Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162019/5/Br/Ps

Linz, 08.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb., T, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Jänner 2007, Zl. VerkR96-21160-2006, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach der am 7. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I.     Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in Bestätigung des Schuldspruches gemäß § 21 VStG von einer Bestrafung abgesehen wird. Im Punkt 3) geht der Tatvorwurf von der Überschreitung einer höchsten zulässigen Lenkzeit von 15 Minuten aus.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/2004 – AVG iVm § 21, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.    Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängte mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber vier Geldstrafen [1) u. 2) 110 Euro, 3) 60 Euro und 4) 70 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 2 x 72 u. 2 x 48 Stunden].

 

Sinngemäß wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Lenker des zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr bestimmten näher bezeichneten Lkw und Anhänger, Kennzeichen u. mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, wie am 15.9.2006 um 17:40 Uhr im Rahmen einer Kontrolle in St. Georgen im Attergau auf der B 540 bei km 10.350 festgestellt wurde,

1) das Schaublatt mehr als 24 Stunden, nämlich am 7.9.2006 von 04:40 Uhr bis 8.9.2006 bis 05:10 Uhr verwendet und

2) das Schaublatt vom 13.9.2006 04:25 Uhr bis 15.9.2006 04:50 Uhr verwendet,

3) er habe am 7.9.2006 bei einer Lenkzeit von 04:40 Uhr bis 18:35 Uhr die höchste zulässige Lenkzeit von 9 Stunden um 1 Stunde 15 Minuten überschritten und

4) er habe das Schaublatt vom 14.9.2006 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf Verlangen vorzuweisen gewesen wären.

 

1.1. Dadurch habe er zu 1) u. 2) jeweils gegen Art. 15 Abs.2 u. 4) gegen Art. 15 Abs.7a lit.i der Verordnung (EWG) 3821/85 und 3) gegen Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) 3820/85 jeweils iVm § 134 Abs.1 KFG verstoßen.

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Gemäß Artikel 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) oder d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.l der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen. Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.

Im grenzüberschreitenden Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, werden die in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Zahlenangaben "sechs" und "sechsten" durch "zwölf und "zwölften" ersetzt.

Jedem Mitgliedsstaat steht es frei zu beschließen, dass der vorstehende Unterabsatz auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, in seinem Hoheitsgebiet Anwendung findet.

 

Artikel 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

Gemäß § 134 Abs.l KFG.1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000,— Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

Der im Spruch angeführte Sachverhalt stützt sich auf die Anzeige eines Polizeibeamten der Polizei St. Georgen i.A. vom 26.10.2006. Dabei wurden die Verwaltungsübertretungen anlässlich einer Verkehrskontrolle festgestellt, wobei auch an Ort und Stelle die mitgeführten Schaublätter überprüft wurden.

 

Gegen eine an Sie ergangene Strafverfügung haben Sie am 21.11.2006 Einspruch erhoben. Ihre Begründung zu Punkt 1. der ergangenen Strafverfügung richtete sich dahingehend, dass das Schaublatt deshalb länger als 24 Stunden eingelegt gewesen wäre, um Ihre Ruhezeiten nachweisen zu können. Zu Punkt 2. der Strafverfügung führten Sie an, dass Sie vergessen hätten, die Tachoscheiben nach Ablauf des 24-Stunden-Zeitraumes vom 13.09.2006 herauszunehmen und deshalb auf der Rückseite der Tachoscheibe Ihren Urlaub notierten. Eine angeblich von Ihnen mitgeführte Urlaubsbestätigung hätte den Polizisten nicht interessiert. Punkt 3. haben Sie nicht bestritten. Sie führten jedoch an, es müsse genau nachgerechnet werden, ob die Lenkzeit tatsächlich überschritten worden wäre. Schließlich beeinspruchten Sie Punkt 4. der Strafverfügung dahingehend, dass Sie für den 14.09.2006 kein Schaublatt hätten, da dies Ihr Urlaubstag gewesen wäre. Diesem Einspruch wurde eine Urlaubsbestätigung des Arbeitgebers für denl4.09.2006 angeschlossen.

 

Auf Grund Ihrer Einspruchsangaben wurde nochmals eine Stellungnahme des Meldungslegers eingeholt und Ihnen diese mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 20.12.2006 übermittelt.

