Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162030/6/Br/Ps

Linz, 09.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G K, geb., W, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.1.2007, Zl. VerkR96-7067-2006-Fs, nach der am 9.3.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

I.        Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 10/2004 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52 idF BGBl. I Nr. 117/2002 – VStG.

 

II.       Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 12,-- Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 60 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und ihm dem Inhalt nach zur Last gelegt, er habe am 30.9.2006, von 16:10 Uhr bis 16:50 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen auf der L vor dem Haus A abgestellt, sodass auf der Fahrbahn mit Gegenverkehr für den fließenden Verkehr nicht mehr zumindest zwei Fahrstreifen frei blieben.

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

"Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.11.2006, Zahl VerkR96-7067-2006-Fs, erhoben Sie innerhalb offener Frist einen unbegründeten Einspruch.

 

Nach einem Einspruch gegen eine Strafverfügung tritt diese außer Kraft und ist das Ermittlungsverfahren einzuleiten, welches, wenn die Tat erwiesen ist, mit der Erlassung eines Straferkenntnisses abzuschließen ist. Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag von 10 % gründet im § 64 VStG.

 

Der Akteninhalt wurde Ihnen mit Schreiben vom 11.12.2006, welches am 15.12.2006 nachweislich zugestellt wurde, zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen einer Frist von 14 Tagen, ab Zustellung, Stellung zu nehmen.

 

Die Tatsache, dass Sie der Aufforderung vom 11.12.2006, bis zur Erlassung des ggst. Straferkenntnisses keine Folge geleistet haben, wertet die Behörde gemäß § 45 Abs. 2 AVG (§ 24 VStG) als Beweis dafür, dass Sie der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten haben und war so hin aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Aus der Aktenlage geht hervor, dass

 

Das Parken ist gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO auf. Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben, verboten.

 

Überall dort, wo nur das Parken, nicht aber auch das Halten verboten ist, kann eine Ladetätigkeit durchgeführt werden,denn eine Ladetätigkeit gilt immer nur als Halten.

 

Da keine Ladungstätigkeit festgestellt werden konnte, ist das Tatbild des § 24 Abs. 3 lit. d StVO erfüllt und haben Sie die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist anzuführen, dass Grundlage hiefür gem. § 19 VStG idgF. stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Weiters sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO reicht bis zu 726 Euro.

 

Zur Organstafverfügung ist anzuführen, dass diese zum Zweck der Vereinfachung der Ahndung verhältnismäßig geringfügiger Rechtswidrigkeiten im Rahmen einer Art Verwaltungsreform geschaffen worden ist. Wesentlich für das vereinfachte Verfahren ist die freie Entscheidung, und zwar sowohl von Seiten des Organes der Straßenaufsicht, das die wahrgenommene Rechtswidrigkeit zum Gegenstand der Amtshandlung macht, wie auch auf Seiten des Beanstandeten, der sich der Verfügung des Organes, die Angelegenheit im Organmandatsverfahren zu erledigen, nicht fügen muss, sonder die Bezahlung der Strafe in dieser vereinfachten Form auch ablehnen kann.

 

Im Fall der Verweigerung der Zahlung oder der Entgegennahme des Beleges, ist Anzeige an die Behörde zu erstatten.

Die Behörde ist an die Strafhöhe der Organstrafverfügung nicht gebunden.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde auf Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (laut Schätzung: ca. 1.000 Euro mtl. Nettoeinkommen, kein Vermögen, Sorgepflichten) Bedacht genommen. Strafmildernd war die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten.

 

Aus spezialpräventive Überlegungen war eine höhere Strafe geboten, zumal Sie durch die Verhängung der Strafe von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abgehalten werden sollen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. "

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht der Behörde übermittelten und fälschlich "als Einspruch gegen die Strafverfügung" bezeichneten, jedoch als Berufung zu qualifizierende Eingabe.

Im Ergebnis wird darin unter Hinweis auf vorheriges Vorbringen bestritten, das Fahrzeug an der fraglichen Örtlichkeit abgestellt gehabt zu haben.

