Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162009/5/Bi/Se

Linz, 12.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Ing. R P, L, vom 1. Februar 2007 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 18. Jänner 2007, VerkR96-1984-2006, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

I.  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 6 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 44 Abs.4 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 110 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er es als Zulassungs­besitzer des Pkw bis zum 21. Juni 2006 unterlassen habe, trotz rechts­kräftigen Bescheides der BH Perg vom 19. Mai 2006, VerkR30-PE-153BX-2006, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein für das genannte Fahrzeug unver­züglich der bescheiderlassenden Behörde zurückzustellen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10,10 Euro auferlegt.

 

2. Gegen die Strafhöhe hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die an ihn ergangene Verfügung habe keine Strafandrohung bei Fristversäumnis, sondern nur den Vermerk der Zwangs­einziehung von Kennzeichen und Zulassungsschein durch die Exekutive enthalten. Die Verfügung sei kurz nach einem längeren Spitalsaufenthalt ergangen, wobei die Delogierung am 31.6.2006 und ein weiterer längerer Krankenhausaufenthalt ab 3.7.2006 bevorgestanden seien. Dadurch sei es zur Fristversäumnis gekommen. Die Verfügung sei am 21.6.2006 in Arbing durch die Exekutive vollstreckt worden. Er habe der Erstinstanz seine finanziellen Verhältnisse sehr wohl mitgeteilt. Gegen die Aufhebung der Zulassung sei kein Rechtsmittel erhoben worden. Er ersuche, die Verwaltungsüber­tretung als fahrlässig begangen anzusehen, weil sie in einer Notlage und nicht beabsichtigt erfolgt sei, und um Strafmilderung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 reicht bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

Der Bw hat mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 der Erstinstanz seine Einkommens­verhältnisse (23 Euro Pensionsvorschuss pro Tag, Sorgepflicht für die Gattin, kein Vermögen) mitgeteilt, was die Erstinstanz – wie den seit Oktober 2006 geänderten und im Schriftverkehr mehrmals mitgeteilten Wohnsitz des Bw in Linz – offenbar übersehen hat und irrtümlich von einem wesentlich höheren Einkommen ausgegangen ist.

Die in der Berufung angeführten einschneidenden Ereignisse im Leben des Bw haben möglicherweise dazu beigetragen, dass auf die Rückgabe der Kenn­zeichen und des Zulassungsscheins "vergessen" wurde, obwohl im Bescheid der Erstinstanz vom 19. Mai 2006, VerkR30-PE-153BX-2006, der "Verfügung", wie ihn der Bw nennt, sehr wohl, nämlich nach der Rechtsmittelbelehrung, darauf hingewiesen wurde, dass das Nichtabliefern des Zulassungsscheines und der Kenn­zeichen­­tafeln die zwangsweise Einziehung "und die Verhängung einer Geldstrafe" bewirkt. Der Bw hat eine nicht einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2005, dh vor der ggst Übertretung, und war daher nicht als unbescholten anzusehen, wenngleich die (späteren) Vormerkungen aus dem Jahr 2006 hier nicht zu berücksichtigen waren.

Aus all diesen Überlegungen war eine wesentlichen Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.      

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einkommen gering, Notlage iSd § 34 StGB durch bevorstehende Delogierung + Entwöhnung (KH-Aufenthalt) -> Strafherabsetzung gerechtfertigt

 

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