Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230303/26/Br

Linz, 18.08.1994

VwSen - 230303/26/Br Linz, am 18. August 1994 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn R. K., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft R.. vom 22. April 1994, Zl.: Sich 96/27/1994, nach der am 27. Juni und 25. Juli 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 18. August 1994 zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993 VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 200 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt. Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft R. hat mit dem Straferkenntnis vom 22. April 1994 wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er sich vom 5.1.1994 bis 7.2.1994 dadurch, daß er im Auftrag von Dr. A. P. im Betriebsgelände der Firma E. M. Handels Ges.m.b.H bzw. FM , Fließenverlegearbeiten durchgeführt, sohin eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, ohne über eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes verfügt zu haben, rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten.

1.1. Begründung führte die Erstbehörde inhaltlich aus, daß der Berufungswerber "am 08.02.1994 vom Arbeitsamt R. eine Information erhalten habe, derzufolge diesem (dem Arbeitsamt) ein Hinweis zugegangen ist, wonach im Betrieb der Firmen E.M. Handels Ges.m.b.H. und FM , beide R. illegal Polen mit Fliesenverlegearbeiten beschäftigt wurden. Der Berufungswerber sei in der Folge im Zuge einer fremdenpolizeilichen Überprüfung gemeinsam mit den polnischen Staatsangehörigen T. H. S.und W. S. in R. im PKW .. fahrend auf der B. angehalten und zur Einvernahme zur Bezirkshauptmannschaft R. gebracht worden. Dort habe er als Zeuge im Verwaltungsstrafverfahren gegen Dr. A. P. wegen des Verdachts der unerlaubten Beschäftigung im wesentlichen zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr 1993 regelmäßig ins Bundesgebiet eingereist und würden sich seit 4.1.1994 durchgehend in Österreich aufhalten. In L., im sog. Stöcklgut habe Ihnen Dr. P. unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Seit 5.1.1994 hätte er regelmäßig an den Wochentagen über Auftrag von Dr. P. bei der Firma E.M. Handels Ges.m.b.H. im Firmengelände Fliesenverlegearbeiten durchgeführt, diese jeweils einige Stunden am Nachmittag bis zum Abend. Zum erstenmal hätte er am 5.1.1994 von 14.00 Uhr bis gegen 18.00 Uhr gearbeitet. Für die geleistete Arbeit hätte er von Dr. P. S 70,-- pro Stunde bei wöchentlicher Auszahlung erhalten. wöchentlich S 1.000,-- in bar ausbezahlt bekommen. Auch sei ihm bzw. seinen beiden Landsleuten der PKW ..kostenfrei zur Verfügung gestellt worden. Die Behörde habe ihm mit Strafverfügung vom 09.02.1994 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und verhängte eine Geldstrafe von 1.000 S. Gegen diese Strafverfügung habe er am 23.02.1994 Einspruch erhoben und wurden deshalb mit erstbehördlichem Schreiben vom 11.03.1994 zur Rechtfertigung aufgefordert. Dieser Aufforderung habe er keine Folge geleistet.

Die Erstbehörde habe erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 Aufenthaltsgesetz brauchen Fremde (§ 1 Abs.1 FrG) zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in Österreich eine besondere Bewilligung. Gemäß 1 Abs.2 Z.2 Aufenthaltsgesetz wird für Zwecke dieses Bundesgebietes von Fremden, die sich zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen. Fremde halten sich gem. § 15 Abs.1 Z.2 FrG rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn ihnen eine Bewilligung gemäß 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wurde. Wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht gemäß 82 Abs.1 2.4 FrG eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu S 10.000,-- zu bestrafen.

Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung steht aufgrund der Aussage des Berufungswerbers vom 08.02.1994 fest." 2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner an die "sachlich zuständige Oberbehörde" (gemeint wohl an den unabhängigen Verwaltungssenat) gerichteten Berufung.