In seiner über Aufforderung zur Rechtfertigung an die Behörde erster Instanz erstatteten Mitteilung vom 25.1.2007 vermeinte der Berufungswerber, das Fahrzeug wäre auf ihn nicht zugelassen und er habe es nicht gefahren und dort geparkt. Er halte diese Sache damit für ihn erledigt. Gleichzeitig deutet der Berufungswerber eine Beschwerde gegen den anzeigenden Polizeibeamten an.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine im Rahmen eines Ortsaugenscheins durchzuführende öffentliche mündliche Verhandlung schien hier angesichts des Berufungsvorbringens zwecks Klärung der Lenkereigenschaft und zur Beurteilung der mit der Übertretung verbundenen nachteiligen Folgen geboten (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat ferner Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes und der zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers AbtInsp. S. Beigeschafft wurden die vom Meldungsleger aufgenommenen Fotos im Original von der fraglichen Örtlichkeit bzw. der dort positionierten Fahrzeuge. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter befragt.

 

4. Zur Aktenlage :

Gemäß der Anzeige wurde am 30.9.2006 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen und ein weiterer Pkw vom Meldungsleger auf der knapp 5 m breiten Fahrbahn L unmittelbar beim Wohnhaus des Berufungswerbers um 16:10 Uhr im Bereich einer dort befindlichen Baustelle abgestellt wahrgenommen (siehe Bild).

Dieses Kraftfahrzeug wird von G. P. K, M, B, gehalten.

Damals waren auf diesem Straßenzug Sanierungsarbeiten im Gange. Auf der Fahrbahn befand sich keine Asphaltdecke.

Durch die entlang der Stützmauer der Häuserfluchtlinie auf Höhe Nr.bzw. in südlicher Richtung dahinter abgestellten Fahrzeuge – blieben jedenfalls keine zwei Fahrstreifen für den übrigen Fahrzeugverkehr frei. Die befahrbare Restbreite kann mit maximal 3,2 m angenommen werden.

Um 16:35 Uhr standen diese Fahrzeuge immer noch abgestellt und es hatte sich deshalb bereits ein Stau gebildet. Ein kurzfristiger Bedarf einer Verkehrsregelung durch den Meldungsleger war dadurch bedingt.

Über Verständigung durch den Meldungsleger kamen von der Terrasse des Hauses Nr. mit dem Berufungswerber zwei weitere Personen, welche sich als offenkundige Lenker der jeweiligen Fahrzeuge zu erkennen gaben. Während ein Lenker ein OM bezahlte, verweigerte dies der Berufungswerber bereits mit dem Hinweis "streiten zu wollen" und er stellte gleichzeitig eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Meldungsleger in Aussicht. Er wurde von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt.

Diese Darstellung wird in dem der Anzeige beigefügten und noch am 30.9.2006 vom Meldungsleger erstellten Aktenvermerk festgehalten. 

Der Meldungsleger fertigte Fotos von den laut Anzeige vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeugen an. Alleine daraus ergibt sich die Behinderung für den fließenden Verkehr sehr augenscheinlich.

 

4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestreitet der Berufungswerber das Fahrzeug an der fraglichen Örtlichkeit abgestellt zu haben. Unbestritten bleibt jedoch, dass es, wie auf dem Lichtbild ersichtlich, dort abgestellt war. Dieses Fahrzeug wird laut Zulassungsdaten von der Firma des Berufungswerbers gehalten. So vermeint der Berufungswerber etwa nur, vom einschreitenden Beamten nicht nach der Lenkereigenschaft konkret gefragt worden zu sein, obwohl er diese damals auch nicht dezidiert in Abrede gestellt habe.

Durch die Baustelle sei die etwas weiter in Richtung A liegende Bucht durch Baucontainer blockiert gewesen, sodass für das Fahrzeug kein anderer Platz als direkt an der Hausmauer verfügbar gewesen sei.

Weiters bemängelte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung die auf diesem Straßenzug von Fahrzeuglenkern häufig getätigten Geschwindigkeitsüberschreitungen und die damit verbundenen Gefahren für Kinder und die diesbezüglich von ihm als nicht ausreichend erachtete Überwachungstätigkeit durch die Sicherheitsexekutive.

