Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161895/6/Bi/Se

Linz, 09.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn T O, L, vom 20. Dezember 2006 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 27. November 2006, CSt 34923/06, wegen Zurück­weisung eines Einspruchs wegen Übertretung der StVO 1960 als verspätet, zu Recht erkannt:

 

    Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 7. November 2006 (Faxdatum) gegen die wegen Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 5. Oktober 2006, S 0034923/LZ/06 01 XXX, als verspätet eingebracht zurück­gewiesen und dies damit begründet, die Zustellung der Strafverfügung sei laut Rück­schein am 16. Oktober 2006 erfolgt und die Rechtsmittelfrist daher am 30. Oktober 2006 abgelaufen. 

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe den Einspruch erst am 6. November 2006 machen können, weil er den Brief erst zu dieser Zeit erhalten habe. Den Brief habe sein Onkel übernommen. Er habe sein Büro bei seinem Onkel gehabt, sei in dieser Zeit 2 Wochen nicht im Büro gewesen und habe deshalb keinen Einspruch erheben können.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Anzeige dem unbekannten Lenker des Pkw .... zur Last gelegt wurde, am 18. Juni 2006, 16.47 Uhr, in Linz auf der A7, Höhe Abfahrt Wankmüllerhofstraße, Richtung Süd, eine Geschwindigkeit von 92 km/h statt der erlaubten 80 km/h gefahren zu sein. Die Geschwindigkeit sei mit dem stationären Radar MUVR 6FA Nr.360 festgestellt und die vorgeschriebenen Toleranzen bereits abgezogen worden.

Die Strafverfügung der Erstinstanz richtete sich gegen den Bw mit der in der Zulassung angegebenen Adresse H in Linz und wurde laut RSa-Rückschein vom "Empfänger" am 16. Oktober 2006 übernommen. Der Einspruch besteht aus der am 7. November 2006 mit Fax übermittelten Strafverfügung mit dem handschriftlichen Vermerk "Linz 06 11 06 ICH ERHEBE EINSPRUCH mfg" und Unterschrift, die sich dem Anschein nach nicht wesentlich von der auf dem Rückschein unterscheidet.

Zu den Ausführungen des Bw in der Berufung wurde dieser mit Schreiben des UVS vom 10. Jänner 2006 eingeladen, entsprechende Beweise vorzulegen oder Zeugen geltend zu machen. Da aus der Berufung und aus dem Rückschein des Schreibens eine andere Adresse hervorging, wurde das Schreiben an diese Adresse nochmals zugestellt und am 14.2.2007 vom Bw eigenhändig übernommen.

Bislang hat er trotz Hinweis, dass für den Fall, dass binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens keine Reaktion darauf erfolgt, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden sein werde, darauf in keiner Weise reagiert, obwohl doch zB die zeugenschaftliche Befragung des "Onkels" oder Nachweise über die behauptete Ortsabwesenheit naheliegend wären, wenn seine Behauptung stimmt.     

Da der Bw seine Ausführungen in keiner Weise belegt hat und damit hinsichtlich der Zustellung der Strafverfügung am 16. Oktober 2006 keine Zweifel bestehen, war davon auszugehen, dass die Rechtsmittelfrist tatsächlich am 30. Oktober 2006 abgelaufen und der am 7. November 2006 per Fax übermittelte Einspruch als verspätet anzusehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch verspätet -> Zurückweisung bestätigt

 

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