Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251416/23/Kü/Hu

Linz, 27.02.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau A S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, P, Mn, vom 26.4.2006, gegen Faktum 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. April 2006, Sich96-309-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10.1.2007 und 9.2.2007, zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Die Berufungswerberin hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der  Bezirkshauptmannschaft Perg vom 6. April 2006, Sich96-309-2005, wurde der Berufungswerberin (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach §§ 3 Abs.1 und 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz iVm §§ 9 und 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt, weil sie es als persönlich haftende Gesellschafterin der G S Gastro-Cafe-Pub KEG mit dem Sitz in M, V, und somit im Sinne des § 9 VStG als Außenvertretungsbefugte, wie am 12.10.2005 um 22.00 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Zollverwaltung im Lokal „N“, G, U, festgestellt wurde, dass die ungarische Staatsangehörige L A, geb. …, in der Zeit vom 7.10.2005 weg bis einschließlich 10.10.2005 als Kellnerin in einem zumindest arbeitnehmerähnlichen und somit selbstständigen Arbeitsverhältnis beschäftigt war, obwohl weder ihr für diese eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung oder eine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, noch die ausländische Staatsbürgerin eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges ausgeführt, dass sich der Sachverhalt, wie dieser in der Anzeige des Finanzamtes Linz dargestellt würde, aufgrund der Aussage von Frau L A im Zuge der Kontrolle durch Organe der Zollverwaltung am 18.10.2005 als erwiesen ergeben habe. Frau L A sei demnach seit 7.10.2005 in der Firma G S Gastro-Cafe-Pub KEG, M, V, beschäftigt.

 

Mit Bescheid vom 11.10.2005, Gz. 08114/ABB-Nr. 2561763, habe das Arbeitsmarktservice Perg der G S Gastro-Cafe-Pub KEG aufgrund des Antrages vom 6.10.2005 die Beschäftigungsbewilligung für Frau L A, Staatsangehörigkeit Ungarn, für die berufliche Tätigkeit als Kellnerin für die Zeit vom 7.10.2005 bis 6.10.2006 für den örtlichen Geltungsbereich Perg erteilt.

 

Da der Bescheid des Arbeitsmarktservices Perg mit 11.10.2005 ausgestellt sei, hätte dieser frühestens am 11.10.2005 vorliegen können und die Bw diesen in Besitz nehmen können. Eine rückwirkende Ausstellung sehe das AuslBG nicht vor.

 

Mit Schreiben vom 13.10.2006 an die BH Perg hätte der Leiter des Arbeitsmarktservices Perg jedoch glaubhaft darlegen können, dass Herr G am 7.10.2005 vom AMS Perg telefonisch die Auskunft erhalten habe, dass die Beschäftigungsbewilligung für Frau L A am Freitag, 7.10.2005, vom Ausländerausschuss positiv beurteilt worden sei und eine Arbeitsaufnahme erfolgen könne. Zudem habe er auch glaubhaft versichern können, dass der Bescheid am 11.10.2005 EDV-mäßig bearbeitet worden sei und der Beginn der Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung händisch auf 7.10.2005 korrigiert worden sei.

 

Da die Behörde davon ausgehe, dass sich die Bw auf diese Aussage des Arbeitsmarktservices Perg verlassen hätte können, sei ihr Verschulden nach Ansicht der Behörde für die Beschäftigung von Frau L A im Zeitraum vom 7.10. bis zumindest 11.10.2005 derart geringfügig, dass sie gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Strafe absehe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter der Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze zu beheben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Als Berufungsgründe würden insbesondere die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Die Sachverhaltsfeststellungen würden von der Erstbehörde damit begründet, dass Frau L A am 18.10.2005 im Personaldatenblatt angegeben habe, dass sie seit 10 Tagen im Lokal „D“ als Kellnerin beschäftigt sei. Sie persönlich habe bei ihrer Beschuldigtenverantwortung vor der Bezirkshauptmannschaft Perg am 22.11.2005 angegeben, dass das nicht stimme, dass sie Frau L illegal beschäftigt habe, und dass sie erstmals dann bei ihr gearbeitet habe, als bereits eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt gewesen sei, also mit 7.10.2005.

