Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400870/4/WEI/Ps

Linz, 05.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Beschwerde der T S, geb., m Staatsangehörige, derzeit in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum Salzburg, vom 23. Februar 2007 wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Schärding zu Recht erkannt:

 

 

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Anhaltung in Schubhaft vom 10. November 2006 bis zur fremdenpolizeilichen Einvernahme am 30. November 2006 insoweit für rechtswidrig erklärt, als die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) dadurch verletzt worden ist, dass sie nicht in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe ihrer Inhaftierung unterrichtet worden ist.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft mit sofortiger Wirkung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 157/2005) iVm §§ 67c und 79a AVG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde vom nachstehenden S a c h v e r h a l t aus:

 

1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bfin), eine m Staatsangehörige, wurde gemeinsam mit ihrem Ehegatten B D, geb., gemäß dem deutsch-österreichischen Rücknahmeübereinkommen am 10. November 2006 von deutschen Beamten der Polizeiinspektion Fahndung Passau an Beamte der Polizeiinspektion Schärding übergeben. Die beiden m Staatsangehörigen, die am 9. November 2006 in Wien Westbahnhof eine Zugfahrkarte von Wien nach Amsterdam gelöst hatten, reisten mit dem ICE von Österreich kommend über Passau Bahnhof in Deutschland ein. Sie wurden von deutschen Polizeiorganen anlässlich des Grenzübertritts kontrolliert und festgenommen, weil sie keine Reisepässe bei sich führten.

 

Die Polizeiinspektion Fahndung Passau führte am 9. November 2006 ab 17.33 Uhr unter Beiziehung eines Dolmetschers für M eine Beschuldigtenvernehmung durch. Dabei gaben die beiden M an, dass sie zunächst mit dem Zug von U B in der M nach Moskau gereist waren, was 5 Tage gedauert hätte. Angeblich wären beide im Besitz eines m Reisepasses mit einem Schengenvisum der österreichischen Botschaft gewesen. Von Moskau reisten sie in der Folge über Polen und Tschechien nach Österreich. Als sie in Wien für die Zugfahrt in die Niederlande, wo sie Asyl zu beantragen beabsichtigten, Fahrkarten kaufen wollten, hätten sie bemerkt, dass sie ihre Reisepässe verloren haben. Über Vorhalt, warum sie den Verlust ihrer Reisepapiere nicht gleich bei der Botschaft der M in Wien angezeigt hätten, meinten sie, dass sie zuerst in die Niederlande fahren wollten, weshalb sie auch Fahrkarten kauften. Der Gatte der Bfin werde in der M verfolgt. Jemand hätte gedroht ihn umzubringen. Deshalb wären sie geflüchtet.

 

1.2. Mit Mandatsbescheid vom 10. November 2006, Zl. Sich 41-202-2006, hat die belangte Behörde gegen die Bfin auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ( im Folgenden FPG) iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchsetzbarkeit sowie zur Sicherung der Abschiebung und der Zurückschiebung angeordnet.

 

Die Übernahme des allein in deutscher Sprache verfassten Schubhaftbescheides (ohne fremdsprachiges Informationsblatt) wurde von der Bfin am 10. November 2006 um 10.06 Uhr ihre seine eigenhändige Unterschrift bestätigt (vgl den Vermerk auf Seite 3 des im Akt befindlichen Bescheidentwurfs). Über Auftrag der belangten Behörde wurde die Bfin von Beamten der Polizeiinspektion Schärding zum Vollzug der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Salzburg überstellt. Der Schubhaftbescheid erging auch zur Kenntnis und mit einem detaillierten Ersuchen um Amtshilfe an die Bundespolizeidirektion (BPD) Salzburg zur niederschriftlichen Einvernahme der Bfin.

 

1.3. In der Begründung des Schubhaftbescheides ging die belangte Behörde im Wesentlichen vom oben geschilderten Sachverhalt aus. Die Bfin sei ohne gültiges Reisedokument nach Österreich gekommen und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Eine telefonische Rückfrage bei der österreichischen Botschaft in Moskau habe ergeben, dass für sie und ihren Gatten kein Schengenvisum erteilt worden sei. Die Fremdenpolizeibehörde verhänge nunmehr über die Bfin die Schubhaft, da im weiteren fremdenpolizeilichen Verfahren unter Beiziehung eines Dolmetschers die genaue Identität noch zu klären sein werde.

