Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251385/24/Kü/Ri

Linz, 08.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung von Herrn K S P, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. M E, P, L, vom 29. März 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2006, SV 96-8-2005, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2007, zu Recht erkannt:

 

 

  I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 67 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das  angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Formulierung "gemäß § 9 VStG strafrechtlich" und bei der Nennung der verletzten Verwaltungsvorschriften "§ 9 VStG" zu entfallen haben.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der Behörde erster Instanz wird auf 100 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. März 2006, SV 96-8-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe von 2.500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden, verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber und Arbeitgeber in L, D, gem. § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten hat, dass er als Arbeitgeber zumindest am 9. 12. 2004 um 10.25 Uhr am Weihnachtsmarkt Volksgarten, 4020 Linz, Stand Nr. 76, den indischen Staatsangehörigen S P R, geb. am …, als Hilfskraft (wurde dabei betreten, wie er mit einer Kundschaft ein Verkaufsgespräch führte), jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigt hat, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besaß.

 

Begründend wurde von der Erstinstanz nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass auf Grund der Ermittlungen eindeutig feststehe, dass Herr P R S am Verkaufsstand tätig gewesen sei und auch Waren, insbesondere Handschuhe und Hauben verkauft habe und auch Verkaufsgespräche geführt habe. In seinen Stellungnahmen habe der Bw sogar angegeben, dass Herr S P R auf Grund seines Auftrages im Verkaufsstand tätig gewesen sei. Er selbst gebe zu, dass er ihn beauftragt habe, während seiner Abwesenheit die Verkaufsgeschäfte fortzuführen. Auf Grund der Ermittlungen stehe fest, dass Herr S P R einige Tage am Verkaufsstand beschäftigt gewesen sei und pro Tag 25 Euro erhalten habe.  Diese Angaben würde der Bw zwar bestreiten, auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass diese Angaben den Tatsachen entsprechen würden und Herr S P R eine entsprechende Gegenleistung für seine Tätigkeiten erhalten habe. Die erkennende Behörde gehe davon aus, dass es sich eindeutig um ein Beschäftigungsverhältnis handle, auch wenn die Beschäftigung nur von kurzer Dauer gewesen sei und auch davon auszugehen sei, dass die Entlohnung gering gewesen sei.

 

Ausschlaggebend sei die Beschäftigung bzw die Verrichtung von Tätigkeiten für einen anderen in einem Abhängigkeits- bzw. Unterordnungsverhältnis. Dies manifestiere sich im konkreten Fall darin, dass der Bw in seinen Stellungnahmen darauf hingewiesen habe, dass Herr S P R auf Grund seiner Aufforderung am Verkaufsstand tätig geworden sei und dass er in dieser Zeit, in der dieser die Verkaufstätigkeiten für den Bw erledigt habe, andere Aufgaben gelöst habe. Auf Grund dieser Tatsachen sei das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses als erwiesen anzusehen.

 

Der Bw habe im vorliegenden Falle ein Ungehorsamsdelikt begangen. Er behauptet zwar, dass er der Meinung gewesen sei, dass die Tätigkeit des Ausländers nicht unter das Ausländerbeschäftigungsgesetz fallen würde. Unwissenheit von gesetzlichen Bestimmungen könne jedoch keine strafbefreiende Wirkung haben, da grundsätzlich davon auszugehen sei, dass ein maßgerechter Bürger über die gesetzlichen Bestimmungen informiert sei. Ein Schuldentlastungsbeweis sei daher nicht erbracht worden.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass straferschwerende Umstände nicht vorliegen würden, strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten sei. Bei der Festsetzung der Strafhöhe seien auch spezialpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt. Der Bw soll dazu angehalten werden, sich in Hinkunft um die Einhaltung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften zu kümmern.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie der Familienverhältnisse sei die Behörde auf Grund vorgelegter Unterlagen davon ausgegangen, dass der Bw über ein Einkommen in Höhe von ca. 7.300 Euro pro Jahr verfüge und Sorgepflichten für seine Ehegattin und drei Kinder habe. Weiters gehe die erkennende Behörde davon aus, dass er über kein sonstiges außergewöhnliches Vermögen verfüge und auch keine außergewöhnlichen finanziellen Belastungen vorliegen würden. Der vom Zollamt beantragte höhere Strafbetrag in Höhe von 4.000 Euro würde diesen Umständen nicht gerecht werden, weshalb die erkennende Behörde beim ursprünglich beantragten Strafrahmen in der Höhe von 2.500 Euro verblieben sei.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das angefochtene Straferkenntnis an der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aber auch an Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften leide. Im Wesentlichen halte er nochmals fest, dass er am 9.12.2004 vormittags im Rahmen seiner Tätigkeit als Betreiber des Standes, mit der Standort Nr. 76, am Weihnachtsmarkt im Volksgarten Linz festgestellt habe, dass er wichtige – für den Verkauf bestimmte – Waren vergessen habe. Da er nochmals seinen Stand verlassen hätte müssen, um die vergessenen Waren von seinem Warenlager an der Adresse im D, L, zu holen, hätte S P R an seinem Weihnachtsstand für ihn unentgeltlich ausgeholfen und auf seinen Stand aufgepasst. Soferne dieser bei Verkaufsgesprächen beobachten worden sei, hätte dies damit zu tun, dass er lediglich Preise (die auf Tafeln aufgeschrieben waren) an die Kunden weitergegeben habe, keinesfalls sei er jedoch entgeltlich bei ihm beschäftigt oder gar angestellt gewesen.