Inhaltlich führt er im wesentlichen aus, daß das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird. Im Straferkenntnis werde ihm zur Last gelegt, daß er vom 10.01.1994 bis 28.01.1994 dadurch, daß er im Auftrag von Dr. A. P. im Betriebsgelände der Firma E. M. Gesellschaft mbH. bzw. FM GesmbH. in R., Fliesenverlegearbeiten durchführt hätte, sohin eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, ohne über eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes verfügt zu haben, rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hätte.

Dieser Vorwurf sei nicht zutreffend. Bereits in seiner Berufung vom 23.02.1994 gegen den Bescheid der BH R., in dem ein Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich bis 09.02.1999 erlassen wurde, habe er ausführlich dargetan, wie sich seine Tätigkeit in Österreich abgespielt habe und insbesondere auch wie es zur Niederschrift am 09.02.1994 gekommen sei. Um nicht nochmals den ganzen Sachverhalt zu schildern und um Wiederholungen zu vermeiden lege er eine Kopie der Berufungsabschrift bei und beziehe er sich ausdrücklich auf die darin genannten und zum Teil vorgelegten Beweismittel und insbesondere auf den Akt der BH R., AZ Sich-07-8661/Stö.

Nachdem es sich in beiden Verfahren um den gleichen Sachbearbeiter handelt, war naturgemäß der BH R. als Strafbehörde erster Instanz mein Berufungsvorbringen bekannt und war daher meiner Ansicht nach eine neuerliche Rechtfertigung nicht erforderlich.

Er stelle daher nachstehende BERUFUNGSANTRÄGE:

Die sachlich zuständige Oberbehörde wolle in Stattgebung meiner Berufung allenfalls nach Beweisergänzung das Straferkenntnis beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einstellen; hilfsweise das Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Zumal der gesamte zur Last gelegte Sachverhalt bestritten wurde, war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme des von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsaktes, Zl. Sich96-27-1994/Stö. Beweis wurde geführt durch Verlesung der Zeugenaussage des Berufungswerbers vor der BH R. am 8. Februar 1994, sowie die diesbezüglichen Aussagen auch der Zeugen S. und S. die zum Akt genommenen Beilagen 1. bis 6., die Vernehmung der Zeugen Dr. A. P., K. T., E. P. und Mag. G. D. anläßlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Juni 1994 und die Vernehmung der Zeugen RevInsp. S., BezInsp. W., G. S. (Arbeitsamt), J.H., R. G., J. S. und J. S. anläßlich der zweiten Verhandlung am 25. Juli 1994.

5. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber war gemeinsam mit zwei weiteren polnischen Staatsbürgern ab Frühjahr 1993 in Österreich aufhältig und im Auftrag und über Anleitung von Dr. P., Geschäftsführer der Firmen FM und E., mit dem Standort in R., für diese Firmen tätig gewesen. In der Zeit von 5. Jänner bis 8. Februar 1994 war er gemeinsam mit zwei weiteren polnischen Staatsbürgern (Herrn S.und S. vorwiegend nachmittags, aber am 10. Jänner 1994 etwa auch in der Zeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr, mit Fließenverlegearbeiten bei der Firma E. beschäftigt. Dafür erhielt er von Dr. P. einen Stundenlohn in Höhe von 70 S. Am 8. Februar 1994 war er mit den zwei weiteren in dieser Form Beschäftigten polnischen Staatsbürgern, von 10.00 Uhr bis nachmittags, in einem Privathaus in L., welches dem Berufungswerber bereits im Jänner 1994 gezeigt worden war, mit dem Verlegen von Marmorplatten als Muster und mit dem Vermessen der zu verlegenden Fläche beschäftigt. Im Zuge einer durch die Bezirkshauptmannschaft im Beisein des Arbeitsamtes am 8. Februar 1994 in der Unterkunft des Berufungswerbers vorgenommen und folglich bei der Firma (FM, E.) in der B. versuchten Kontrolle hinsichtlich einer illegalen Beschäftigung der Polen, wurden diese zufällig in einem firmeneigenen VW-Passat an der Firma vorbeifahrend angetroffen und angehalten. Anläßlich der im Anschluß daran erfolgten - getrennten - zeugenschaftlichen Vernehmung, wurden die oben getroffenen Feststellungen (vorerst; vor dem Widerruf - per eidesstattlicher Erklärung vom 14. Februar 1994 - aus Polen) bestätigt. Der Berufungswerber war bereits im Oktober 1992, bevor er bereits am 22. Jänner 1993 von Organen des Arbeitsamtes R.bei der Firma E. als illegal Beschäftigter betreten und aus Österreich ausgewiesen worden ist, bei diesen(r) Firma/Firmen beschäftigt. Schon am 11. März 1993 reiste er wieder nach Österreich ein und bezog über Vermittlung des Dr. P. gemeinsam mit S. u. S. unangemeldet Unterkunft auf dem Stöcklgut in L.,. Im Hinblick auf diese Unterkunftnahme wurde(n) er (sie) mit Strafverfügung der BH R. vom 10. Februar 1994, Zlen. Sich96-33, 33-1, 33-2-1994-Ha, wegen der Übertretung des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft. Bei der im September 1993 gegründeten "Marmortreppen Handelsgesellschaft m.b.H." mit dem Sitz in R. fungiert der Berufungswerber, gemeinsam mit den zwei anderen polnischen Staatsbürgern und mit Dr. P. als Gesellschafter dieser Firma. Von dem von Dr. P.r dem Buchhalter der Firmen FM, E. und M. Handelsgesellschaft m.b.H. für die "M.Handelsgesellschaft.m.b.H." auch als Einlage der Polen übergebene Stammkapital in der Höhe von 250.000 S, wurden zugunsten der drei polnischen Gesellschafter im Jänner 1994 drei Barentnahmen in der Höhe von 3.000, 4.000 und 5.000 S getätigt. Diese Entnahmen dienten als Entgeltleistung für die Arbeiten im Auftrag des Dr. P.

Dem Berufungswerber und seinen Landsleuten wurde ein auf die Firma FM Ges.m.b.H. zugelassener VW-Passat gratis bzw. gegen ein aus der Kapitaleinlage zu verrechnenden Betrag von 1.500 S zur Verfügung gestellt. Anläßlich der Anhaltung und Kontrolle der Genannten am 8. Februar 1994 wurden im Fahrzeug Fliesenverlegewerkzeug vorgefunden. Vor der Anhaltung suchte sich der Beschuldigte bzw. seine Landsleute vorerst schon durch Entfernung vom Stöcklgut angesichts der dort anwesenden Gendarmerie und später auch noch vor der Firma in der B.straße vor der Behörde verborgen zu halten. Die Kontrollen durch das Arbeitsamt R. bei den Firmen "FM und E." in der Zeit vor dem 8. Februar 1994, wobei diese wegen der Untersagung des Zutrittes durch Herrn T. im Ergebnis immer vereitelt worden waren, wurden über einen Hinweis hinsichtlich der (illegalen) Beschäftigung der Polen durch eine(n) Firmenangehörigen eingeleitet. Dieser Informant konnte jedoch zum Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen nicht genannt werden.

