Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521509/5/Sch/Hu

Linz, 12.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, S, L, vom 28.12.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.12.2006, FE 815/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7.3.2007 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und der Lenkverbote auf 14 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid vom 25.7.2006, Zl. FE-815/2006,5 wurde dem Berufungswerber die von der BPD Linz am 20.10.2004, unter Zl. F 5019/2004, erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen, das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges und die Gebrauchnahme von einem ausländischen Führerschein für die selbe Dauer verboten, angeordnet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie angeordnet, gemäß § 8 FSG ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Dagegen hat der Berufungswerber mit E-Mail vom 11.8.2006 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 12.12.2006, FE-815/2006, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber ist mit rechtskräftigem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.11.2006, S-25734/06-1, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 bestraft worden, weil er am 15.7.2006 unter dort näher umschriebenen Umständen die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat.

 

Damit hat der Berufungswerber eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. zur Entziehung der Lenkberechtigung für eine Mindestdauer von vier Monaten zu führen hat. Auch die von der Erstbehörde angeordneten begleitenden Maßnahmen sind solche, die aufgrund der entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung nicht zur behördlichen Disposition stehen.

 

Die Verhängung eines Lenkverbotes für führerscheinfreie Kfz ist unter Anwendung des § 32 FSG parallel zur Entziehung der Lenkberechtigung erfolgt, sinngemäß das gleiche gilt für die Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.

 

Dem Berufungswerber musste in den Jahren 1996/1997 sowie 2003/2004 die Lenkberechtigung bereits zweimal wegen Alkoholdelikten entzogen werden. Zuletzt ist eine Dauer der Entziehung von 12 Monaten angeordnet gewesen. Dass der Berufungswerber nunmehr neuerlich einschlägig in Erscheinung getreten ist, lässt den Schluss zu, dass er nicht in der Lage oder willens ist, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kfz  zu trennen. Der Gesetzgeber hat die Verweigerung der Alkomatuntersuchung im Hinblick auf die Rechtsfolgen dem Lenken eines Kfz mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l bzw. Blutalkoholgehalt von 1,6 %o und mehr gleichgestellt, sieht also darin einen beträchtlichen Unrechtsgehalt und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit offenkundig auch den Bedarf, derartigen Übertretungen mit entsprechend langen Entziehungsdauern und begleitenden Maßnahmen zu begegnen.

 

Dennoch vermag die Berufungsbehörde eine dermaßen negative Zukunftsprognose beim Berufungswerber nicht zu erstellen, dass die Verkehrszuverlässigkeit erst nach einem Zeitraum von 18 Monaten wiedererlangt werden könne. Zum einen wird kein zwingender Grund gesehen, die neuerliche Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung allein daran zu messen, dass die letzte bereits 12 Monate betragen hat. Primär geht es darum, dass das dritte Alkoholdelikt in einem Zeitraum von immerhin schon 10 Jahren begangen wurde. Zudem hat sich der Berufungswerber bei der eingangs erwähnten Verhandlung durchaus einsichtig gezeigt und auch ein entsprechendes Problembewusstsein erkennen lassen. Bei Übertretungen des § 5 Abs.2 StVO 1960 kommt nach Ansicht der Berufungsbehörde auch noch die Problematik hinzu, dass ein wesentliches Wertungskriterium im Sinne des § 7 Abs.4 FSG, nämlich Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen das Delikt begangen wurde, kaum Berücksichtigung finden kann, da es sich eben um ein reines Formaldelikt handelt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich zudem mit der gegenständlichen Entscheidung im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 30.5.2001, 99/11/0159.

 

Die Anordnung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist im § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

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