Darin hat der Polizeibeamte hinsichtlich Punkt 1. und 2. der Strafverfügung nochmals angeführt, dass laut EG. Verordnung ein Schaublatt nicht länger als 24 Stunden verwendet werden dürfe und es für den Nachweis der Ruhezeit nicht notwendig ist, das Schaublatt darüber hinaus zu verwenden. Laut Angaben des Meldungslegers konnte darüber hinaus eine Urlaubsbestätigung zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgelegt werden. Obwohl Sie mehrmals nach einer solchen Bestätigung gefragt worden wären. Die Lenkzeitüberschreitung am 07.09.2006 wurde durch die Tachografenscheibe ausreichend dokumentiert. In Ihrer abschließenden Stellungnahme rechtfertigten Sie sich nochmals dahingehend, dass das Schaublatt vom 07.09. auf den 08.09.2006 nur durch die Ruhezeit überschrieben worden wäre und nicht durch die Lenkzeit. Ihren Erfahrungen nach würde es nicht ausreichen, wenn Sie die Ruhezeit handschriftlich mittels Zeitstrich auf der Rückseite des Schaublattes in dem dafür vorgesehenen Raster eintragen. Hinsichtlich des zweiten Übertretungspunktes teilten Sie nochmals mit, Sie hätten am 13.09.2006 vergessen, die Tachoscheibe herauszunehmen, weil sich der Urlaub erst nach Dienstschluss ergeben habe. Sie hätten aber nichts verheimlicht und deshalb den Vermerk "Urlaub" auf die Rückseite der Tachoscheibe geschrieben. Die 15 Minuten Lenkzeitüberschreitung erklärten Sie dahingehend, dass Sie das Fahrzeug nicht zwischen Mondsee und Loibichl abstellen konnten, wenn im S der Standort der Firma ist und ersuchten dies im Strafverfahren zu berücksichtigen. Zu Punkt 4. der Strafverfügung haben Sie bereits auf die vorgelegte Urlaubsbestätigung verwiesen.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Die im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretungen sind grundsätzlich durch die vorgelegten Tachografenscheiben als erwiesen anzunehmen. Zu den Punkten l.,2. und 4. der Strafverfügung ist anzuführen, dass es in den gesetzlichen Bestimmungen (EG. Verordnung) klar definiert ist, dass ein Schaublatt nicht über einen 24-Stunden-Zeitraum hinaus verwendet werden darf. Dies hat auch der Meldungsleger in seiner Stellungnahme genauer erörtert. Darüber hinaus konnte trotz mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage einer Urlaubsbestätigung anlässlich der Kontrolle eine solche von Ihnen nicht vorgelegt werden. Ihre Einspruchsangaben, Sie hätten den Polizisten auch die Urlaubsbestätigung gezeigt, dies hätte ihn jedoch nicht interessiert, konnten vom Meldungsleger glaubhaft widerlegt werden. Außerdem wäre dann eine Eintragung von Ihnen direkt auf dem Schaublatt nicht nötig gewesen. Die Verwendung der Schaublätter über den 24-Stunden-Zeitraum hinaus wurde von Ihnen auch nicht bestritten. Punkt 3. der Strafverfügung ist ebenfalls durch die Vorlage des Schaublattes einwandfrei erwiesen. Da es sich dabei um eine geringfügige Lenkzeitüberschreitung gehandelt hat, wurde dies bei der Strafhöhe berücksichtigt.

Schließlich wurde auch die nachträglich von Ihnen vorgelegte Urlaubsbescheinigung bei der Strafbemessung berücksichtigt. Tatsache ist jedoch, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle weder ein Schaublatt für den 14.09.2006 noch eine Urlaubsbestätigung für diesen Zeitraum vorgelegt werden konnte. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

 

Das von Ihnen bekannt gegebene monatliche Einkommen wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es wurden demnach Geldstrafen aus dem untersten Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens verhängt und die Geldstrafen zu Punkt 3. und 4. auf Grund Ihrer Rechtfertigungsangaben nochmals den von Ihnen geschilderten Umständen angepasst. Darüber hinaus lagen keine besonderen Milderungs- oder Erschwerungsgründe vor.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten begründet sich auf die bezogene Gesetzes stelle."

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seinem durch Vollmacht ausgewiesenen Arbeitgeber J K fristgerecht protokollarisch bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung.

Sinngemäß wird darin zu den Punkten 1) und 2) vermeint, es wäre nicht sinnvoll die Schaublätter exakt nach 24 Stunden zu entnehmen, weil es in diesem Fall nicht möglich wäre die Ruhezeiten nachzuweisen.

Zu Punkt 3) wurde ausgeführt, er wollte das Fahrzeug nicht noch zwischen Mondsee und Loibichl abstellen, wenn doch nur mehr wenige Kilometer zum Firmensitz nach S zu fahren gewesen sind. Zu 4) habe er einen Urlaubsschein vorgewiesen, welcher jedoch den Polizisten nicht interessiert habe.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war angesichts des bestreitenden Berufungsvorbringens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an der eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teilnahm, wurde der Berufungswerber als Beschuldigter und dessen Arbeitgeber als Auskunftsperson  zur Sache befragt.

 

4.1. Unstrittig ist die Nichtentnahme des Schaublattes vom 7.9.06, 04:40 Uhr bis 8.9.2006, 05:10 Uhr und vom 13.9.06, 04:25 Uhr bis 15.9.2006, 04:50 Uhr im Kontrollgerät des abgestellten Fahrzeuges. Dies erklärte er durchaus nachvollziehbar mit der Kontrollpraxis deutscher Straßenaufsichtsorgane, welche dadurch die Einhaltung der Ruhezeit anhand des Schaublattes zu überprüfen in der Lage sind. Nachvollziehbar ergeben sich daraus keine wirklich nachteiligen Auswirkungen gegen Sinn und Zweck der bezogenen Verordnung (EWG).