 

Bei der unerlaubt eingereisten und sich illegal aufhaltenden Bfin bestehe ernsthaft die Gefahr, dass sie sich bei einer Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und dadurch die fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern würde. Durch die Anwendung gelinderer Mittel hätte das fremdenpolizeiliche Ziel nicht erreicht werden können, da die Identität der Bfin nicht feststehe und ihre Angaben über die Visumserteilung durch die österreichische Botschaft in Moskau nicht der Wahrheit entsprechen. Die Bfin sei im Inland auch in keiner Weise sozial verankert.

 

1.4. Mit Schreiben vom 23. November 2006, zugestellt am 27 November 2006, ersuchte die belangten Behörde die BPD Salzburg unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch neuerlich um Amtshilfe durch fremdenpolizeiliche Einvernahme der m Staatsangehörigen. Dabei wurde auf das bereits am 10. November 2006 übermittelte Amtshilfeersuchen bei der Überstellung in das PAZ Salzburg durch Beamte der Polizeiinspektion Schärding hingewiesen, welches im PAZ in Verstoß geraten sein dürfte.

 

Am 30. November 2006 fand schließlich durch das fremdenpolizeiliche Referat der BPD Salzburg die fremdenpolizeiliche Einvernahme der Bfin unter Beiziehung eines Dolmetschers für die m Sprache statt. Dabei wiederholte die Bfin, dass sie und ihr Gatte nach Amsterdam reisen und dort um Asyl ansuchen wollten. Zu der in Wahrheit schlepperunterstützten Reise ab Moskau berichtete die Bfin nunmehr die näheren Umstände. In Moskau lernten die beiden M einen Russen kennen, der ihnen Schengenvisa besorgte, für die sie je 1.800 Euro bezahlten. Dieser Russe begleitete sie auf ihrer Reise von Russland über Polen und Tschechien nach Österreich. Als sie am 9. November 2006 mit der Bahn von Tschechien kommend über einen dem Bf unbekannten Grenzübergang in das Bundesgebiet einreisten, habe der Russe bei der Einreisekontrolle ihre Reisepässe vorgewiesen und sie konnten anstandslos einreisen. Als sie den Schlepper nach seinem Namen fragten, hätte er geantwortet, dass sie den nicht zu wissen brauchen. In Wien habe sie der Schlepper, der im Besitz ihrer Reisepässe war, zum Bahnhof gebracht und gesagt, er müsste nur kurz telefonieren. Daraufhin sei er nicht wieder gekommen. Mit Hilfe einer M, die sie zufällig kennen lernten, konnten sie die Bahnfahrkarten nach Amsterdam kaufen.

 

Der Bfin wurde zur Kenntnis gebracht, dass die belangte Behörde beabsichtige, gegen sie ein Verfahren zur Erlassung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbots einzuleiten und sie in ihre Heimat ab- bzw in ihr Herkunftsland zurückzuschieben. Damit erklärte sich die Bfin nicht einverstanden, weil sie in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.

 

1.5. Aus der Asylwerberinformationsdatei des Innenministers ergibt sich, dass die Bfin am 17. November 2006 einen Asylantrag gestellt hat, der zur Zahl 06 12.424 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (BAA EASt-West) erfasst worden ist. Die Erstbefragung fand am 18. November 2006 im PAZ Salzburg statt.

 

Am 30. November 2006 leitetet das BAA EASt-West ein Konsultationsverfahren nach der Dublin II Verordnung mit Tschechien ein (Inforequest), welches schließlich mangels vorhandener Daten negativ verlief. Die asylbehördliche Einvernahme in der EASt West wurde am 29. Dezember 2006 durchgeführt. Danach wurden weitere Konsultationen geführt. Dem Aktenvermerk vom 3. Jänner 2007 zufolge, hat die belangte Behörde von der Dublinabteilung des EASt West telefonisch in Erfahrung gebracht, dass auf Grund der Angaben der Bfin ein Konsultationsverfahren mit den Niederlanden eingeleitet wurde. Angeblich sei schon früher ein niederländisches Schengenvisum ausgestellt worden. Mit der Entscheidung der niederländischen Behörden sei in ca 4 Wochen zu rechnen.