 

Soferne die Zollverwaltung behaupte, dass durch namentlich nicht zu nennende Zeugen bestätigt worden sei, dass er S P R beschäftigt hätte, dies für täglich 25 Euro, entspreche dies nicht den Tatsachen und sei auch festzuhalten, dass es wohl nicht ausreichen könne, sich auf namentlich nicht bekannte Zeugen zu berufen.

 

Zudem sei festzuhalten, dass sich die Behörde nicht mit dem ihn entlastenden Beweisanboten auch nur annähernd auseinandergesetzt habe. Sämtliche von ihm angebotene entlastende Beweismittel seien nicht einmal erhoben worden und er sei auch vor diesem Hintergrund in seinem Recht auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6 EMRK verletzt. In diesem Zusammenhang beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme von S P R, die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie seine persönliche Einvernahme.

 

Vor diesem Hintergrund würde beantragt, das erstinstanzliche Erkenntnis aufzuheben, dies nach ergänzendem Ermittlungsverfahren im Berufungsstadium, sowie das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, allenfalls unter Anwendung des § 21 VStG unter Abstandnahme einer Strafe vorzugehen.

 

In eventu würde die Herabsetzung/Mäßigung der gegen ihn ausgesprochenen Geldstrafe vor dem Hintergrund seiner familiären Verhältnisse bzw Einkommensverhältnisse beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 30. März 2006 die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. Jänner 2007, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben und Herr S P R sowie die beiden Organe von denen die Kontrolle des Verkaufsstandes durchgeführt wurde, als Zeugen einvernommen wurden.


 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw hat im Dezember 2004 am Christkindlmarkt im Volksgarten in Linz, den Verkaufsstand mit der Nummer 76 betrieben. Am Vormittag des 9. 12. 2004, beauftragte der Bw den indischen Staatsangehörigen S P R damit auf seinen Verkaufsstand aufzupassen, da er selbst noch in sein Lager nach Leonding fahren musste, um vergessene Ware abzuholen.

 

Der Bw hat S P R ca. eine Woche vor diesem Tag am Christkindlmarkt kennengelernt.

 

Während der Abwesenheit des Bw wurde der Verkaufsstand von einem Beamten des Zollamtes Linz und einem Polizeibeamten kontrolliert. Das Zollorgan erkundigte sich vor der Kontrolle bei dem im Stand anwesenden R nach den einzelnen Preisen für Haube und Handschuhe. R konnte dem Zollorgan die entsprechenden Preise nennen. Herr R hielt sich zum Kontrollzeitpunkt allein im Stand auf. Seine Identität wies er durch eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach. Arbeitsmarktrechtliche Papiere für seine Tätigkeit im Verkaufstand konnten bei der Kontrolle nicht vorgelegt werden.

