Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110737/19/Kl/Pe

Linz, 02.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des Herrn W P (D), vertreten durch M, W & H Rechtsanwaltspartnerschaft, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.10.2006, VerkGe96-235-2006, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 23.2.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds 290,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.10.2006, VerkGe96-235-2006, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 7 Abs.1 Z1 iVm 23 Abs.1 Z3 GütbefG verhängt, weil er als Inhaber des Güterbeförderungsbetriebes in, zu verantworten hat, dass am 20.4.2006, 22.25 Uhr, durch sein Unternehmen auf der A8 – Innkreisautobahn bei Strkm. 24.900 im Gemeindegebiet von Kematen/I., Oberösterreich, mit dem Lastkraftwagen mit dem deutschen Kennzeichen sowie dem Anhänger mit dem deutschen Kennzeichen eine gewerbsmäßige grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Gefahrgut in Versandstücken) von Nürnberg (Deutschland) nach Pischelsdorf in der Steiermark (Österreich) durch den US-amerikanischen Fahrer S T ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt wurde, obwohl der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung unterliegt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Hilfsweise wurde auch die Strafhöhe angefochten. Begründend wurde dargelegt, dass der Lenker ununterbrochen in Deutschland lebte, ordnungsgemäß gemeldet war und jahrzehntelang werktätig war, sodass von einer deutschen Staatsangehörigkeit des Lenkers ausgegangen werden konnte, was gerade bei in Deutschland dauerhaft lebenden US-amerikanischen Staatsbürgern der Regel entspreche. Es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass der Lenker keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und daher einem Drittland entstammt. Insbesondere stützt sich der Berufungswerber auch auf das Vorhandensein eines deutschen Führerscheines für den Lenker, sodass er annehmen konnte, dass der Lenker deutscher Staatsangehöriger sei. Hilfsweise wurde vorgebracht, dass angesichts dieser Sachlage nur geringfügiger Vorwurf dem Beschuldigten gemacht werden kann und im Übrigen die Erlangung einer Fahrerbescheinigung eine reine Formsache gewesen wäre. Es wäre daher das Strafverfahren einzustellen bzw. die Geldstrafe auf einen symbolischen Betrag zu reduzieren.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte sie einen Aktenvermerk vom 30.1.2007 vor, wonach nach telefonischer Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt Nürnberg der Lenker S T neben der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Weiters wurde eine Wohnadresse in bekannt gegeben.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.2.2007, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter und die belangte Behörde geladen wurden. Der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter haben an der Verhandlung teilgenommen. Weiters wurden der Lenker S T sowie der Meldungsleger Insp. H D als Zeugen geladen. Der Lenker teilte mit Fax vom 17.2.2007 mit, dass er an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne und fragte an, ob er eine Zeugenaussage schriftlich abgegeben könne. Daraufhin wurde der Zeuge vom Oö. Verwaltungssenat zur wahrheitsgemäßen Anfragebeantwortung eingeladen:

„1.   Sind Sie im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft?

2.    Wurde bei der oben angeführten Güterbeförderung von Ihnen eine          Fahrerbescheinigung mitgeführt?

3.    Wurde Ihnen von Herrn W Pi eine Fahrerbescheinigung ausgehändigt?“

Dies wurde mit Fax vom 21.2.2007 unter Hinweis auf die wahrheitsgetreue Beantwortung wie folgt beantwortet:

„1.   Nein, ich habe die amerikanische Staatsbürgerschaft.

2.    Nein, ich habe keine Fahrerbescheinigung mitgeführt.

3.    Nein, mir wurde von Herrn P keine Fahrerbescheinigung ausgehändigt. Dazu möchte ich anmerken, dass ich nicht wusste, dass es eine Fahrerbescheinigung       gibt und wozu man sie braucht.“

Dieser Schriftverkehr wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesen.

 

Weiters gab der als Zeuge einvernommene Meldungsleger glaubhaft an, dass bei der der Anzeige zu entnehmenden Fahrzeugkontrolle sämtliche Papiere verlangt wurden, und als sich herausstellte, dass der Lenker US-Bürger ist, wurde auch eine Fahrerbescheinigung verlangt. Der Lenker gab bei der Kontrolle an, dass er schon längere Zeit in Deutschland wohnt und wies auch einen deutschen Führerschein vor. Er führte aus, dass er hauptsächlich in Deutschland fahre und keine Fahrerbescheinigung brauche. Er lebe und arbeite in Deutschland und habe bisher nie eine Fahrerbescheinigung gebraucht. Es wurde eine gültige Gemeinschaftslizenz vorgelegt. Bei der Kontrolle war auch der Berufungswerber am Beifahrersitz anwesend und wurde dann die weitere Amtshandlung mit ihm besprochen. Dabei gab der Berufungswerber bei der Kontrolle an, dass der Lenker nur aushilfsweise fuhr. Der Transport wurde wegen ADR-Mängel abgestellt, weil keine gültige ADR-Genehmigung bzw. kein Gefahrgutausweis vorgelegt wurde. Bei der Kontrolle wurde eine gültige Gemeinschaftslizenz vorgelegt. Laut mitgeführtem Frachtbrief sollte eine Güterbeförderung von Nürnberg nach Pischelsdorf vorgenommen werden.

Es steht daher fest, dass durch den US-amerikanischen Lenker S T am 20.4.2006 eine grenzüberschreitende Güterbeförderung von Nürnberg nach Pischelsdorf durchgeführt wurde, wobei eine gültige Gemeinschaftslizenz des Güterbeförderungsunternehmens des Berufungswerbers, aber keine Fahrerbescheinigung vorhanden war.

