Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161956/6/Ki/Da

Linz, 01.03.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des F S, S, E-F, vom 23.01.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 07.12.2006, VerR96-1718-2006, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 01.03.2007 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 5,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 07.12.2006, VerkR96-1718-2006, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 08.11.2005, 11:40 Uhr, das mehrspurige Fahrzeug, Kennzeichen X, Personenkraftwagen M, M, im Stadtgebiet Schärding, E-F nach Einfahrt zum "BH-Parkplatz" (=Expositur der Bezirkshauptmannschaft Schärding), in der Kurzparkzone zum Halten oder Parken abgestellt, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Er habe dadurch § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl.Nr. 1994/85 idF BGBl.Nr. 2005/II/303, verletzt. Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe in Höhe von 29 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 2,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Herr S erhob gegen dieses Straferkenntnis am 23.01.2007 persönlich Berufung und führte aus, er komme alle 4 bis 5 Wochen für 2 bis 3 Tage nach Hause und schon habe er jeden Tag einen Strafzettel im Auto, er glaube, einer würde auch genügen. Er sei Student und verdiene keine 700 Euro. Er besuche nur seine Eltern und dafür werde er jedes Mal bestraft.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine  primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 01.03.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Vater des Bw als dessen bevollmächtigter Vertreter sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teil. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI. H, von der Sicherheitswache der Stadtgemeinde Schärding einvernommen.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige durch den als Zeugen einvernommenen Meldungsleger vom 08.11.2006 zugrunde. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding gegen den Bw eine Strafverfügung (VerkR96-1718-2006 vom 11.04.2006) erlassen, in welcher u.a. als Tatort "Eduard- Fuchsig-Straße" angeführt ist. Der Bw erhob gegen die Strafverfügung Einspruch und er führte darin aus, er habe sein Fahrzeug zur angegebenen Tatzeit nicht am angegebenen Tatort abgestellt gehabt. Letztlich hat sich im erstbehördlichen Verfahren herausgestellt, dass es sich beim Tatort nicht um die "Eduard Fuchsig-Straße" sondern um die "E-F" handelt und es wurde dieser Umstand bei der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechend berücksichtigt.

 

Überdies hat der Bw im erstbehördlichen Verfahren ausgeführt, in der E-F sei keine Markierung am Boden oder sonst wo angebracht, die auf eine Kurzparkzone hinweise.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurde der gegenständliche Sachverhalt erörtert. Der Meldungsleger bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Befragung den zur Anzeige gebrachten und auf Digitalfotos dokumentierten Sachverhalt.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen.

 

Dazu stellt die erkennende Berufungsbehörde zunächst fest, dass die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden können. Die Anzeige bzw. auch die zeugenschaftliche Aussage sind schlüssig und es ist überdies zu berücksichtigen, dass er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war.

 

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle konnte er den Tatvorwurf nicht entkräften. Im Übrigen bleibt der Sachverhalt des Abstellens des Fahrzeuges letztlich unbestritten.

 

Was das behauptete Fehlen einer Bodenmarkierung anbelangt, so wird festgestellt, dass lt. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Bodenmarkierungen im Sinne des § 25 Abs. 2 StVO 1960 keine obligatorischen Kundmachungsformen darstellen (VwGH 21.04.1997, 95/17/0132).

 

Hinsichtlich Konkretisierung des Tatortes erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass im vorliegenden Falle die Korrektur auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist zulässig war. Offensichtlich ist die ursprüngliche Bezeichnung des Tatortes in der Strafverfügung auf ein bloßes Versehen im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zurückzuführen und es war der Bw hiedurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt, noch war er der Gefahr einer Doppelbestrafung  ausgesetzt.

 

Dem Vorbringen, es würde ein Strafzettel genügen, wird entgegen gehalten, dass laut Angabe der BH Schärding ein Verfahren hinsichtlich einer anderen Tatzeit vorlag, welches bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (VerkR96-1717-2006).

 

Die dem Bw vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher objektiv als erwiesen angesehen und es sind auch was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche diesbezüglich entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass die Erstbehörde Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe werden keine festgestellt. In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens bewegt sich die verhängte Strafe im untersten Bereich, weshalb auch unter der Annahme ungünstiger Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen werden kann.

 

Zu berücksichtigen waren überdies auch spezial- bzw. generalpräventive Aspekte.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wird, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 

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