 

Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 5. Jänner 2007 wird unter Hinweis auf die Asylantragstellung während der Anhaltung in Schubhaft festgehalten, dass die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens aufrecht bleibt und als gemäß § 76 Abs 2 FPG verhängt gilt.

 

1.6. Mit Telefaxschreiben vom 3. Jänner 2007 ersuchte die belangte Behörde im Hinblick auf § 80 Abs 7 FPG die BPD Salzburg, die Bfin niederschriftlich in Kenntnis zu setzen, dass die Schubhaft wegen des Konsultationsverfahrens mit den Niederlanden noch länger dauern wird. In der zweisprachig verfassten (deutsche Sprache und Übersetzung in k Schrift) Niederschrift vom 9. Jänner 2007 mit der Bfin wurde auf die fehlende Einreise- oder Durchreisebewilligung eines anderen Staates hingewiesen.

 

1.7. Mit der am 26. Februar 2007 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten "BESCHWERDE GEGEN DIE VERHÄNGUNG DER SCHUBHAFT gem. § 76 (7) i.V.m § 82 FPG" an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich beantragte die Bfin, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und die Schubhaft mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

 

2.1. Begründend führt die Schubhaftbeschwerde zum Sachverhalt aus, dass die Bfin mit ihrem Mann im Gebiet der belangten Behörde festgenommen und in das PAZ Salzburg überstellt worden sei, da es in Schärding keinen Dolmetscher gegeben habe. In Salzburg wäre sie am 18. November 2006 erstmals einvernommen worden. Am 28. November 2006 hätten die Bfin und ihr Mann die Mitteilung des BAA EASt West erhalten, wonach Konsultationen im Sinne der Dublin II Verordnung stattfänden, weshalb die im § 28 AsylG 2005 normierte 20-Tagesfrist nicht gelte. Am 28. Dezember 2006 seien sie in Thalheim schließlich niederschriftlich einvernommen worden und man habe ihnen mitgeteilt, dass ein Inforequest mit Holland eingeleitet werde. Ein Schubhaftbescheid sei ihnen bisher nicht ausgehändigt worden, weshalb ein Verstoß gegen § 76 Abs 3 FPG behauptet wird. Auch habe die belangte Behörde gegen fundamentale Verfahrensgrundsätze verstoßen, da sie der Bfin bisher die Gründe, welche zur Anhaltung in Schubhaft führten, verschwiegen und damit die Möglichkeit genommen hätte, dazu effektiv Stellung zu nehmen. Die erste Einvernahme nach 8 Tagen – gemeint offenbar die Ersteinvernahme durch Sicherheitsorgane auf Grund des Asylantrags vom 17. November 2006 – wäre zu spät gewesen.

 

Die Schubhaft werde wohl nur aufrecht erhalten, da das Bundesasylamt ein Konsultationsverfahren mit Holland nach der Dublin II Verordnung führt. Dazu müsse die Bfin anführen, dass die einzige Verbindung zu Holland eine Zugkarte nach Amsterdam sei. Weder habe sie Verwandte in Holland, noch wären sie oder ihr Mann jemals in Holland gewesen.

 

Die Schubhaft habe schon mehr als zwei Monate gedauert. Die Behörde habe die Bfin nicht unverzüglich schriftlich von einer Verlängerung verständigt. Dadurch wäre die Schubhaft seit ihrem Beginn, zumindest aber seit dem 10. Jänner 2007 rechtswidrig.

 

2.2. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 27. Februar 2006, eingelangt am 28. Februar 2007, ihren Bezug habenden Verwaltungsakt übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Bfin zur Zeit gemäß § 76 Abs 2 FPG im PAZ Salzburg in Schubhaft angehalten werde. Ein Gegenäußerung wurde nicht erstattet.

