Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162054/2/Sch/Sta

Linz, 02.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.  Schön über die Berufung  des Herrn W H vom 12.12.2006 und vom 15.1.2007, gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31.10.2005 (Datum unrichtig) und vom 9.1.2007, jeweils VerkR96-11699-2006, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung, zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird Folge gegebenen und die angefochtenen Bescheide
            werden behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen Herrn W H, damals B, F, wegen zweier Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 eine mit 10.8.2006 datierte und mit der Geschäftszahl VerkR96-11699-2006 versehene Strafverfügung erlassen. Nach einem vergeblichen Zustellversuch erfolgte die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung an die aktuelle Adresse des nunmehrigen Berufungswerbers, nämlich S, W, am 3.11.2006.

Gegen diese Strafverfügung wurde rechtzeitig Einspruch erhoben, allerdings findet sich in dem Schriftsatz kein Hinweis auf den Berufungswerber als Verfasser des Einspruches. Auch ist dieser nicht von ihm unterfertigt worden.

Die Erstbehörde hat hierauf einen mit ganz offenkundig fälschlich 31.10.2005 datierten Zurückweisungsbescheid gegenüber dem Autor des Einspruches, nämlich Herrn W P, K, F, erlassen. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte laut Postrückschein am 4.12.2006.

In der Folge hat der Berufungswerber selbst einen neuerlichen "Einspruch gegen oa Bescheid und Zurückweisungsbescheid vom 31.10.06" eingebracht (Einbringungsdatum laut Briefumschlag 12.12.2006).

Daraufhin hat die Erstbehörde einen neuerlichen Zurückweisungsbescheid, datiert mit 9.1.2007, erlassen. Diesmal wurde der Einspruch des Herrn W H als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 11.1.2007) wurde rechtzeitig Berufung eingebracht.

 

2. Die Erstbehörde hat den Aktenvorgang dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegt, woraus sich dessen Zuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen des § 66 Abs.4 AVG ergibt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Am Zurückweisungsbescheid vom "31.10.2005" fällt auf, dass dieser ohne vorherige Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör erlassen worden ist. Die Bestimmung des
§ 13 Abs. 3 AVG hätte es aber zwingend geboten, dem nunmehrigen Berufungswerber zur Behebung des Mangels der nicht von ihm verfassten Eingabe binnen einer zu setzen gewesener Frist Gelegenheit zu geben. Gemäß dieser Bestimmung ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr ist eben deren Behebung zu veranlassen. Erst im Falle des ungenützten Verstreichens der gesetzten Frist kommt eine Zurückweisung des Anbringens in Betracht. Dieser Zurückweisungsbescheid muss dem Berufungswerber offenkundig innerhalb der Rechtsmittelfrist zugegangen sein, da er mit Eingabe vom 12.12.2006 Einspruch (auch) gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhoben hat. Wenngleich er nicht ausdrücklicher Bescheidadressat war, darf ihm dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen. Die Berufungsbehörde vertritt jedenfalls die Ansicht, dass der Berufungswerber zur Rechtsmittelerhebung gegen diesen an sich nicht direkt an ihn gerichteten Bescheid berechtigt war, zumal er letztlich ja seine "Sache" betroffen hat.

Damit ergibt sich naturgemäß auch, dass der Folgebescheid vom 9.1.2007 nicht rechtmäßig erlassen worden sein kann. Ansonsten käme man zu dem unbilligen Ergebnis, dass eine durch Unterlassung eines Verfahrensschrittes durch die Behörde herbeigeführte Verspätung einer Eingabe beim Betroffenen hängen bliebe.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde wäre im Hinblick auf das weitere Verwaltungsstrafverfahren die Eingabe des Berufungswerbers vom 12.12.2006 als Beseitigung des Mangels des Einspruches vom 7.11.2006 anzusehen. Damit ist die Strafverfügung vom 10.8.2006 außer Kraft getreten und wird sich die Erstbehörde inhaltlich mit dem Vorgang auseinanderzusetzen haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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