Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240291/3/WEI/Bk

Linz, 13.08.1998

VwSen-240291/3/WEI/Bk Linz, am 13. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) aus Anlaß der Strafberufung der Adelheid P, gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Oktober 1997, Zl. III/S - 30.397/97 2, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz (StGBl Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch BGBl Nr. 345/1993) iVm § 1 der Verordnung des BMGU, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993 über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, den Beschluß gefaßt:

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2) wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 16. Oktober 1997 hat die belangte Strafbehörde die Berufungswerberin (Bwin) im Punkt 2) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 06..09.1997 um 02.00 Uhr in LINZ, Honauerstr. 25 (Innenhof) und am 07.09.1997 von 23.05 Uhr bis 23.15 Uhr in LINZ, Köglstr. nächst Nr. 12 Firmengelände der Firma Kapsch durch Ausübung eines GV mit einem Kunden mit Ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht getrieben und es unterlassen, sich vor Aufnahme dieser Tätigkeit, sowie in regelmäßigen Abständen von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen, wobei die Gewerbsmäßigkeit insoferne vorliegt, als Sie sich durch die wiederholte Tatbegehung (zahlreiche Anzeigen und rechtskräftige Bestrafungen wegen einschlägiger Delikte) eine wiederkehrende Einkommensquelle verschafften." Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde den § 1 der Verordnung des BGMU, BGBl Nr. 314/1974, als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen der angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 12 Abs 2 Geschlechtskrankheitengesetz eine Arreststrafe von 6 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren zu den Spruchpunkten 1) und 2) wurde ein einheitlicher Betrag von S 1.920,-- vorgeschrieben, wobei anzumerken ist, daß der Betrag von S 120,-- auf den Spruchpunkt 2) zu entfallen hat.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Bwin noch am 16. Oktober 1997, einem Donnerstag, mündlich verkündet wurde, richtet sich die am Freitag, dem 31. Oktober 1997, mittels Telefax um 15.46 Uhr bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung, mit der ausdrücklich die Höhe der Strafe bekämpft wird. Die Berufung wurde aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 4. November 1997 mit einem Eingangsstempel versehen, was aber gegenständlich bedeutungslos erscheint.

Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt und von einer Berufungsvorentscheidung abgesehen. 3. Die erkennende Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt schon nach der Aktenlage hinreichend geklärt erscheint und die Berufung wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungs-strafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

4.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Bwin das angefochtene Straferkenntnis am Donnerstag, dem 16. Oktober 1997, verkündet, womit es als rechtswirksam erlassen anzusehen war. Die niederschriftlich erteilte Rechtsmittelbelehrung war zutreffend und wurde auch von der Bwin - wie ihre Unterschrift belegt - zur Kenntnis genommen. Mit der Erlassung des Straferkenntnisses begann die unabänderliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete am Donnerstag, dem 30. Oktober 1997. Da gemäß § 33 Abs 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte die Berufung spätestens am 30. Oktober 1997 zur Post gegeben oder per Telefax eingebracht werden müssen. Mit Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel verfristet. Die vorliegende Berufung vom 31. Oktober 1997 war daher als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten. Beilagen Dr. F r a g n e r

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