 

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die Beschwerde und die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der eingebrachten Beschwerde der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 82 Abs 1 FPG hat der Fremde das Recht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung den unabhängigen Verwaltungssenat anzurufen,

1.        wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.        wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde oder

3.        wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs 1 FPG ist der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung zuständig, in dessen Sprengel der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der Unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden (vgl § 83 Abs 4 FPG).

 

Die Bfin wurde im Sprengel der Oö. Verwaltungssenats festgenommen und wird in Vollziehung des am 10. November 2006 erlassenen Schubhaftbescheides der belangten Behörde im PAZ Salzburg in Schubhaft angehalten. Ihre Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft ist grundsätzlich zulässig. Der Antrag auf Aufhebung der Schubhaft mit sofortiger Wirkung war zurückzuweisen, weil die Schubhaft gemäß § 81 Abs 1 Z 2 FPG durch Freilassung formlos aufzuheben ist, wenn der unabhängige Verwaltungssenat festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für ihre Fortsetzung nicht vorliegen. Der zugrundeliegende Bescheid gilt dann gemäß § 81 Abs 2 FPG als widerrufen.

 

4.2. Gemäß § 76 Abs 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft nur verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Nach § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

1.        gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.        gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.        gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.        auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides nicht bloß kurzfristig aus anderem Grund in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

 

Gemäß § 80 Abs 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Sie darf gemäß § 80 Abs 2 FPG nur so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Mit Ausnahme der Fälle des § 80 Abs 3 und 4 FPG darf die Schubhaft nicht länger als 2 Monate dauern.

 

4.3. Gemäß § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Art 2 des Fremdenrechtspaketes 2005, BGBl I Nr. 100/2005) ist ein Antrag auf internationalen Schutz das – auf welche Weise immer artikulierte – Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (vgl Z 15) und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten (vgl Z 16).

 

Asylwerber ist nach § 2 Abs 1 Z 14 AsylG 2005 ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Gemäß § 17 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle (§ 59) um Schutz vor Verfolgung ersucht. Nach § 17 Abs 2 leg.cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, wenn er vom Fremden persönlich – auch im Rahmen einer Vorführung (§ 43 Abs 2) – bei der Erstaufnahmestelle (§ 59) gestellt wird. Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs 1 und 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht (§ 17 Abs 6 leg.cit.).

 

Gemäß § 28 Abs 1 Satz 2 AsylG 2005 erfolgt die Zulassung durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (§ 51).

 

Nach § 28 Abs 2 AsylG 2005 ist der Antrag zuzulassen, wenn das Bundesasylamt nicht binnen zwanzig Tagen nach Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz entscheidet, dass der Antrag zurückzuweisen ist, es sei denn es werden Konsultationen gemäß der Dublin-Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.

 

4.4. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde zunächst auf der Grundlage des § 76 Abs 1 FPG die Schubhaft gegen die illegal eingereiste und sich unrechtmäßig aufhaltende Bfin zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung oder der Zurückschiebung verhängt. Die Zustellung des Schubhaftbescheids wird durch die Unterschrift der Bfin am 10. November 2006 um 10.06 Uhr dokumentiert. Demnach ist entgegen der Behauptung der Beschwerde ein Schubhaftbescheid erlassen worden. Wenn die Bfin ihn nicht haben sollte, so befindet er sich vermutlich bei ihren Effekten im PAZ Salzburg, wo er jederzeit zu ihrer Verfügung stehen muss.

 

Die belangte Behörde konnte im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bei der gegebenen Sachlage etwa vertretbar davon ausgehen, dass gegen die Bfin, die weder über einen Einreise- noch einen Aufenthaltstitel verfügt und sich der österreichischen Fremdenrechtsordnung widersetzt hat, ein Aufenthaltsverbot nach dem § 60 Abs 1 Z 1 FPG wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit möglich sein wird. Dabei kommt auch die bestimmte Tatsache nach § 60 Abs 2 Z 6 FPG in Betracht, weil die Bfin durch Vorweisen ihres Reisepasses mit gefälschtem Visum in schlüssiger Weise unrichtige Angaben über ihre Verhältnisse und den Zweck ihres Aufenthalts anlässlich der Grenzkontrolle bei der Einreise per Bahn von Tschechien nach Österreich gemacht hat. Außerdem ist auch an § 60 Abs 2 Z 7 FPG zu denken, weil die Bfin wohl auch den Besitz der Mittel für ihren Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.

