Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 26.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herrn K und der Frau E P, M, L, des Herrn K und der Frau M B, W, L, der Frau R W, W, L, des Herrn H und der Frau C J, W, L, des Herrn H und der Frau B, H, L, sowie des Herrn M und der Frau F  M, M, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Gmunden vom 22.1.2007, Zl. Ge20-41174/01-2007, mit dem der E S GmbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Fertigungshalle und eines Bürogebäudes auf dem Gst. Nr. , KG. L, erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

Die Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 42 AVG iVm §§ 77, 356 und 359a GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 18.9.2006, hat die E S GmbH um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Fertigungshalle und eines Bürogebäudes auf dem Gst. Nr. , KG. L, Gemeinde L, angesucht. Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 28.12.2006 eine mündliche Verhandlung für den 16.1.2007 an Ort und Stelle anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Bei dieser Verhandlung waren sämtliche Berufungswerber persönlich anwesend bzw.  wurde die Berufungswerberin R W durch ihre Tochter C W vertreten. Von den Berufungswerbern P und M wurden keine Einwendungen erhoben. Die Nachbarn B und B gaben in der Stellungnahme an, keine Einwände gegen das geplante Vorhaben zu erheben, wobei die Nachbarn B zusätzlich in der Stellungnahme die Forderung anführten, dass die Marktgemeinde L eine entsprechende Verkehrslösung ausarbeiten solle. Die Nachbarn J und W haben folgende Stellungnahme abgegeben:

"Auf Grund des Umstandes, dass sämtliche Fahrzeuge, die aus der Betriebsanlage der Firma S nach links in die W einfahren müssen und nicht nach rechts im direkten Weg auf die Gmundner Straße B144 ausfahren können, wird durch die Fahrzeuge der Betriebsanlage die W verstärkt mit Verkehr belastet. Diese Erhöhung des Verkehrsaufkommens lehnen wir ab. Vielmehr fordern wir, dass die Situation der W durch Verbreiterung und Verbesserung des Kreuzungsbereiches mit der Gmundner Straße so verbessert wird, dass ein gefahrloses Ausfahren auch für uns als Anrainer ermöglicht wird. Wir fordern daher von der Marktgemeinde L entsprechende Maßnahmen zu setzen, die dies ermöglichen."

 

Nach Durchführung dieser mündlichen Augenscheinsverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 22.1.2007, Ge20-41174/01-2007, dem Ansuchen Folge gegeben und der E S GmbH, L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die beantragte Errichtung und den Betrieb der Fertigungshalle und des Bürogebäudes auf dem Gst. Nr. , KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Berufungen, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Einspruch erhoben werde, gegen den Zufahrtsweg Gst. Nr.  über die W, da diese Einbindung ein erhebliches Verschlechtern der Wohnqualität bewirke. Ebenso sei das Linksabbiegen von der B144 Gmundner Straße in die W mit erhöhtem Unfallrisiko verbunden. Die Einwendungen und Vorschläge der Nachbarn wegen Erhöhung des Verkehrs auf der W seien nicht berücksichtigt worden.

 

Diese Berufungen wurden von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat ohne Abgabe einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen vorgelegt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hab Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt I. Instanz zu Ge20-41174/01-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 75 Abs.2 GewO 1994 leg.cit. sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

 

Nach § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Die am 16.1.2007 abgehaltene mündliche Verhandlung wurde im Sinne des § 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht und wurde darin auf die in § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen. Auch haben sämtliche Berufungswerber an der mündlichen Verhandlung teilgenommen.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt demnach Nachbarn ex lege Parteistellung in Verfahren zur Genehmigung der Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage im Rahmen der ihnen zustehenden subjektiv – öffentlichen Rechte gemäß § 74 Abs.2  Z1, 2, 3 oder 5 der GewO 1994 zu. Erfolgt eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Errichtung einer gewerblichen Betriebsanlage, so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften zur Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen bleibt die Parteistellung der Nachbarn aufrecht.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, liegt eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen des Nachbarn muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 leg.cit. ergibt.

Das bedeutet, eine Einwendung im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Falle des § 74 Abs.2 Z2 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände abgestellt sein (vgl. VwGH 19.9.1989, 86/04/0103).

 

Im vorliegenden Fall brachten die Berufungswerber P und M nach Anberaumung der mündlichen Verhandlung bis zum Tag der Durchführung der mündlichen Verhandlung keinerlei schriftliche Stellungnahmen bei der Behörde ein. Auch haben sie an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und wie sich aus der Verhandlungsschrift ergibt, keine Einwände erhoben. Sie haben somit ihre Parteistellung schon aus diesem Grunde verloren und sind somit nicht berechtigt, Berufung zu erheben. Das Gleiche gilt für die Nachbarn B und B, die lediglich in der mündlichen Verhandlung vorbrachten, keine Einwände gegen das geplante Projekt zu erheben. Die Forderung der Nachbarn B nach einer entsprechenden Verkehrslösung richtet sich an die Marktgemeinde L.

 

Hinsichtlich der übrigen Berufungswerber ist festzustellen, dass diese zwar rechtzeitige aber keine zulässigen Einwendungen im Hinblick auf die ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Interessen vorgebracht. haben Die Berufungswerber stützen ihre Einwendungen ausschließlich auf die Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße; diese Einwendung stellt jedoch im Sinne der obigen Ausführung keine zulässig Einwendung dar, da diese ihren Rechtsgrund nicht in den Tatbeständen des § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 hat. Diesbezüglich kommt somit den Nachbarn keine Parteistellung zu und waren demgemäß die Berufungen als unzulässig zurückzuweisen. Damit ist es der Berufungsbehörde verwehrt, in der Sache zu entscheiden.

 

Unabhängig davon wird jedoch bemerkt, dass die belangte Behörde im Hinblick auf den von ihr wahrzunehmenden Schutz der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des öffentlichen Verkehrs eine Stellungnahme der Straßenmeisterei Gmunden eingeholt hat und diese dem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

Beschlagwortung:

unzulässige Einwendungen

 

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