 

Im Zuge der Kontrolle wurde vom kontrollierenden Zollbeamten ein sogenanntes Personenblatt ausgefüllt. Entgegen der üblichen Vorgangsweise, dass bei einer Kontrolle dieses Personenblatt vom Ausländer selbst ausgefüllt wird, wurden die Angaben vom Zollorgan selbst eingesetzt. In diesem Personenblatt ist festgehalten, dass Herr R für den Bw arbeitet und seit 9.12.2004 als Verkäufer beschäftigt ist. Des Weiteren ist angegeben, dass über Lohn nicht gesprochen wurde. Das Personenblatt ist sowohl von Herrn R, als auch von dem erhebenden Zollorgan sowie von dem bei der Kontrolle anwesenden Polizeibeamten unterschrieben.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Bw bzw. den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Vom Bw selbst wird klargestellt, dass Herr R zum Kontrollzeitpunkt allein im Verkaufsstand anwesend gewesen ist. Weiters ist unbestritten geblieben, dass der Bw Herrn R erst eine Woche vor dem Kontrolltermin kennengelernt hat.

 

Nicht eindeutig feststellbar war, wer die Angaben gegenüber dem Zollorgan gemacht hat, die sodann in das Personenblatt eingetragen wurden. Jedenfalls wurde das Personenblatt von R unterschreiben.

 

Sowohl der Bw als auch R geben an, dass dieser für seine Aufpassertätigkeiten kein Entgelt erhalten hat.

 

Auf Grund der persönlichen Verhältnisse von R im Dezember 2004, wonach dieser von der Caritas eine monatliche Unterstützung von 180 Euro bezogen hat und davon bereits 90 Euro an Miete für seine Wohnung bezahlen musste, erscheinen diese Angaben bezüglich Entgelt äußerst unglaubwürdig. Es ist davon auszugehen, dass eine Person in Österreich mit 90 Euro pro Monat ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten kann und deshalb darauf angewiesen ist, durch die Erbringung von Hilfsdiensten oder ähnlichem das monatliche Einkommen aufzubessern. Außerdem erscheint es unglaubwürdig, dass R ausschließlich zum Zeitvertreib täglich zum Verkaufsstand des Bw gekommen ist. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass weder vom Bw noch von R selbst angegeben wurde, dass ausdrücklich Unentgeltlichkeit bezüglich der Hilfsleistungen vereinbart wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher entgegen den Angaben in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass R sehr wohl eine Gegenleistung für seine Tätigkeiten erhalten hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,

c)    in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs.5 leg.cit.

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfte­überlassungsgesetzes, BGBl.Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder Niederlassungsnachweis (§ 24 Fremdengesetz) ausgestellt wurde, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro.

 

5.2. Den Verfahrensergebnissen folgend steht unbestritten fest, dass der indische Staatsangehörige im Verkaufsstand des Bw zum Kontrollzeitpunkt allein anwesend gewesen ist, der Verkaufsstand geöffnet war und R über die einzelnen Preise Auskunft gegeben hat.

 

§ 28 Abs. 7 AuslBG lautet:

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf anderwärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Der Innenbereich eines Verkaufsstandes stellt jedenfalls einen Betriebsraum dar, der im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Der indische Staatsangehörige S P R wurde daher von den kontrollierenden Beamten unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Der Ausländer hat sich mit einer Aufenthaltsberechtigungskarte ausgewiesen. Arbeitsmarktrechtliche Papiere konnte dieser nicht vorweisen. Der Bw selbst erklärt, dass er Herrn R ersucht hat auf den Verkaufsstand aufzupassen und versucht dies als Gefälligkeitsdienst darzustellen. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen, können nur die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (vgl. VwGH 29.11.2000, Zl. 2000/09/0121). Den Verfahrensergebnissen folgend kann allerdings eine spezifische Bindung zwischen dem Bw und Herrn R nicht angenommen werden, da diese übereinstimmend angegeben haben, sich erst eine Woche vor der Kontrolle kennengelernt zu haben. Insofern kann eine Nahebeziehung zwischen diesen beiden, welche eine Arbeitsleistung als Gefälligkeitsdienst rechtfertigen würde, nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall ist daher nicht vom Vorliegen eines bewilligungsfreien Gefälligkeitsdienstes auszugehen.

 

Der Umstand, dass vom indischen Staatsangehörigen der Verkaufsstand des Bw allein betreut wurde und dieser Auskunft über die Preise gegeben hat, spricht dem äußeren Anschein folgend für eine organisatorische Eingliederung des Ausländers in den Betrieb des Bw. Da es, wie bereits erwähnt, an der spezifischen Bindung zwischen dem Ausländer und dem Betriebsinhaber, die die Grundlage für einen allfälligen Gefälligkeitsdienst des Ausländers abgeben könnte, fehlt, ist vom Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung auszugehen (vgl. VwGH vom 15. 6. 2004,  Zl. 2003/18/0007).

