Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162049/2/Bi/Se

Linz, 12.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, F, vom 19. November 2006 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31. Oktober 2006, VerkR96-14156-2006, wegen der Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

    Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch der Beschuldigten vom 12. September 2006 gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung der Erstinstanz vom 7. August 2006, VerkR96-14156-2006, gemäß § 49 Abs.3 und 3 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht – der Bescheid wurde am 7. November 2006 hinterlegt; der Eingangsstempel ist mit 22. November 2006 datiert und trägt keinen Vermerk über eine persönliche Einbringung, der Briefumschlag fehlt; demgemäß muss die Berufung vor dem 22. November 2006 zur Post gegeben worden sein und ist somit entgegen der nicht nachvollziehbaren Auffassung der Erstinstanz rechtzeitig - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrunde­liegenden Strafverfügung keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt worden war, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie habe den Einspruch gegen die Strafverfügung am 1. September 2006 in den beim Postamt Vöcklabruck außen angebrachten Postkasten geworfen. Sie könne sich nicht erklären, warum der Brief nicht rechtzeitig an die Erstinstanz weitergeleitet worden sei bzw dort nicht ange­kommen sei. Sie habe keine Möglichkeit, die einwandfreie Abwicklung des Post­weges nachzuvollziehen. Sie trage daher kein Verschulden, wenn der Brief nicht rechtzeitig einlange.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass die Strafverfügung der Erstinstanz vom 7. August 2006 laut Rückschein nach zwei erfolglosen Zustellversuchen mit Beginn der Abholfrist am 18. August 2006 beim Postamt Vöcklamarkt hinterlegt wurde. Damit begann die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am 1. September 2006 endete – eine die Zustellwirkung der Hinterlegung hemmende Ortsabwesenheit wurde von der Bw nie behauptet.

Nach den Aktenunterlagen hat die Bw am 18. August 2006 einen Einspruch gegen die Strafverfügung verfasst, den sie offenbar in den Postkasten geworfen hat, ohne eine Briefmarke anzubringen – auf dem in Kopie im Akt befindlichen Kuvert ist ein Nachentgelt von 1,05 Euro vermerkt, das die Erstinstanz als Adressatin des Briefes offenbar dazu bewogen hat, das Schreiben am 5. September 2006 (laut Poststempel Postamt Vöcklabruck) nicht anzunehmen, sondern ihn zurückzusenden, ohne ihn zu öffnen.

Dieser Brief wurde der Bw offenbar am 26. September 2006 ausgefolgt, die daraufhin mit dem Hinweis auf ein Versehen ihrerseits mit 26. September 2006 Einspruch erhob, dem sie den mit 18. August 2006 datierten Einspruch beilegte. Beides gab sie vermutlich am 26. September 2006 persönlich bei der Erstinstanz ab – der Poststempel ist (nur) bei der 2. Ziffer unleserlich. Da die Rechts­­mittel­frist aber ohnehin bereits am 1. September 2006 geendet hatte, wurde dieser Einspruch von der Erstinstanz als verspätet zurückgewiesen.

 

Die Bw behauptet nun, sie habe den - leider unfrankierten - Brief am 1. September 2006 in den Postkasten geworfen. Die Annahmeverweigerung der Erstinstanz erfolgte am 5. September 2006, einem Dienstag, wobei allerdings zu sagen ist, dass die Bw schon aus logischen Überlegungen nicht damit rechnen musste, dass die Erstinstanz den Brief wegen der Nachforderung von 1,05 Euro nicht annehmen würde. Der Bw kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie (durchaus glaubhaft) behauptet, sie habe schlichtweg auf die Briefmarke vergessen. Ein solches im täglichen Leben nicht auszuschließendes Versehen kann wohl nicht dazu führen, dass das Rechtsmittel – Briefe an Behörden dürfen von diesen grund­sätzlich nicht als unbedeutende Post angesehen werden, deren Annahme mangels Bezahlung der Portokosten einfach verweigert werden dürfte – nicht als solches akzeptiert wird. Abgesehen davon hätte die Erstinstanz das als Barauslage anzusehende Nachentgelt von 1,05 Euro im Nachhinein von der Bw zurückverlangen können.  

 

In rechtlicher Hinsicht war daher davon auszugehen, dass die Bw den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7. August 2006 fristgerecht zur Post gegeben hat, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Einspruch irrtümlich unfrankiert aufgegeben -> BH hat Brief wegen Nachgebühr von 1,05€ nicht angenommen, d.h. Einspruch zurückgeschickt und Einspruch als verspätet zurückgewiesen -> Einspruch war aber nicht als verspätet zu sehen, weil nachträgliche Verrechnung der Nachgebühr möglich gewesen wäre -> Aufhebung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum