergebnis der Jägerschaft dargebracht hätten, weil lediglich ein einziger Film und ein einziges Tonband als Beweismittel vorgelegt worden wären. Auf Grund der vorliegenden Provokation der Jägerschaft sei Ihnen jedenfalls für allfällige lautere Unmutsäußerungen kein Vorwurf zu machen, vielmehr würden Sie durch die Jägerschaft bewusst provoziert, um Ihnen das Spazierengehen durch den Wald zu verleiden. Das Verhalten der Jägerschaft, insbesondere des Zeugen Dr. G K entspräche vielmehr dem Tatbestand des § 107 a StGB, zumal Sie im Zuge der Waldbesuche beharrlich durch die Jäger verfolgt und bei Ihren Erholungsspaziergängen unzumutbar beeinträchtigt würden. Im Übrigen sei die Anfertigung der Beweismittel ohne beharrliche Verfolgung Ihrerseits nicht möglich gewesen. Schließlich verwiesen Sie auf Waldbesuche des J B, die ausschließlich dazu dienten, um Sie beobachten zu können. Bezüglich der Tonbänder des Dr. G führten Sie aus, dass diese vermutlich nicht vollständig seien und lediglich einen Auszug wiedergeben. Insbesondere sei die Aufforderung an den Zeugen Dr. G, die Waffe von Ihnen wegzurichten, nicht mehr vorhanden oder aus dem Tonband gelöscht bzw. herausgeschnitten worden. Ein Tonband stelle überdies kein geeignetes Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren dar. Im Endeffekt könnten allfallige Unmutsäußerungen Ihrerseits im Zuge einer Provokation keineswegs als vorsätzliche Jagdstörung bzw. Störung und Beunruhigung des Wildes angesehen werden und sei bereits der von der Jägerschaft im Wald erzeugte Motorenlärm der PKW's erheblich lauter als die von Ihnen gemachten Äußerungen. Schließlich führten Sie noch einen Zeugen an und beantragten Sie die Einstellung des gegenständlichen Veiwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

 

Nach § 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 1964 ist jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten.....

 

Nach § 93 Abs. 1 lit. r begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem in diesem Gesetz (.....§ 56,....) oder einem in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung (§ 50) verfugten Ge- oder Verbot zuwider handelt.

 

Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind nach § 93 Abs. 2 leg. cit. mit Geldstrafe bis zu Euro 2.200,— zu ahnden. Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Können die dem Verfall unterliegenden Sachen (z.B. Wild oder Teile von Wild) nicht erfasst werden, weil sie habe, wobei für Sie erkennbar gewesen wäre, dass das Gewehr auch geladen war. Dies habe Sie dazu veranlasst, den Zeugen veräußert, verbraucht oder sonst wie beiseite geschafft wurden, so ist auf eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstandes zu erkennen.

 

Nach Abs. 3 dieses Paragraphen ist der Versuch strafbar.

 

Die hs. Behörde sieht die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Jagdgesetz auf Grund der Anzeige, der im Akt befindlichen Ton- und Bildbeilage (jeweils auch als CD vorhanden), der durchaus glaubwürdigen und schlüssigen nachvollziehbaren Zeugenaussage des Dr. K G und nicht zuletzt auf Grund Ihres eigenen Eingeständnisses, mindestens 2 mal täglich mit Ihrem Hund laut sprechend und klatschend durch den sogenannten "A" zu gehen, in objektiver Hinsicht als erwiesen an. Insbesondere die im Akt befindliche Zeugenaussage des Jägers Dr. K G ist lebensnah geschildert und im Übrigen durch eine umfangreiche Bild- und Tonbeilage (im Akt in CD-Form vorhanden) belegt.

 

Demgegenüber sind die Angaben in Ihrer Stellungnahme vom 15.11.2006 zum Teil unglaubwürdig und völlig unsachlich. Gegenstand des in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens ist nämlich nicht Ihr seit Jahren bestehender Konflikt mit der gesamten Jägerschaft sowie Herrn B, sondern vielmehr die durch Sie an den im Sprach des Straferkenntnisses konkret genannten Tagen erfolgte vorsätzliche Beunruhigung des Wildes. Ob Sie dabei bei anderen Spaziergängen durch den Wald oder ansonsten regelmäßig durch Ihr Verhalten vorsätzlich Wild beunruhigen, ist somit nicht Gegenstand des in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahrens. Gleiches gilt für die zwischen Ihnen und Herrn J B seit Jahren bestehenden Differenzen und die von Ihnen behaupteten Provokationen Ihrer Person durch die Jägerschaft, insbesondere durch Dr. K G. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, dass auch die von Ihnen behauptete beharrliche Verfolgung durch die Jäger, insbesondere Dr. K G, nicht Gegenstand des in Rede stehenden Verfahrens ist. Verfahrensgegenstand ist nämlich, wie gesagt, ausschließlich die von Ihnen an den im Spruch bezeichneten Tagen vorsätzlich begangene Beunruhigung des Wildes. Davon abgesehen hat das von der Behörde abgeführte Beweisverfahren, insbesondere die als glaubwürdig einzustufende Zeugenaussage des Dr. K G, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Ihre Behauptungen der Wahrheit entsprechen. Ihre Behauptungen hinsichtlich beharrlicher Verfolgung sowie Bedrohung mit dem Jagdgewehr sind daher ebenso als unsachlich einzustufen wie das Vorbringen, dass die von Ihnen abgegebenen Laute nicht deutlicher hörbar als der gesamte Umgebungslärm (sich unterhaltende Spaziergänger, Mountainbiker, Jägerschaft selbst usw.) seien. Wie gesagt, ist Beurteilungsgegenstand im laufenden Verwaltungsstrafverfahren lediglich Dir an den im Spruch bezeichnetenden Tagen gesetztes Verhalten. Schließlich muss, was die Beweiswürdigung anbelangt, der Umstand berücksichtigt werden, dass der im gegenständlichen Ermittlungsverfahren als Zeuge herangezogene Dr. K G verpflichtet war, die Wahrheit zu sagen, währenddessen Sie als Beschuldigter nicht an irgendeine Wahrheitspflicht gebunden sind. In diesem Sinne spricht auch Ihr anlässlich Ihrer Vorsprache bei der Behörde am 03.11.2006 gesetztes impulsives Verhalten, wonach es sich beim Zeugen Dr. K G "um den deppertsten Jäger von T" handle und sich sowohl das Gericht als auch1 die Behörde aus lauter "Arschlöchern" zusammensetze, nicht unbedingt für die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben. Bei diesen von Ihnen verwendeten Ausdrücken handelt es sich nämlich nicht etwa um bloße "allfällige lautere Unmutsäußerungen" bzw. um eine "berechtigte Entrüstung", sondern um als völlig unsachlich einzustufende massive Ehrenbeleidigungen und sind diese auch aus den Tonbandaufnahmen laut und deutlich erhörbar.

 

Schließlich muss in diesem Zusammenhang bemerkt werden, dass nach § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage  des  einzelnen Falles zweckdienlich ist.  Demnach herrscht im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit aller Beweismittel vor und ist demnach grundsätzlich auch ein Tonband als geeignetes Beweismittel anzusehen. Davon abgesehen sind die in Rede stehenden Tonbandaufnahmen nicht alleiniges Beweismittel, sondern dienen sie in erster Linie zur Unterstreichung bzw. Untermalung der durchaus als glaubwürdig einzustufenden Aussage des Zeugen Dr. K G.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. § 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz fordert nun zur Strafbarkeit ein vorsätzliches Handeln. Als Vorsatz ist dabei bereits bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ausreichend und liegt dieser vor, wenn der Täter den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, dessen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, sondern vielmehr den Erfolgseintritt für möglich hält und sich mit ihm abfindet.

In Anbetracht der maßgeblichen Zeugenaussage des Dr. K G, wonach Sie ihm angedroht haben, dass Sie die Jagd stöTen wollen und werden und er keine Freude mehr mit der Jagd haben werde und überhaupt nicht mehr zur Jagd gehen brauche, weil Sie ihn jedesmal beim Durchstreifen seines Reviers stören würden, ist Ihnen hinsichtlich der Schuldform zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis), wenn nicht gar Absicht vorzuwerfen. Da Sie vornehmlich in den Abendstunden zur Zeit der Dämmerung lärmend unterwegs waren, haben Sie dabei dem Zeugen Dr. G zufolge auch das im Wald befindliche Rehwild bei der Äsung beunruhigt bzw. gestört und ist somit auch das gesetzliche Tatbild des § 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz durch Ihr jeweils minutenlanges lautes Beschimpfen, Schreien oder Klatschen zur Zeit der Abenddämmerung erfüllt bzw. ohne weiteres anzunehmen.

 

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sind von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und auch sonst nicht zu Tage getreten. Soweit Sie in diesem Zusammenhang nach wie vor die Auffassung vertreten, Sie könnten mit Ihrem Hund jederzeit schreiend und klatschend durch den Wald marschieren und stelle ein derartiges Verhalten kein vorsätzliches Beunruhigen des Wildes dar, so ist diese Ansicht angesichts der durch § 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz gegebenen eindeutigen Regelung als verfehlt zu erachten. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass eine allfällige Unkenntnis der Rechts- bzw. Gesetzeslage grundsätzlich nicht vor Strafe schützt. So wären Sie angesichts des Umstandes, dass Sie regelmäßig mit Ihrem Hund durch den Wald marschieren, verpflichtet gewesen, sich mit den einschlägigen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften des Oö. Jagdgesetzes vertraut zu machen und dem entsprechend zu handeln.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bestimmung des § 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz dient in erster Linie dem Schutz des Wildes vor vorsätzlicher Beunruhigung, insbesondere zu den Äsungszeiten während der Morgen- und Abenddämmerung. Nach § 93 Abs. 2 lit. r beträgt die Höchststrafe für die angeführten Verwaltungsübertretungen Euro 2.200,--.

 

Die verhängten Geldstrafen von je Euro 50,-- bewegen sich dabei im untersten Bereich von nicht einmal 3 % der Höchststrafe. Die Strafen entsprechen auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die hs. Behörde im Rahmen einer von Ihnen unwidersprochen gebliebenen amtlichen Schätzung davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 1.000,— bei einem durchschnittlichen Vermögen und keinen Sorgepflichten verfugen.

Bemerkt sei, dass Ihnen der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit auf Grund einer rechtskräftigen Verwaltungsvorstrafe nicht zukommt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

2.1. Diesem tritt der Berufungswerber mit den dagegen fristgerecht erhobenen und inhaltlich nachfolgenden Berufungsausführungen entgegen:

"Es ist richtig das ich mit meinen Hund (angeleint) öfters in den Wald (A) spazieren gehe. Mir ist auch bewusst das mich Dr: G vom Hochstand aus gefilmt hat und dieser hat zugleich mit der geladenen  Waffe auf meinen Körper gezielt. Für mich ist das Tonband kein Beweis, denn auf diesen Gerät befindet sich ein Lautstärkenregler.

Und das Händeklatschen war nur ein Spiel mit meinem Hund und nicht so laut wie eine Motorsäge. Ich werde nur etwas lauter, wenn ich von einen Jäger gefilmt oder mit geladener Waffe bedroht werde. Mir ist auch bewusst das ich von einigen Jägern verfolgt werde. Mir wurde vor Gericht gesagt ein Tonband und Fotos sind kein Beweismittel.

Oder gibt es bei euch andere Gesetze zwischen einen Frühpensionist und einen Doktor. Die dürfen sogar eine Morddrohung machen da schaut man weg. Aber andere werden für so was bestraft das ist nicht gerecht.

Bei mir ist jeder im Wald ein Mensch?

Sollte ich von der Jägerschaft noch länger verfolgt oder bedroht werden, werde ich mich entschließen öfters im Wald spazieren zu gehen oder mir gibt jemand 15000.- € dann könnte ich das gehen im Wald sofort beenden."                 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war hier zur Klärung der näheren Handlungsumstände, insbesondere der Motive von denen der Berufungswerber bei der Verwirklichung des Tatbildes geleitet war, erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Beweis geführt wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, die zeugenschaftliche Vernehmung des Anzeigers Dr. K. G, des E S und des J B, sowie der Anhörung des als sachverständige Auskunftsperson und ebenfalls informierten Repräsentanten der Jägerschaft beigezogenen Bezirksjägermeisters sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.  

Gehört wurden ferner die vom Zeugen Dr. G von den angezeigten Tatbeständen gemachten Tonaufzeichnungen. Dem Verfahrensakt waren ebenfalls mehrere Bilddokumente beigefügt

Ebenfalls nahm ein Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil. Vorbeugend wurden vor dem Hintergrund eingegangener warnender Hinweise den Berufungswerber betreffend seitens der Berufungsbehörde der Berufungsverhandlung Sicherheitsorgane beigezogen.

 

4. Das im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnene Beweisergebnis bestätigte im Ergebnis die erstinstanzliche Beweislage vollumfänglich. Selbst der Berufungswerber bestritt sein lärmendes Verhalten im Wald auch gar nicht. Er räumte sinngemäß vielmehr ein, dass er vor allem wegen der Vergiftung seines Hundes vor etwa elf Jahren und der sich zwischenzeitig scheinbar bei ihm aufgestauten weiteren Konfliktpotenziale zur Jägerschaft von T ein nachhaltig gestörtes Verhältnis habe, welches bei ihm letztlich als überwindbar fixiert zu sein scheint. Er dürfe ja nicht sagen, so der Berufungswerber, wer seiner Meinung nach damals seinen Hund vergiftet habe. Nur unschwer konnte dabei der Eindruck gewonnen werden, dass er diesen Verlust den Jägern zurechnet und darin seine Störungshandlungen unüberwindbar motiviert sein dürften. Zusätzlich hat sich bereits vor längerer Zeit zwischen dem Berufungswerber und dem Zeugen bzw. Anzeiger Dr. G, in Verbindung mit dessen gemeindeärztlichen Tätigkeit, ein weiteres Konfliktpotenzial eröffnet. Die damalige Handlung dürfte der Berufungswerber dem Zeugen so übel genommen haben oder besser gesagt immer noch nehmen, dass auch dies die für ihn unüberbrückbare Störung der Beziehungsebene zu nähren scheint. 

Dies bildet für den Berufungswerber letztlich das Motiv der vorläufig diesem Verfahren seinen Höhepunkt findenden Handlungen gegen Jäger und Jägerschaft. Dies in der konkreten Gestalt mit dem Hund regelmäßig und mehrmals täglich in das besagte Revier zu gehen und den Hund dort lautstark zu kommandieren. Weiter erzeugt er durch lautes Klatschen und Ausstoßen von Brülllauten ganz gezielt Lärm und – was die hier verfahrensgegenständlichen Vorfälle betrifft – beschimpfte dann den am Ansitz (Hochstand) befindlichen Dr. G – wie die Zeugenaussagen u. Tonaufzeichnungen schlüssig belegen –  zu den dort genannten Zeiten lautstark und wüstest.

Rechtfertigend behauptet dazu der Berufungswerber, der Zeuge hätte mit dem Gewehr auf ihn gezielt, was er aber nicht beweisen könne. Offenbar wurde das Fotografieren vom Hochstand fehlgedeutet, weil einem unbescholtenen Menschen (dem Zeugen) einfach nicht zugesonnen wird, sich zu einem solch gefährlichen Drohverhalten hinreißen zu lassen und dadurch allenfalls seine berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen.

Die im gesamten Umfang unbestritten bleibenden Tatvorwürfe gegen den Berufungswerber basieren offenkundig – wie schon gesagt – aus einem als abgrundtief bezeichenbaren Hass gegen die Jägerschaft und insbesondere gegen den Anzeiger Dr. G. Das Motiv für diese Verhaltensweise gründet wohl in der Absicht dem Anzeiger das Wild zu vergrämen, ihm durch das Vertreiben des Wildes aus dem Wald einen Jagderfolg zu verleiden und diesen zu ärgern und/oder auch die zu vermutenden Hassgefühle auszuleben. Der Vorsatz ist demnach gezielt auf die Beunruhigung und Vergrämung des Rehwildes gerichtet zu sehen, wenngleich das Wild offenkundig nur als Mittel zum Zweck herhalten muss, um der Jägerschaft und insbesondere dem Anzeiger zu schaden.

Dies räumte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung auch ganz offen ein, wobei er auch gar nicht verbarg, dass er dies auch weiterhin nicht einstellen werde. Obwohl mit dem Berufungswerber ein als gänzlich normal zu bezeichnender Dialog gepflogen werden konnte, entbehrt es ihm aber jeglicher Einsicht dieses Verhalten zumindest in der Zukunft zu ändern.

Anhaltspunkte für eine bei ihm allenfalls fehlende Schuldfähigkeit waren zumindest bei der Berufungsverhandlung nicht erkennbar. Hinweise darauf wurden auch nicht vorgebracht.

Der als sachverständige Auskunftsperson befragte Bezirksjägermeister, sowie die Zeugen S und B beurteilten diese Maßnahme zusammenfassend als nachhaltige Schädigung jagdlicher Interessen. Dies insbesondere mit Blick auf die weitgehende Verunmöglichung der Erfüllung der Abschussplanvorgaben. Der Zeuge S verdeutlichte, dass insbesondere im Herbst durch das lärmende Durchqueren des Reviers bei der früh einsetzenden Dämmerung das Rehwild ausgetrieben und daher in diesem Revierteil insgesamt nicht mehr bejagbar ist. Insgesamt sind acht in diesem Waldbereich ausgehende Jäger betroffen.

 

4.1. Für die Berufungsbehörde ergab sich demnach kein Zweifel an der von den Zeugen geschilderten Problematik der vorsätzlichen Beunruhigung des Wildes.

Zusammenfassend gibt sich demnach aus der Sicht der Berufungsbehörde das Bild einer unerträglichen Situation für die betroffene Jägerschaft und gemeinhin durchaus nachhaltig schädliche Auswirkungen auf jagdliche Interessen, insbesondere als Erschwernis der Jägerschaft den im Interesse der Landeskultur definierten Pflichten zur Erfüllung der Abschussplanzielen nachkommen zu können.

Dem entgegen steht der Standpunkt des Berufungswerbers, dass er sich in der Natur frei bewegen und mit seinem Hund gehen könne, wo er will. Ihm ist andererseits aber durchaus bewusst, dass er dadurch die Rehe aus diesem Revierteil austreibt, wobei er dies vertretbar zu halten scheint, weil seiner Ansicht nach die Rehe ohnedies wieder in die Einstände zurückkehren würden. Dass es ihm dabei vordergründig auf das Verärgern der Jägerschaft an sich und im Besonderen des Dr. G ankommt, macht die vorsätzliche Begehung dieser Verwaltungsübertretung besonders deutlich.

Als bedauerlich gilt es anzumerken, dass offenbar trotz des durchaus guten Gesprächsklimas bei der Berufungsverhandlung und der Tatsachengeständigkeit des Berufungswerbers, sowie dessen offenkundiges Wissen über die Wirkung seines Handelns ein Umdenken in Richtung sozialer Verträglichkeit mit der Jägerschaft nicht gegeben zu sein scheint.

Dies gelangte zuletzt dadurch zum Ausdruck, wenn der Berufungswerber etwa sinngemäß zum Ausdruck brachte, erst mit einer Strafe in Höhe von 15.000 Euro würde er diese Art seiner "Waldbegehungen" einstellen.

Im Anschluss an die Begründung der verkündeten Berufungsentscheidung wurden dem Berufungswerber vom Verhandlungsleiter noch rechtliche Szenarien für den Fall seines auch für die Zukunft angekündigten Ungehorsams aufgezeigt. Der diesbezüglich vom Berufungswerber lapidar und sinngemäß getätigte Hinweis, dass "dann halt die Sache ins Kriminal" gehen würde, gibt Anlass zur Sorge und darf trotz nicht bestehenden Verfahrenszusammenhanges daher selbst an dieser Stelle nicht verschwiegen werden. 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 56 Abs.2 Oö. JagdG ist jede vorsätzliche Beunruhigung oder jede Verfolgung von Wild, auch das Berühren und Aufnehmen von Jungwild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, verboten. Wer dagegen verstößt, begeht nach § 93 Abs.1 lit.r Oö. JagdG eine mit bis zu € 2.200 zu ahndende Verwaltungsübertretung (§ 93 Abs.2 leg.cit.).

Dieses Verbot betrifft jedermann, der eine vorsätzliche Beunruhigung vornimmt, wenn er nicht im betreffenden Jagdgebiet jagdausübungsberechtigt ist (vgl. Pesendorfer/Rechberger, Das Oö. Jagdrecht, zu § 56 mit Hinweis auf VwGH 21.9.1988, 88/03/0195, vgl. zur Beunruhigung des Wildes auch das Erk. des UVS Bgld. v. 31.8.1998, 25/01/98008).

 

5.2. Zum Schuldelement des Vorsatzes ist zunächst auf die so umfassend wie zutreffend getätigten Ausführungen der Behörde erster Instanz hinzuweisen.

Auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. vermag im Lichte des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme keine Zweifel an der hier vorsätzlich herbeigeführten Beunruhigung des Wildes zu hegen. Aus fachlicher Sicht ist den Darstellungen der als sachverständigen Zeugen zu qualifizierenden Auskunftspersonen darin zu folgen gewesen, dass diese Art der Lärmentwicklung im Revier das Wild nachhaltig beunruhigt, was zum Auswechseln, insbesondere des Rehwildes aus diesem Revierteil führt. Dass die sich in ihrer sozialen Dimension selbst qualifizierenden Schimpforgien des Berufungswerbers gegen den Anzeiger und Zeugen Dr. G in dessen Störung seiner jagdlichen Aktivitäten motiviert war und dadurch die Beunruhigung des Wildes geradezu den Zweck seines lärmenden Verhaltens darstellte, kann somit am Tatvorsatz kein Zweifel erblickt werden.

In der Wissenschaft wird zunehmend die Auffassung vertreten, dass selbst das "deliktstypische Fahrlässigkeitsmerkmal" der objektiven Sorgfaltsverletzung in Wahrheit auch ein Aufbauelement der Vorsatzdelikte ist (Schmoller, Zum Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit, ÖJZ 1983, 655).

 

5.2.1. Demnach erweist sich die rechtliche Beurteilung der Behörde erster Instanz insbesondere mit den Ausführungen zum Vorsatz als zutreffend. Es kann gesagt werden, dass es der Berufungswerber mit seiner wiederholt und geradezu systematisch gepflogenen völlig inadäquat lärmenden Verhaltensweise auf eine Beunruhigung des Wildes anlegte. Selbst wenn – wie oben gewürdigt – das primäre Motiv auf Provokation und Behinderung des Jägers Dr. G in der Ausübung des Weidwerks gerichtet war, ändert nichts an der Verschuldensqualifikation des Vorsatzes. Wenn ein derart nachhaltiges Lärmen in Wald u. Flur bzw. am Waldesrand geschieht, wird damit die Beunruhigung des Reviers nicht nur billigend in Kauf genommen, sondern hier ganz gezielt beabsichtigt.

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch – StGB sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Da der Berufungswerber tatsachengeständig war und ihm signalisiert werden wollte, dass für seine subjektive Überzeugungswelt zumindest auf der humanistischen Ebene noch Verständnis entgegen gebracht wird, wurde ihm die Geldstrafe geringfügig ermäßigt. Generalpräventive Überlegungen schienen dieser Vorgehensweise nicht entgegen zu stehen.

Sonstige Strafmilderungsgründe konnten aber keine gefunden werden, sodass mit Blick auf den im Verwaltungsstrafverfahren für die Strafzumessung bestehenden Ermessensspielraum der von der Behörde erster Instanz ausgesprochenen Geldstrafe objektiv nicht entgegen zu treten gewesen wäre.

Sollte der Berufungswerber diese Störungshandlungen weiterhin fortsetzen, wäre wohl aus spezialpräventiven Überlegungen der Strafrahmen schon beträchtlich weiter auszuschöpfen, sodass letztlich der Berufungswerber pro Delikt mit dem Mehrfachen des heute festgelegten Strafbetrages zu rechnen hätte.

Inwieweit allenfalls andere Maßnahmen zur Unterbindung einer sich allenfalls beim Berufungswerber doch als zwanghaft erweisenden Neigung zum Bruch von allgemein anerkannten Verhaltensregeln aufzugreifen sind, wird wohl von der Behörde erster Instanz zu beurteilen sein.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

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