 

Die Bfin kam nach eigenen Angaben über Polen und Tschechien nach Österreich. Demnach hätte sie nach der Dublin II Verordnung schon in diesen EU-Staaten um Asyl ansuchen müssen. Außerdem sind – wie auch die Bfin in der Beschwerde angegeben hat – seit Ende Dezember 2006 weitere Konsultationen eingeleitet worden. Auch mit den Niederlanden werden solche geführt, weil angeblich früher schon ein niederländisches Schengenvisum ausgestellt wurde (vgl Aktenvermerk vom 3. Jänner 2007).

 

Gemäß § 76 Abs 6 FPG kann die Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (= Asylantrag) stellt. Liegen die Voraussetzungen vor, gilt die Schubhaft als nach § 76 Abs 2 FPG verhängt. Dies ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

 

Die belangte Behörde konnte im gegenständlichen Fall davon ausgehen, dass die Schubhaft als nach § 76 Abs 2 FPG verhängt gilt, weil die Bfin am 17. November 2006 einen Asylantrag stellte und nach ihrer Erstbefragung im Asylverfahren am 18. November 2006 sowie nach der Aktenlage anzunehmen war, dass ihr Asylantrag mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen werden wird (vgl § 76 Abs 2 Z 4 FPG).

 

Gemäß § 27 Abs 1 AsylG 2005 gilt ein asylrechtliches Ausweisungsverfahren als eingeleitet, wenn im Zulassungsverfahren eine Bekanntgabe nach § 29 Abs 3 Z 4 oder 5 AsylG 2005 erfolgt. Eine solche Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 Z 4 iVm § 5 AsylG 2005 ist der Bfin bei der asylbehördlichen Ersteinvernahme am 29. Dezember 2006, wie sie in der Beschwerde selbst andeutet, im Zusammenhang mit den geführten Konsultationen durch das BAA EASt West gemacht worden. Dabei muss sie auch erfahren haben, dass die Asylbehörde beabsichtigt, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzuständigkeit Österreichs im Hinblick auf die geführten Konsultationen nach der Dublin II Verordnung zurückzuweisen.

 

Damit war inzwischen iSd § 76 Abs 2 Z 2 FPG davon auszugehen, dass gegen die Bfin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde. Die Schubhaft dient demnach auch dem Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 und der anschließenden Abschiebung in den für das Asylbegehren zuständigen Dublinstaat. Die vom BAA EASt-West konsultierten Dublinstaaten sind EU-Staaten, die das Dublinverfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates für die Prüfung eines Asylantrages nach der Dublin II Verordnung (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003, ABl L 50/1 vom 25.2.2003) anzuwenden haben.

 

Die belangte Behörde konnte demnach bislang annehmen, dass der in Österreich eingebrachte Asylantrag der Bfin voraussichtlich gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen und gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 mit einer Ausweisung in den zuständigen Dublinstaat zu verbinden sein wird.

 

Entgegen der Beschwerdebehauptung wurde der Bfin die Verlängerung der Schubhaft über 2 Monate hinaus mit zweisprachiger Niederschrift vom 9. Jänner 2007 unter Hinweis auf § 80 Abs 5 FPG zur Kenntnis gebracht. Ausdrücklich hingewiesen wird auf die fehlende Ein- oder Durchreisebewilligung eines anderen Staates und dass die Schubhaft nicht länger als zehn Monate aufrecht erhalten werden darf.