5.1.1. Dieses Beweisergebnis stützt sich in erster Linie auf die anläßlich der Amtshandlung durch Organe der BH R. und des Arbeitsamtes R. (Zeuge S.) gemachten Wahrnehmungen, welche mit zeugenschaftlicher Aussage bestätigt wurden, insbesondere aber die vom Berufungswerber und seinen Landsleuten in ihrer getrennt erfolgten Zeugenaussagen vom 8. Februar 1994 gemachten Angaben. Diese sind im Ergebnis widerspruchsfrei, sodaß kein Zweifel an deren Richtigkeit erblickt werden kann. Die Details, in welchen die einzeln vernommenen Zeugen übereinstimmen, zwingen zum Schluß, daß diese anläßlich ihrer Festnahme gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen. Würden diese Angaben etwa unter Angst erfolgt sein, würden diese im Hinblick die Art, Zeit, Ort und den Verlauf ihrer Beschäftigung unter der Weisung des Dr. P., nicht so übereinstimmen können. Der ursprüngliche Versuch des Berufungswerbers die Dolmetscherin für eine Falschübersetzung verantwortlich zu machen, mußte nach deren überzeugenden Darlegung ihrer Sprachkenntnisse (in Deutsch und Polnisch) anläßlich ihrer Vernehmung am 27. Juni 1994 zurückgenommen werden. Der Beamte des Arbeitsamtes R., der Zeuge S., gab glaubwürdig an, daß dem Arbeitsamt R. ein Hinweis - offenbar durch einen Angehörigen der Firma - über die illegale Beschäftigung von Ausländer (gemeint dieser polnischen. Staatsangehörigen) vorlag. Der Informant konnte aber wegen seines Schutzes vor wirtschaftlichen Nachteilen nicht genannt werden. Ebenfalls vermochte der Zeuge Strasser, sowie auch die Dolmetscherin Mag. D. glaubhaft bestätigen, daß die Angaben des Berufungswerbers und der zwei weiteren Polen über seine (ihre) Beschäftigung durch Dr. P. anläßlich ihrer Vernehmung aus freien Stücken erfolgten und sie sich offenbar der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bewußt gewesen seien. Wenngleich sie durchaus Angst vor den auf sie zukommenden Rechtsfolgen (Abschiebung) gehabt haben konnten, haben sie diese Aussage nicht unter Angst und daher wahrheitswidrig gemacht (siehe dazu obige Würdigung dieser Aussage(n). Die im Rahmen einer aus Polen übermittelten eidesstattlichen Erklärung vom 14. Februar 1994 gemachten Angaben stehen im krassen Widerspruch zur vorher genannten zeugenschaftlichen Angabe des Berufungswerbers, sowie der anderen betroffenen Polen. Als Zeuge hat der Berufungswerber sinngemäß angegeben, daß er (sie) bei der Firma FM Ges.m.b.H bzw. E. seit 5. Jänner 1994 im Auftrag von Dr. P. Fliesenverlegearbeiten im Firmengelände in der B. durchgeführt hätte(n), wobei er für diese Arbeiten von Dr. P. wöchentlich ein Stundenlohn von 70 S ausbezahlt bekommen habe. Am 8. Februar seien im Auftrag von Dr. P. in L. U. Lackierungsarbeiten durchgeführt worden. Schließlich ist auch das Berufungsvorbringen nicht mit dem Ergebnis der im Rahmen des Beweisverfahrens gemachten Zeugenaussagen von Firmenangehörigen, wobei auch diese sich im Detail wieder empfindlich unterscheiden, in Einklang zu bringen. Ebenso ergeben sich auch aus den im Rahmen dieses Berufungsverfahrens eingebrachten Schriftsätze teilweise gravierende Widersprüche. So ist auf Seite vier der Berufung noch etwa davon die Rede, daß die Fliesenverlegearbeiten bereits im November 1993 durch inländische Professionisten durchgeführt worden seien. Im Rahmen des Beweisverfahrens war von Professionisten überhaupt nicht mehr die Rede, sondern sollten diese Arbeiten von Firmenangehörigen nach Dienstende und am Wochenende von Dr. P. dessen Vater und Brüder durchgeführt worden sein. Auch hinsichtlich der Zeit dieser Arbeiten liegen erhebliche Widersprüche vor. Dr. P. gab in seiner Zeugenaussage am 25. Juni 1994 an, daß die Fliesenarbeiten in der Produktionshalle bereits Anfang 1993 begonnen und bis Mitte Dezember 1993 gedauert hätten. Der seit Jänner 1994 bei der Fa. FM als Betriebsmaurer tätige und für die Fliesenarbeiten zuständige R. G. gab als Zeuge am 25. Juli 1994 an, daß, als er zur Firma kam (im Jänner 1994), erst "Kleinigkeiten an Fließen" verlegt