Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110759/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 28.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des M R, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. J W Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.2006, VerkGe96-32-2006-GRM, wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: § 66  VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.6.2006, VerkGe96-32-2006-GRM, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z2 iVm § 6 Abs.1 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG der Firma P-H G R Gesellschaft mbH mit Sitz in nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle durch Beamte des LGK für Steiermark, Verkehrsabteilung, am 21.12.2005 um 18.57 Uhr auf der Grenzkontrolle Spielfeld der Bundesstraße 67, Fahrtrichtung Slowenien, Strkm 102.600, wurde festgestellt, dass Herr A S, wh., als Lenker des Kraftfahrzeuges, Marke Scania, amtl. Kennzeichen:, Anhänger, Marke Schwarzmüller, KZ:, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern durchgeführt hat, obwohl im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" nicht eingetragen war.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher auf die schriftliche Stellungnahme vom 12.4.2006 verwiesen wird, in welcher bekannt gegeben wurde, dass für die Disposition der Lastkraftfahrzeuge K B verantwortlich sei. Der Bw weise nochmals darauf hin, dass bei der belangten Behörde ein von Herrn B gefertigtes Bestellungsdekret seit Jahren erliegt, aus welchem sich ergebe, dass Herr B seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 VStG, insbesondere auch für die Bestimmungen für das GütbefG, ausdrücklich zugestimmt habe. Im Hinblick darauf sei daher davon auszugehen, dass nicht der Bw, sondern Herr B für die behauptete Verwaltungsübertretung verantwortlich sei. Es werde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.    

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.  Gemäß § 6 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 32/2002, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, müssen die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge im Zulassungsschein bzw in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungs­bestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen, eine Verwaltungsüber­tretung, die mit einer Geldstrafe bis 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 leg.cit. hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z1, 2, 5 und 7 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 9 Abs.4 VStG kann verantwortlicher Beauftragter nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungs­befugnis zugewiesen ist.

 

4.2. Dem Bw wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als handelsrechtlichem Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenem Organ gemäß § 9 VStG der P-H G R GesmbH mit dem Sitz in zur Last gelegt, er habe nicht dafür Sorge getragen, dass bei der am 21.12.2005 um 18.57 Uhr durchgeführten gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern im Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung "zur Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen war.

 

Vom Bw wurde sowohl in seiner Stellungnahme vom 12.4.2006 anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.4.2006 als auch anlässlich der Berufungserhebung vom 29.6.2006 der belangten Behörde gegenüber vorgebracht, dass er Herrn K B mit Bestellungsurkunde vom 12.12.2003 (mit Wirkung 1.1.2004)  zum verantwortlichen Beauftragten bestellt hat.

 

Der nunmehrigen Berufung wurde die Bestellungsurkunde, datiert mit 12.12.2003, unterzeichnet von "K B" und "G R GmbH", sowie das Schreiben des Rechtsvertreters des Bw, datiert mit 21.6.2004, gerichtet an die Gewerbeabteilung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, worin die Bestellung des Herrn K B als verantwortlicher Beauftragter angezeigt wurde, als Entlastungsbeweis vorgelegt.

 

Die vorgelegte Bestellungsurkunde weist nachstehenden Inhalt auf:

 

"Bestellung als verantwortlicher Beauftragter gem. § 9 Abs.2 VStG

für die Bestimmungen des KFG samt Durchführungsverordnungen, der StVO, des ASchG samt dazugehörigen Verordnungen des AZG, ARG samt ARG-VO, MSchG, FrNArbG, KJBG samt KJBG-Verordnung, Verordnungen (EWG) Nr. 3829/85, (EVG) Nr. 3821/85, GütbefG, EG-VO 3288/94 iVm EG-VO 1224/96, GewO

 

Sehr geehrter Herr B!

Wie mit Ihnen besprochen, werden Sie von unserem Unternehmen ab dem 1.1.2004 zum alleinigen verantwortlichen Beauftragten im Sinne und Umfange der im Betreff angeführten gesetzlichen Bestimmungen bestellt. Es obliegt Ihnen für die Einhaltung der genannten Verwaltungsvorschriften Sorge zu tragen.

Sie werden zur ordnungsgemäßen Erledigung der Ihnen hiemit übertragenen Aufgaben ermächtigt, die zur Einhaltung der genannten Verwaltungsvorschriften erforderlichen Anordnungen zu treffen und Unterweisungen zu geben, so hin  den Mitarbeitern der G R GmbH die notwendigen Weisungen zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

G R GmbH eh.

 

Ich, gefertigter K B stimme meiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten im obigen Umfang ausdrücklich zu und bestätige dies mit meiner Unterschrift.

 

, am 12. Dezember 2003                           K B eh."      

 

4.3. Die vom Bw vorgelegte Bestellungsurkunde des Herrn K B zum verantwortlichen Beauftragten weist die in § 9 Abs.4 VStG geforderten gesetzlichen Voraussetzungen, nämlich einen klar abgegrenzten Bereich und eine entsprechende Anordnungsbefugnis bezüglich der Unterwiesenen sowie die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten, auf. Zudem wurde die Bestellung des Herrn K B als verantwortlicher Beauftragter der Fa. P-H G R GmbH der belangten Behörde bereits am 21.6.2004 angezeigt. Darüber hinaus liegt die Bestellung vor dem Tatzeitpunkt 21.12.2005. Es ist daher die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit auf den verantwortlichen Beauftragten übergegangen, der Bw entbehrt einer strafrechtlichen Verantwortung.

 

Da der Bw somit die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hat, war der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.     

 

5. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfällt gemäß § 66 VStG die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

6. Die Entscheidung, ob und inwieweit das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Karl Binder unter Anwendung des § 32 Abs.3 VStG weitergeführt wird, hat die belangte Behörde zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

verantwortlicher Beauftragter, strafrechtliche Verantwortung, sachlich klar abgegrenzter Bereich

 

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