 

4.5. Gemäß § 77 Abs 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

 

Die belangte Behörde hat zwar bei der Verhängung der Schubhaft auf allfällige gelindere Mittel Bedacht zu nehmen und von Schubhaft abzusehen, wenn der Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könnte. Die belangte Behörde hat mit Recht von gelinderen Mitteln abgesehen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise die Anwendung gelinderer Mittel verneint, wenn die Befürchtung bestand, dass sich der Fremde angesichts der ihm drohenden Abschiebung im Verborgenen halten würde, weil

 

·        keine familiären Bindungen zu Österreich bestanden haben und angesichts der Schwere der von ihm begangenen Straftaten eine beachtliche Minderung der für eine Integration wesentlichen sozialen Komponente erkennbar war (VwGH vom 19.01.1995, Zl. 94/18/1126; VwGH vom 02.07.1999, Zl. 99/02/0081),

·        mit einer Unterstützung durch die Caritas und einer Unterkunftsgewährung die Mittellosigkeit nicht beseitigt wird; zusätzlich würde die soziale Integration fehlen (VwGH vom 23.02.2001, Zl. 98/02/0276; VwGH vom 23.03.1999, Zl. 98/02/0309),

·        der Bf. illegal eingereist ist, kein Reisedokument mitgeführt hat und der Nachweis über die Staatsbürgerschaft fehlte (VwGH vom 28.01.2000, Zl. 99/02/0335).

 

Die Bfin verfügt über keinen festen Wohnsitz im Bundesgebiet und auch nicht über den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt im Sinne der Bestimmung des § 60 Abs 2 Z 7 FPG. Sie hat auch keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Ihre soziale Integration ist daher nicht gegeben.

 

Das Verhalten der Bfin lässt auch eine schwerwiegende Missachtung von österreichischen Einreise- und Aufenthaltsvorschriften erkennen. Die Bfin, die auch nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, hat mehrfach illegal Grenzen überschritten, indem sie mit einem gefälschten Schengenvisum der österreichischen Botschaft in Moskau, das der Schlepper für 1.800 Euro besorgt hatte, ins Schengengebiet einreiste. Bei der Einreisekontrolle wies sie nach eigenen Angaben (vgl Niederschrift der BPD Salzburg vom 30.11.2006) durch ihren Schlepper den Reisepass mit gefälschtem österreichischen Visum vor. Dabei hat sie sich wohl auch wegen des Gebrauchs einer falschen bzw unechten öffentlichen Urkunde nach den §§ 223 Abs 2, 224 StGB gerichtlich strafbar gemacht.

 

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass unter den gegebenen Umständen die Anwendung gelinderer Mittel nicht gerechtfertigt sein kann. Vielmehr muss mittlerweile auch angenommen werden, dass die Bfin im Wissen um ihr asylrechtliches Ausweisungsverfahren und ihre drohende Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat, auf freiem Fuß untertauchen und sich dem Verfahren entziehen würde. Ebenso wenig kann nach ihrem bisherigen Gesamtverhalten angenommen werden, dass sie sich für sonstige fremdenpolizeilichen Maßnahmen zur Verfügung halten wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass die Einhaltung von fremdenpolizeilichen Vorschriften – vor allem in Zeiten eines erhöhten Einwanderungsdrucks – für den österreichischen Staat von eminentem Interesse ist.

 

Es liegen daher genügend Gründe für die Annahme vor, dass der Zweck der Schubhaft mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht erreicht werden könnte. Schon die Wahrscheinlichkeit des unkooperativen Verhaltens und allfälligen Untertauchens des Bf rechtfertigt eine Ermessensübung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Maßnahmen zu verhängen (VwGH vom 23.03.1999, Zl. 98/02/0309).