 

Die im § 28 Abs. 7 AuslBG normierte gesetzliche Vermutung illegaler Ausländerbeschäftigung kann daher vom Bw mit seinem Vorbringen bzw. auch dem Hinweis, dass der indische Staatsangehörige auch keine Gegenleistung für seine Aufpassertätigkeiten erhalten hat, nicht widerlegt werden. Gemäß den Verfahrensergebnissen ist nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen einer bewilligungspflichtigen Beschäftigung eines Ausländers im Sinne des § 2 Abs.2 AuslBG nicht entscheidend, ob für die inkriminierte Verwendung mit dem Ausländer ausdrücklich ein Entgelt (allenfalls in einer bestimmten Höhe) vereinbart wurde oder eine solche Vereinbarung unterblieb, gilt doch im Zweifel ein angemessenes Entgelt gemäß § 1152 ABGB als bedungen (§ 1152 ABGB lautet: Ist im Vertrage kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich. Ob der Bw ein dem Ausländer zustehendes Entgelt in angemessener Höhe (schon) geleistet hat oder noch nicht, braucht nicht untersucht zu werden; die allfällige Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. nicht beschäftigt worden ist. (vgl. VwGH vom 21. 1. 2004, Zl. 2001/09/0228). Auf Grund dieser Rechtslage sowie dem Umstand, dass arbeitsmarktbehördliche Papiere für die Beschäftigung des indischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen sind, ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Tatsache ist,  dass der indische Staatsangehörige allein im Verkaufsstand anwesend war und Auskünfte über die Verkaufspreise gegeben hat. Die Ausführungen des Bw, wonach die Anwesenheit von R im Verkaufsstand ausschließlich eine Aufpassertätigkeit darstellt, stellen sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht als stichhaltig dar, um damit eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens zu begründen. Es ist aber davon auszugehen, dass der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten hat.

 

Da dem Bw im gegenständlichen Tatvorwurf die Tat als Einzelunternehmer bzw. Gewerbeinhaber und nicht als dem zur Vertretung nach außen berufenen Organ einer juristischen Person, Personengesellschaft des Handelsrechts oder eingetragener Erwerbsgesellschaft zur Last gelegt wurde, war eine entsprechende Korrektur des Spruches bzw. der verletzten Verwaltungsvorschriften vorzunehmen.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Erstbehörde geht in ihrer Strafbemessung davon aus, dass straferschwerende Umstände nicht vorliegen und als strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten ist. Im Hinblick auf die von der Erstinstanz festgestellten Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie Familienverhältnisse erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat, insbesondere auch im Hinblick auf die kurze Dauer der Beschäftigung und die Tatsache, dass zum Tatzeitpunkt keine einschlägigen Vorstrafen vorgelegen sind, eine Festsetzung der Strafe in Höhe der Hälfte des möglichen Strafmaßes als zu schwerwiegend. Nach den vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Zuge des Verfahrens gewonnenen Eindrücken ist auch mit der Festsetzung der Mindeststrafe jene Sanktion gesetzt, die dem Bw in Hinkunft vor derartigen Verwaltungsübertretungen abhält. Außerdem darf nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jede Verletzung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen schon alleine aus diesem Grund eine schwerwiegende Übertretung darstellt, welche die Festsetzung einer höheren Strafe rechtfertigten würde. Auch mit der Festsetzung der Mindeststrafe ist dem Bw nachhaltig vor Augen geführt, dass sein Verhalten nicht im Einklang mit den Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes gestanden ist und ist daher die aus spezialpräventiven Gründen notwendige Sanktion gesetzt.

 

Sonstige Milderungsgründe, welche eine Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tat blieb auch keineswegs so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass an eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG zu denken wäre. Es wird zwar davon auszugehen sein, dass die Tat unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, doch wird dem Bw geringfügiges Verschulden, zumal er den Vorschriften des Ausländer­beschäftigungsgesetzes völlig gleichgültig gegenübersteht und ausländische Arbeitskräfte für seine Zwecke ohne jegliche Bewilligung einsetzt, nicht zugute zu halten sein.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herab zu setzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

 

 

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