Jene Person, die das Fahrzeug nun an der fraglichen Örtlichkeit tatsächlich abgestellt haben soll, war der Berufungswerber selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht zu benennen bereit. Auf die Mitwirkungspflicht wurde er selbst vom Verhandlungsleiter noch hingewiesen.

 

4.2. Der Meldungsleger gab als Zeuge befragt an, dass er bereits im Zuge einer Vorbeifahrt um 16:10 Uhr zwei Fahrzeuge auf Höhe Nr. wahrgenommen gehabt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er dieser Tatsache noch keine Beachtung geschenkt. Als er schließlich etwa eine halbe Stunde später vom Kreisverkehr (der Gegenrichtung) kommend abermals an diese Örtlichkeit kam, standen bereits drei Fahrzeuge dort (laut Bildbeilage) und drei weitere Fahrzeuge waren an der Weiterfahrt behindert, weil durch die abgestellten Fahrzeuge die Sichtmöglichkeit auf die Verkehrsampel genommen war, sodass ein Vorbeifahren an den abgestellten Fahrzeugen wegen eines allfälligen Gegenverkehrs nur erschwert möglich war. Es bildete sich dadurch ein Stau, sodass sich der Meldungsleger veranlasst sah vorerst durch Handzeichen die Fahrzeuge in Richtung A an der durch diese Verparkung geschaffene Engstelle vorbeizulotsen.

In weiterer Folge sah er einige Personen, darunter der Berufungswerber, auf der Terrasse beim Haus Nr. sitzen, wobei diese sich im Zuge des Gespräches als für diese Fahrzeuge verantwortlich erklärten. Die Personen kamen auf die Straße herunter, wobei der Lenker des rotbraunen Fahrzeuges mit A Kennzeichen seinen Fehler einsah und ein OM bezahlte. Der offenkundige Fahrer (Absteller) des B neigte vorerst ebenfalls dazu ein OM anzunehmen und die Ordnungswidrigkeit damit zu erledigen. Erst als der Berufungswerber sich über das Einschreiten aufregte und  dem Meldungsleger eine Beschwerde androhte, sei auch der B-Besitzer nicht mehr bereit gewesen eine OM-Strafe zu bezahlen.

Dem Meldungsleger gegenüber ließ der Berufungswerber keine Zweifel aufkommen, dass nur er das Fahrzeug vor seinem Haus abstellte. Aus diesem Grunde, so der Meldungsleger sinngemäß, ging er ebenso wie bei den zwei anderen sich in Gesellschaft des Berufungswerbers befindlichen Lenkern von dessen Lenkeigenschaft zum Zeitpunkt des Abstellens aus. 

Es sei vom Berufungswerber auch nie eingewendet worden, das Fahrzeug nicht dort abgestellt zu haben.

 

4.2.1. Auch für den Unabhängigen Verwaltungssenat ergeben sich keine Bedenken, den Einschätzungen des Meldungslegers im Hinblick auf dessen Beurteilung der Lenkeigenschaft zu folgen. Immerhin handelte es sich um das von der Firma des Berufungswerbers gehaltene Fahrzeug, welches vor dessen Wohnhaus in Österreich abgestellt war. Somit ist es mit Blick auf die Umstände durchaus naheliegend, dass mangels anderer objektiver Anhaltspunkte wohl niemand anderer als der Berufungswerber selbst das Fahrzeug dort abstellte. Immerhin erklärte der Berufungswerber selbst noch im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass sein "üblicher Parkplatz" mit einem Baucontainer blockiert war, womit er offenkundig die Abstellung unmittelbar vor dem Haus zu erklären bzw. rechtfertigen versuchte.

Da primär Fahrzeuge von deren Zulassungsbesitzern gelenkt werden und es der Berufungswerber im gegenständlichen Fall jeglicher Untermauerung seines bestreitenden Vorbringens entbehren ließ, erblickt auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. den Berufungswerber als jene Person, welche zuletzt über das Fahrzeug verfügte.

Dabei stützt sich die Berufungsbehörde insbesondere auf die Einschätzung des einschreitenden Meldungslegers, mit dem sich alle Verantwortlichen der fraglichen Fahrzeuge vor Ort als deren Lenker präsentiert hatten.