gewesen sind. Er habe ab Februar mit den Verlegearbeiten begonnen (Protokoll v. 25.7. Seite 12 unten). Der Zeuge H. gibt wiederum an, er habe Jänner/Februar 1994 den Dr. P. und dessen Vater beim Fliesenverlegen gesehen. Auf die Frage ob er wisse, daß Polen mit Dr. Pernsteiner kooperierten antwortet der Zeuge sichtlich verlegen mit "ja und nein", er wisse diesbezüglich nichts Konkretes (Protokoll v. 25.7. Seite 14 und 15). Die letztgenannten Herren sollen im Gegensatz dazu vom Mitarbeiter der Firma, dem Zeugen S., im Herbst 1993 beim Fliesenverlegen gesehen worden sein, wobei der Zeuge ihnen geholfen haben soll. Dieser Zeuge vermeint, daß im Jänner 1994 "nur noch Restposten" an Fliesen vorhanden gewesen sind (Verhandlungsprotokoll v. 25.7.1994, Seite 11). Der Zeuge T., handels- u. gewerberechtlicher Geschäftsführer der FM Ges.m.b.H, gibt anläßlich seiner Vernehmung an, daß die Fliesenverlegearbeiten im Oktober/November 1993 stattgefunden hätten. Er verweist auf die Koordinations- und Kontrollkompetenz (bei Abwesenheit des Dr. P.) durch Herrn H.. Es seien zum fraglichen Zeitraum keine der in Rede stehenden Vorgänge wahrgenommen worden (Verhandlungsprotokoll v. 27.6. Seite 7 u.8). Der Zeuge H. gibt allerdings dazu an, daß er mit der Produktionshalle nichts zu tun hätte und er dort nur gelegentlich hineinkomme. Wie sich aus den Akten ergibt, sind die drei genannten polnischen Staatsbürger gemeinsam mit Dr. P. als Gesellschafter einer neu gegründeten Firma namens "M. Handels-Gesellschaft.m.b.H." mit dem Sitz in R. nominiert. Der ebenfalls als Zeuge vernommene Buchhalter der Firmen FM, E. und auch M. Handels-Gesellschaft.m.b.H., J.S. gibt an, daß die Polen das Stammkapital in Höhe von 250.000 S im September 1993 erlegt hätten. Dieses Geld sei dem Zeugen jedoch von Dr. P. übergeben worden. Ansonsten habe er die Polen nur gesehen, wenn er Auszahlungen an diese getätigt habe, wobei es sich um Beträge in der Größenordnung von 3.000 bis 5.000 S gehandelt habe. Im Jänner 1994 habe er drei derartige Auszahlungen vorgenommen. Offenkundig haben diese Auszahlungen als Entlohnung für die geleisteten unselbständigen Arbeiten im Auftrag von Dr. P. gedient. Aus dem gesamten Verfahren ergibt sich der Verdacht, daß die Polen nur zum Schein als Gesellschafter der neu gegründeten "M.-Handelsgesellschaft.m.b.H." fungier(t)en, tatsächlich aber illegal bei den Firmen FMbzw. E. beschäftigt wurden und sehr wohl im Jänner und Februar 1994 auch Fliesenverlegearbeiten durchgeführt haben. Nachdem der Berufungswerber bereits im Jänner 1993 wegen ebenfalls illegaler Beschäftigung bei diesen Firmen betreten und von der Behörde ausgewiesen worden war, mußte wohl eine andere "Beschäftigungskonstruktion" gefunden werden. Die unterbliebene polizeiliche Anmeldung war wohl ein wesentlicher Bestandteil für diese Vorgangsweise. Wäre der Aufenthaltszweck legal angesehen worden, wäre wohl einer polizeilichen Anmeldung nichts im Wege gestanden. Auch den Angezeigten kann der Umstand der Illegalität nicht verborgen gewesen sein, sonst hätten sie sich vor der Gendarmerie am 8. Februar 1994, vorerst anläßlich der Wahrnehmung auf dem Stöcklgut und anschließend vor der Firma in der B.straße, nicht entfernt. Die Kapitalentnahmen in der vom Buchhalter genannten Größenordnung und die Übergabe des Stammkapitals durch Dr. P. erhärten aus h. Sicht ferner zusätzlich den Verdacht einer unter bloßer zum Schein namhaft gemachten polnischen Gesellschafter gegründeten Firma um dadurch die angeblichen Gesellschafter illegal leichter beschäftigen zu können. Die von Dr. P., in Form der zahlreich eingeholten eidesstattlichen Erklärungen von Firmenangehörigen in diesem Verfahren, das Ergebnis der Aussage von Firmenangehörigen, einschließlich seiner eigenen im Rahmen dieses Verfahrens, stehen in unlösbaren Widerspruch zu den Zeugenaussagen der Polen bei der BH R. am 8. Februar 1994. Sie lassen den Schluß zu, daß hier über Zutun von Dr. P. die Wahrheit wirtschaftlichen Interessen nachgeordnet werden sollte.