 

4.6. Die Beschwerde ist aber hinsichtlich der Rüge, dass die Gründe für die Anhaltung in Schubhaft mangels der unverzüglichen Beiziehung eines Dolmetschers (zunächst) verschwiegen worden sind, im Recht. Zur Informationspflicht gegenüber einem festgenommenen Fremden hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10. Oktober 2004, Zlen. B 46/94 und 85/94, klargestellt, dass es sich bei dieser Informationspflicht über die Gründe der Festnahme in einer verständlichen Sprache gemäß Art 5 Abs 2 EMRK ("in möglichst kurzer Frist") und gemäß Art 4 Abs 6 PersFrSchG 1988 ("ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme") um verfassungsgesetzlich festgelegte Erfordernisse der Festnahme bzw Anhaltung handelt. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs hat der unabhängige Verwaltungssenat diese Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit im Schubhaftprüfungsverfahren aufzugreifen und die Anhaltung bis zur Information in einer verständlichen Sprache für rechtswidrig zu erklären.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass weder die Bfin noch ihr Gatte der deutschen Sprache mächtig sind. Wie sich aus den übermittelten Unterlagen durch die Polizeiinspektion Fahndung Passau ergibt, war von Anfang an klar, dass ein Dolmetscher für die russische oder mongolische Sprache erforderlich sein wird. Wie der belangten Behörde bekannt sein musste, wurden die beiden m Staatsangehörigen bereits im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 9. November 2006 durch die deutschen Polizeibeamten in Passau mit Hilfe eines Dolmetscher für die m Sprache befragt. Die Übernahme des ausschließlich auf Deutsch verfassten Schubhaftbescheides vom 10. November 2006 haben die Bfin und ihr Gatte zwar mit ihrer Unterschrift bestätigt, jedoch offensichtlich seinen Inhalt nicht verstanden. Ein geeignetes Informationsblatt mit einer Auflistung der wesentlichen Informationen zur Festnahme und Anhaltung der Fremden in r oder m Sprache ist ebenfalls nicht vorhanden.

 

Die belangte Behörde hat zwar im Zuge der Überstellung ins PAZ Salzburg dem auch an die BPD Salzburg adressierten Schubhaftbescheid ein Amtshilfeersuchen für die BPD Salzburg betreffend niederschriftliche Einvernahme und Information der Bfin angeschlossen. Diese ersuchte fremdenpolizeiliche Einvernahme wurde allerdings nicht unverzüglich durchgeführt, weil das Amtshilfeersuchen "im PAZ in Verstoß geraten sein dürfte" (vgl weiteres Ersuchen der belangten Behörde vom 23.11.2006). Die entsprechende Einvernahme durch die im Rechtshilfeweg ersuchte Fremdenpolizeibehörde fand erst am 30. November 2006 statt. Erst jetzt wurde fremdenbehördlich ein Dolmetscher beigezogen und der Bfin die notwendigen Informationen in einer ihm verständlichen Sprache erteilt. Die Erstbefragung im Asylverfahren vom 18. November 2006 durch Sicherheitsorgane dient der Information der Asylbehörde und vermag selbstverständlich nicht das strenge Erfordernis der Information über die Schubhaftgründe nach Art 4 Abs 6 PersFrSchG 1988 ("ehestens, womöglich bei ihrer Festnahme") durch die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu erfüllen. Auch nach der großzügigeren Fassung des Art 5 Abs 2 EMRK hätte die Information "in möglichst kurzer Frist" erfolgen müssen, was evidenter Maßen nicht geschah. Die im vorliegenden Fall vom 10. bis zum 30. November 2006 fruchtlos verstrichene Zeit erscheint auch nach den gegebenen Umständen völlig unverhältnismäßig. Die Information in einer verständlichen Sprache hätte entweder durch ein geeignetes Informationsblatt oder ehestens – innerhalb von wenigen Tagen – im Rechtshilfeweg erfolgen müssen.

 

5. Die aus dem dargelegten Versäumnis folgende Rechts- bzw Verfassungswidrigkeit war entsprechend der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom unabhängigen Verwaltungssenat aufzugreifen und im Spruchpunkt I. festzustellen.

 

Im Übrigen war die vorliegende Schubhaftbeschwerde mit der Feststellung iSd § 83 Abs 4 FPG als unbegründet abzuweisen. Ein Kostenentscheidung gemäß § 83 Abs 2 FPG iVm § 79a AVG war mangels einer Antragstellung der Parteien nicht zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Bundesstempelgebühren in Höhe von 13 Euro für die Beschwerde angefallen.

 

Dr. W e i ß

 

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