Auf ein allfälliges Entschlagungsrecht im Sinne der deutschen Rechtsordnung hat sich der Berufungswerber weder gegenüber dem Meldungsleger, noch zuletzt im Rahmen der Berufungsverhandlung berufen.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken außer den in Abs.2 angeführten Fällen verboten auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

 

Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 24 Abs.3 lit.d StVO nicht einmal erforderlich, dass durch das geparkte Fahrzeug der fließende Verkehr konkret behindert wird (vgl. VwGH 15.3.1989, 88/03/0138, 0139).

Hier wurde aber durch die Verdeckung der Sicht auf die damals baustellenbedingt eingerichtete Verkehrslichtsignalanlage eine deutliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer verursacht.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo – so wie es im erstinstanzlichen Verfahren zutraf – ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit ihr geklärt werden kann.

Macht etwa die Partei in keinem Stadium des Verfahrens konkrete Angaben darüber, wer das Fahrzeug, dessen Zulassungsbesitzer sie ist, zu einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit gelenkt hat, ist es nicht rechtswidrig sie selbst als den Lenker zu erachten (vgl. VwGH 23.4.1986, 86/18/0004, KUVS v 24.1.1997, Zl. 1249/3/96 mwN).

Diesbezüglich hat der Berufungswerber trotz konkreten Ersuchens nicht einmal eine Adresse auch nur einer einzigen Person – aus welchen Gründen immer – bekannt gegeben, sodass keine Möglichkeit bestand, seine bestreitende Verantwortung zu überprüfen. Die Berufungsbehörde erblickt daher keine Veranlassung, sich der bestreitenden Verantwortung des Berufungswerbers anzuschließen und an seiner Lenkereigenschaft zu zweifeln.

Da es der Berufungswerber hier an jeglicher Mitwirkung hat fehlen lassen und letztlich selbst im Rahmen der Berufungsverhandlung seine bestreitende Verantwortung nicht zu erhellen bereit war, vermag im Rahmen der freien Beweiswürdigung seiner Darstellung nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugedacht werden (vgl. unter vielen VwGH 19.10.1994; 93/03/0178, VwGH 19.4.1989, 88/02/0210; VwGH 17.12.1986, 86/03/0125 und VwGH [verst. Senat] 4.6.1991, 90/18/0091, VwSlg 13451 A/1991).

Im Erkenntnis vom 22. Jänner 1988, 87/18/0116, hat etwa der Verwaltungsgerichtshof einem Zulassungsbesitzer, dessen Lenkereigenschaft aus der Halterschaft abgeleitet wurde, auf seine Rüge unter anderem auch entgegengehalten, dass er in keinem Stadium des Verfahrens Angaben darüber gemacht habe, wer sonst als er selbst das Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort gelenkt hat.

Da auch der dortige Beschwerdeführer sich auf ein bloßes Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretung beschränkt hat, hat – so das Höchstgericht – die Behörde den Schluss ziehen können, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist. Umso mehr ist daher im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Berufungswerber selbst sein Fahrzeug zuletzt vor dem Abstellzeitpunkt hier gelenkt hat, weil er nicht nur der Verantwortliche des Zulassungsbesitzers des Fahrzeuges ist, sondern er sich auch im Zuge der Amtshandlung mit zwei weiteren Fahrzeuglenkern bei seinem Fahrzeug aufgehalten hat. Gemäß der Wahrnehmung des Meldungslegers kommt ferner niemand anderer als der Berufungswerber als Lenker in Frage (vgl. u.v.a. VwGH vom 26. Mai 1989, 89/18/0043 mit Hinweis auf VwGH 27.1.1993, 92/03/0187).

 

6. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO bis zu 726 Euro Geld- bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

6.1. Grundsätzlich ist auch den Überlegungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau in der Begründung der Strafzumessung beizutreten, weil in Anbetracht des festgestellten Zeitraumes einer mit dem Abstellen des Fahrzeuges doch recht erheblichen Verkehrsbehinderung ein Ermessensfehler bei der Straffestsetzung nicht erblickt werden kann.

Eine Herabsetzung ist daher aus spezialpräventiven Gründen nicht in Erwägung zu ziehen.

Es war demnach spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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