Dem Berufungswerber ist es, selbst unter massiver Unterstützung seitens der ihn beschäftigenden Firma, nicht gelungen, die ursprünglich von ihm im Sinne des Tatvorwurfes gemachten Angaben zu entkräften. Im Hinblick auf diese gravierenden Widersprüche ergab sich die gesetzliche Pflicht einer Sachverhaltsmitteilung an die Staatsanwaltschaft R.im Hinblick auf falscher Beweisaussagen vor einer Verwaltungsbehörde bzw. einer Anstiftung zu einer solchen.

5.2. Rechtlich hat der unabhägige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

5.2.1. Nach § 1 Abs.(1) Aufenthaltsgesetz brauchen Fremde (§ 1 Abs.1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr.838/1992) zur Begründung eines ordentlichen WohnÚsitzes (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr.311) in Österreich eine besondere Bewilligung (im folgenden "Bewilligung" genannt). Die auf Grund anderer Rechtsvorschriften für Fremde vorgesehenen besonderen Regelungen bleiben unberührt. (2) Von Fremden, die sich 1. innerhalb eines Kalenderjahres länger als sechs Monate tatsächlich oder 2. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich aufhalten, wird für Zwecke dieses Bundesgesetzes jedenfalls angenommen, daß sie in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen. (3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie 1. in Österreich Niederlassungsfreiheit genießen; 2. als Grenzgänger auf Grund eines Staatsvertrages zur Einreise und zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind; 3. gemäß § 18 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr.218/1975, für ihre Beschäftigung im Inland keine BeschäftiÚgungsbewilligung brauchen; 4. Bedienstete ausländischer Informationsmedien sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie als BedienÚstete dieser Medien beziehen und sie in Österreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben; 5. ausübende Künstler (Art.3 lit.a des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen, BGBl. Nr. 413/1973) sind, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen und sie in ÖsterÚreich keine andere Erwerbstätigkeit ausüben; 6. auf Grund des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr.8/1992, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. (4) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung weitere Gruppen von Fremden vom Erfordernis der Bewilligung nach Abs.1 ausnehmen, soweit dieses hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Bundesgebiet gemäß § 1 Abs.2 AuslBG oder auf Grund einer Verordnung nach § 1 Abs.4 AuslBG vom Geltungsbereich des Auländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