Die Überschreitung der Fahrzeit im Punkt 3) rechtfertigte der Berufungswerber mit der Unzumutbarkeit eine Viertelstunde vor dem Firmensitz das Fahrzeug abstellen zu müssen.

Zu Punkt 4) rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dieses Schaublatt sehr wohl mitgeführt zu haben, nach diesem aber nicht gefragt worden zu sein.

Aus der der Anzeige im Auftrag der Behörde erster Instanz nachgereichten Stellungnahme des Meldungslegers lässt sich erschließen, dass offenbar eine emotionsgeladene Stimmung die Amtshandlung begleitete. Dies erklärte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung mit einer vom Meldungsleger herbeigeführten gefährlichen Anhaltesituation. Darüber habe sich der Berufungswerber dem Polizeiorgan gegenüber kritisch geäußert. Darin sei nach Auffassung des Berufungswerbers der Grund für diese trotz bloß geringfügiger Verstöße gegen Formalvorschriften und letztlich nicht gerechtfertigten Anzeige zu erblicken.

Dieser Darstellung vermag im gegenständlichen Fall auch durchaus gefolgt werden. Sowohl aus der Endbemerkung in der Anzeige als auch der Stellungnahme ist eine Verärgerung des Meldungslegers durch angeblich provokantes Verhalten des Berufungswerbers im Zuge seiner Kontrolle abzuleiten. Wie wäre sonst unter verkehrsüblich einzuschätzender Praxis eine Anzeige wegen einer Fahrzeitüberschreitung von 15 Minuten vor dem Zielort zu erklären. Im Straferkenntnis wurde irrtümlich 1 Stunde und 15 Minuten zur Last gelegt. Auch der Hinweis über die Belassung des Schaublattes im Kontrollgerät zwecks Nachweis der Stehzeit (Ruhezeit) ist nicht von der Hand zu weisen. Dies konnte ebenfalls von dem als Auskunftsperson angehörten Arbeitgeber des Berufungswerbers nachvollziehbar erklärt werden. Dass hier der Berufungswerber mit der Nichtentnahme der Schaublätter die Kontrolle konkret erschwert hätte oder etwas zu verschleiern suchte, lässt sich weder aus der Anzeige noch aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens ableiten.

Den Ausführungen des Berufungswerbers konnte sich nicht zuletzt auch die an der Berufungsverhandlung teilnehmende Vertreterin der Behörde erster Instanz anschließen.

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

 

5.1. Hinsichtlich der den Schuldspruch stützenden rechtlichen Qualifikation kann auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz hingewiesen werden.

Der Wortauslegung dieser Bestimmung folgend, ist schon bei geringfügigen und selbst nur wenige Minuten den Verfahrensgegenstand bildenden Abweichungen bzw. die Nichtentnahme des Schaublattes in abgestelltem Zustand ein Regelverstoß zu erblicken.

Auf die oben zit. Begründung der Behörde erster Instanz kann demnach verwiesen werden.

So entschuldigt nach § 5 Abs.2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte, ebenso nicht der Hinweis auf eine angeblich andere Kontrollpraxis in Deutschland.

Die Fehldeutung einer Rechtsvorschrift kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist.

Hiervon kann beim Berufungswerber als erfahrener Berufskraftfahrer nicht ausgegangen werden. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen.

Dass letztlich der Punkt 3) mit dem während eines Urlaubstages eingelegt gebliebenen Schaublattes gleichzeitig den Punkt 4) – die Nichtvorweisung eines Schaublattes für ebendiesen Tag – in logischer Konsequenz nach sich zog, sei nur am Rande noch erwähnt.

 

5.2. Gemäß § 21 VStG kann (und hat) die Behörde jedoch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Letzteres soll das schon bei der Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebrachte Unrechtsbewusstsein im Sinne des strafrechtlichen Präventionsgedanken noch nachhaltig unterstützen.

Wie oben bereits festgestellt, waren mit den Übertretungen zumindest keine konkret evidenten Nachteile für das mit den Schaublättern zu bewerkstelligende Kontrollsystem verbunden. Beide Anwendungsvoraussetzungen für den § 21 VStG sind hier daher gegeben, sodass ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Bestimmung besteht (vgl. VwGH 3.8.1995, 95/10/0056, sowie auch Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, S. 1369, insb. unter Nr. 6 und 7 angeführte Rechtsprechung).

Die Berufungsbehörde gelangte zur Überzeugung, dass hier das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurücklag (vgl. VwGH 18.11.1998, Zl. 98/03/0227). Der im Schuldspruch zum Ausdruck gelangende Hinweis auf die Rechtswidrigkeit allein kann hier als ausreichend erachtet werden, sodass hier gegenüber dem Berufungswerber kein Strafbedarf erblickt wird, weil sein formales Fehlverhalten von durchaus achtenswerten Gründen begeleitet war. Auf die Umstände bei der Anhaltung und die subjektiv anmutenden Anmerkungen in der Anzeige wird an dieser Stelle nochmals hingewiesen.

Es bedurfte demnach nicht einmal einer Ermahnung, um den Berufungswerber von der Einhaltung auch formaler Verpflichtungen in der Handhabung des Kontrollgerätes bzw. der Schaublätter zu überzeugen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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