 

Die erstinstanzliche Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, Frau L A als Zeugin über den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme ihrer Beschäftigung zu vernehmen, zumal sich zumindest schlüssig ergebe, dass ihre Angaben im Personenblatt nur Zirka-Angaben seien und im Hinblick auf die engen Zeiträume eine genaue Abklärung erforderlich sei.

 

Darüber hinaus könne M G, der Kommanditist der G S Gastro-Cafe-Pub KEG durch eigene Wahrnehmungen bestätigen, dass L A ihre Beschäftigung als Kellnerin nicht vor dem 7.10.2005 aufgenommen habe.

 

Darüber hinaus vertrete die Bw die Rechtsansicht, dass ihre Bestrafung selbst unter Zugrundelegung des von der erstinstanzlichen Behörde festgestellten Sachverhaltes zu Unrecht erfolgt sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft  Perg hat mit Schreiben vom 5. Mai 2006 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 10.1.2007 und 9.2.2007.

 

 

Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Die Bw ist persönlich haftende Gesellschafterin der Firma G S Gastro-Cafe-Pub KEG mit dem Sitz in V, M. Von dieser KEG wird neben weiteren Lokalen in M und G am Standort A, M, das Lokal „D“ betrieben.

 

Am 6.10.2005 wurde von der Firma der Bw beim Arbeitsmarktservice Perg der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die ungarische Staatsangehörige L A für die berufliche Tätigkeit als Kellnerin eingebracht.

 

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Perg vom 11. Oktober 2005, Gz.: 08114/ABB-Nr. 2561763, wurde der G S Gastro-Cafe-Pub KEG gemäß § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Beschäftigungs­bewilligung für die ungarische Staatsangehörige L A für die Zeit vom 7.10.2005 bis 6.10.2006 für den örtlichen Geltungsbereich Perg erteilt. Der Zeitraum, für den die Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde, wurde vom Arbeitsmarktservice Perg händisch eingesetzt.

 

Mit Schreiben vom 13. Jänner 2006 teilte das Arbeitsmarktservice Perg auf Anfrage der Erstbehörde mit, dass Herr G am 7.10.2005 vom Arbeitsmarktservice Perg telefonisch die Auskunft erhalten hat, dass die Beschäftigungsbewilligung von Frau L A am 7.10.2005 vom Ausländerausschuss positiv beurteilt wurde und eine Arbeitsaufnahme erfolgen kann. Da die Bescheide am 11.10.2005 EDV-mäßig bearbeitet wurden, wurde der Beginn der Laufzeit der Beschäftigungsbewilligungen händisch auf 7.10.2005 korrigiert.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensakt einliegenden Schriftstücken und ist insofern unbestritten geblieben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Gemäß § 7 Abs.1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung zu befristen; sie darf jeweils längstens für die Dauer eines Jahres erteilt werden.

 

Der Bw wird von der Erstinstanz vorgeworfen, die ungarische Staatsangehörige L A in der Zeit vom 7.10.2005 bis einschließlich 10.10.2005 als Kellnerin ohne arbeitsmarktbehördliche Papiere beschäftigt zu haben.

 

Im gegenständlichen Fall wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Perg der zeitliche Geltungsbereich der Beschäftigungs­bewilligung für die Ausländerin mit 7.10.2005 bis 6.10.2006 festgesetzt. An dieser zeitlichen Geltungsdauer ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschäftigungsbewilligung das Datum "11.10.2005" trägt und somit erst nach Beginn der festgesetzten Geltungsdauer der Bw tatsächlich zugestellt wurde. Mit Zustellung der Beschäftigungsbewilligung ist diese in Rechtskraft erwachsen und deren Inhalt (Spruch) rechtswirksam und verbindlich geworden, zumal dagegen entsprechend der Rechtsmittelbelehrung keine Berufung zulässig ist. Es gilt daher das, was der Bescheid ausgesprochen hat, Parteien und Behörden haben den Bescheidinhalt als maßgeblich zu betrachten. Der vorgeworfene Tatzeitraum ist daher von der Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung umfasst. Eine Beschäftigung von Frau L A durch die Firma der Bw ist daher ab 7.10.2005 jedenfalls rechtmäßig erfolgt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt daher fest, dass die Bw den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht erfüllt hat, weshalb der Berufung stattzugeben, das gegenständliche Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

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