Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150530/2/Lg/Hue

Linz, 07.02.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Dr. E E, 42 A, H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Jänner 2007, Zl. BauR96-79-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt, weil er am 5. November 2004, 18.58 Uhr, als Lenker eines Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen UU die mautpflichtige A bei km 17, Raststation A km 17, Gemeinde A, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Kfz sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und ebenfalls bereits in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) ist unter dem Blickwinkel des § 44a VStG dahingehend zu bemängeln, dass das wesentliche Tatbestandsmerkmal des Tatortes nur unzureichend definiert ist, insbesondere deshalb, weil im Bereich der angegebenen Autobahnkilometer zwei Raststationen Ansfelden existieren und der im Spruch angegebene Tatort mangels Angabe von "Nord" bzw. "Süd" oder der Fahrtrichtung Wien bzw. Salzburg mehrere Interpretationen zulässt bzw. einer eindeutigen Zuordnung des Tatortes entgegensteht. Da daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a Z1 VStG nicht genügt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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