Gemäß § 15 Abs.1 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, 1. wenn sie unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Teiles und ohne die Grenzkontrolle zu umgehen eingereist sind oder 2. wenn ihnen eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes oder von einer Sicherheitsbehörde ein Sichtvermerk erteilt wurde oder 3. solange ihnen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991, BGBl.Nr.8/1992, zukommt. Nach Abs.3 leg.cit. richtet sich die Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet nach 1. der durch ziwschenstaatliche Vereinbarung, Bundesgesetz oder Verordnung getroffenen Regelung oder 2. der Befristung der Bewilligung oder des Sichtvermerk- es.

Der Berufungswerber hätte daher, mangels eines vorliegenden Ausnahmetatbestandes, jedenfalls - sowohl bei der Ausübung einer unselbständigen als auch selbständigen Erwerbstätigkeit - für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, von 5. Jänner bis 7. Februar 1994, einer Bewilligung nach den obgenannten gesetzlichen Bestimmungen bedurft d.h. sein Aufenthalt war mangels einer solchen während dieser Zeit rechtswidrig (VwGH 10.2.1994, Zl. 93/18/0626). Die von der Erstbehörde getroffenen Feststellungen wurden auch im Berufungsverfahren noch zusätzlich erhärtet. Ebenfalls war der Rechtsansicht der Erstbehörde vollinhaltlich zu folgen.

5.2.2. Den vom Berufungswerbervertreter anläßlich der zweiten Verhandlung gestellten weiteren Beweisanträgen auf Vernehmung des Berufungswerbers und der Herren Siwko und Sielczak, sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, daß ein Großteil der Fließen erst Ende Jänner und anfangs Februar verlegt worden sind, kommt keine Relevanz für eine sachbezogene weitere Wahrheitsfindung zu. Sie waren daher abzuweisen. Sollte durch die Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens - was schon aus der Sicht eines Laien höchst zweifelhaft ist - nach einem Jahr der Zeitpunkt einer Fließenverlegung auf zwei Wochen genau festgestellt werden können, so wäre damit rechtlich für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, weil auch der mit diesem Beweisantrag unter Beweis zu stellen versuchte Zeitraum noch immer innerhalb des Tatzeitraumes liegt. Schließlich würde mit diesen Beweisanträgen neuerlich wiederum nur das unter Beweis gestellt, was ohnedies schon - unter entsprechender Würdigung der entsprechenden Beweise - erwiesen ist. Bei diesen vom Berufungswerber zusätzlich gestellten abstrakten Beweisanträgen (zum Beweis dafür, daß der Berufungswerber nicht jenes Verhalten gesetzt hat, welches das bisherige Beweisergebnis ergeben hat) handelt es sich um sogenannte "Ausforschungsbeweise". Solchen ist nicht nachzukommen (VwGH 13.11.1991, 91/03/0258). 6. Mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S ist u.a. zu bestrafen wer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (§ 15 FrG und § 82 Abs.1 Z4 FrG). 6.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.2. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß der Berufungswerber, nachdem er bereits im Jänner 1993 wegen illegaler Beschäftigung aus Österreich ausgewiesen wurde, wiederum im Wissen Bewußtsein der neuerlichen Illegalität seines Aufenthaltes infolge der Ausübung einer Beschäftigung aufgehalten hat und die gesetzlichen Bestimmungen offenbar zu umgehen suchte. Diese Umstände sind insbesondere im Hinblick auf die wissentliche Begehung in der subjektiven Tatebene als schuld- und straferschwerend zu werten. Insbesondere ist diese Strafe auch geboten um den Berufungswerber die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, sowie die Tatsache, daß sie sich gemäß der herrschenden Rechtslage um die Erteilung einer Bewilligung für eine Arbeitsaufnahme in Österreich bemühen wird müssen. Auch der von der Erstbehörde verhängten Strafe in Höhe von 1.000 S kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

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