Auch eine Anfrage der belangten Behörde beim Landratsamt Neumarkt hat bereits am 29.8.2006 ergeben, dass für den US-Amerikaner S T keine Fahrerbescheinigung ausgestellt wurde.

Dieser Sachverhalt wurde in weiterer Folge auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vom Berufungswerber bestritten und das Erhebungsergebnis bestätigt. Es war daher die Aufnahme des beantragten Beweises für die Sachverhaltsfeststellung nicht mehr erforderlich. Insbesondere ist nicht mehr relevant, ob der Lenker die deutsche Sprache fließend gesprochen hat. Auch ist nicht relevant, ob der Lenker bei der angegebenen Firma ordnungsgemäß und langjährig beschäftigt war, zumal der gegenständliche Transport auf Namen und Rechnung des Berufungswerbers erfolgte, sodass dieser für diesen Transport als Beschäftiger anzusehen ist.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idF Nr. 484/2002, unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 GütbefG 1995 idF BGBl. I Nr.23/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

1.      Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr.881/92.

 

Gemäß § 25 Abs.2 GütbefG ist, soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen wird, die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26.3.1992, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002 anzuwenden.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z3 iVm § 23 Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 1.453 Euro bis zu 7.267 Euro zu bestrafen ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hiefür erforderliche Berechtigung durchführt.

 

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist ein Unternehmer nach Abs.1 Z3 auch dann strafbar, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird.

 

Unter Zugrundelegung des erwiesenen Sachverhaltes wurde daher ein grenzüberschreitender Gütertransport durch einen Lenker mit amerikanischer Staatsangehörigkeit für das Unternehmen des Berufungswerbers, welches seinen Sitz in Deutschland hat, vorgenommen, ohne dass eine Fahrerbescheinigung für diesen Lenker bestanden hat, obwohl für diesen Gütertransport eine Gemeinschaftslizenz verwendet wurde. Es wurde daher der Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt. Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber aber auch subjektiv zu verantworten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt nämlich zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Ungehorsamsdelikten, zu welchen auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung zählt, dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Lenker nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Einen solchen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber aber nicht erbracht. Vielmehr ist ihm anzulasten und als Sorgfaltsverletzung zu werten, dass er als Güterbeförderungsunternehmer Kenntnis über die entsprechenden Berufsvorschriften haben muss bzw. sich entsprechende Kenntnis zu verschaffen hat. Dass er eine entsprechende Auskunft bei der zuständigen Behörde angestrebt hat, wurde hingegen vom Berufungswerber nicht einmal behauptet und auch nicht unter Beweis gestellt. Nach der Judikatur der Höchstgerichte ist aber davon auszugehen, dass ein Gewerbetreibender die die Ausübung seines Gewerbes betreffenden Vorschriften kennt bzw. sich nötigenfalls die Kenntnis verschafft. Dies ist dem Berufungswerber daher als zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Darüber hinaus hätte daher der Berufungswerber nicht darauf vertrauen dürfen, dass der von ihm eingesetzte Lenker die deutsche Staatsbürgerschaft hat, sondern er hätte sich als sorgfältiger Unternehmer von der Staatsangehörigkeit seines Lenkers überzeugen müssen und dann entsprechend handeln müssen. Das Vorbringen des Beschuldigten, dass er aufgrund der deutschen Lenkberechtigung auf die deutsche Staatsbürgerschaft vertraut habe und auch aufgrund der Sachlage, dass der Lenker schon langjährig in Deutschland ansässig und berufstätig war, auf eine ordnungsgemäße Beschäftigung vertraut hätte, entschuldigt ihn daher nicht. Vielmehr hätte er auch – weil er behauptet hat, den Lenker nur ausgeborgt zu haben – sich beim entsprechenden Arbeitgeber erkundigen müssen und dann entsprechend für die beabsichtigte grenzüberschreitende Beförderung eine Fahrerbescheinigung beantragen müssen. Es war daher jedenfalls auch vom Verschulden des Berufungswerbers auszugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat weder erschwerende noch mildernde Umstände vorgefunden und gewürdigt. Mangels Angaben durch den Berufungswerber hat sie die persönlichen Verhältnisse geschätzt und mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten zugrunde gelegt. Diesen Umständen hat der Berufungswerber auch im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nichts entgegengesetzt. Da von der belangten Behörde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe von 1.453 Euro verhängt wurde, konnte nicht gefunden werden, dass die verhängte Geldstrafe überhöht ist. Die belangte Behörde hat bereits im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, dass ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht festzustellen war. Auch in der Berufung kamen keine Milderungsgründe hervor. Dass die Fahrerbescheinigung nur eine Formsache sei, ist eine Behauptung des Berufungswerbers und stellt keinen Milderungsgrund dar. Vielmehr war festzustellen, dass der Berufungswerber genau jenen Unrechtsgehalt der Tat verletzt hat, der der Verwaltungsübertretung zugrunde liegt. Mangels erheblichen Überwiegens der Milderungsgründe war daher auch nicht von einem Unterschreiten der Mindeststrafe bis zur Hälfte gemäß § 20 VStG auszugehen. Auch war im Hinblick auf den verletzten Schutzzweck durch die gegenständliche Tatbegehung und daher den Unrechtsgehalt der Tat die verhängte Mindeststrafe gerechtfertigt. Von einem geringfügigen Verschulden war nicht auszugehen, weil schon die Voraussetzung der Geringfügigkeit nicht vorlag. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche nur anzunehmen, wenn das Verhalten des Täters weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Dies war aufgrund der festgestellten Umstände nicht der Fall. Es war daher die verhängte Geldstrafe als Mindeststrafe und entsprechend die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Staatsangehörigkeit, Sorgfaltsverletzung

 

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