Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162052/2/Bi/Se

Linz, 09.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn M R, U, vom 24. Jänner 2007 (Faxdatum) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau/Inn vom 2. Jänner 2007, VerkR96-5630-2006-Fs, wegen Übertretungen des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967 und 2) §§ 36 lit.d iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von jeweils 110 Euro (jeweils 48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 30. Juli 2006, 12.20 Uhr, das Kleinmotorrad im Gemeindegebiet Schalchen auf einem Waldweg im Ortschaftsbereich von Erb gelenkt habe, obwohl

1) das Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen gewesen sei und

2) nicht die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von 22 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Kleinmotorrad, ein KTM 125EXC, habe er sich von einem Arbeitskollegen in Stallhofen geliehen, habe aber nicht darauf geachtet, ob es ein Kennzeichen und eine Plakette habe; er habe gedacht, es sei nicht angemeldet. Er werde bis spätestens nächste Woche Zulassungsschein und Versicherungsbestätigung vorlegen, zumal Herr D P, auf den das Moped angemeldet sei, derzeit im UKH Salzburg liege, aber am Wochenende entlassen werde. Er werde sich bemühen, die Dokumente so bald wie möglich vorzulegen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige geht hervor, dass der Bw am 30. Juli 2006, 12.20 Uhr, das nicht zum Verkehr zugelassene Kleinmotorrad KTM 125 EXC, angemeldet auf KTM, Stallhofnerstraße in Mattighofen, auf einem Waldweg im Ortschaftsbereich von Erb, Gemeindegebiet Schalchen, gelenkt, dabei die Kontrolle verloren und sich beim Sturz in einen Graben schwere Verletzungen zugezogen habe, wobei die Gesund­heits­­schädigung mehr als 24 Tage gedauert habe. Der Bw gab gegenüber dem Meldungsleger GI F, PI Mattighofen, an, er habe das Kleinmotorrad mit einem Anhänger nach Erb gebracht und auf privaten Waldwegen ausprobiert. Er sei dabei ins Schleudern geraten und beim Sturz in einen Graben habe er sich verletzt.

 

Der Bw hat gegen die Strafverfügung der Erstinstanz fristgerecht Einspruch erhoben und ausgeführt, es sei ein privater Waldweg gewesen, auch wenn das Grundstück nicht mit einem Schranken versehen gewesen sei, was er nicht bestätige. Das würde bedeuten, dass auch ein Gartenweg plötzlich eine Straße mit öffentlichem Verkehr sei, wenn das Gartentor offengelassen werde, was ihm komisch vorkomme. Er denke, dass zwei kompliziert gebrochene Handgelenke "Strafe" genug seien.   

 

Laut "Bericht" des Meldungslegers vom 27. Oktober 2006 an die Erstinstanz habe der Bw nicht gesperrte Waldwege benutzt, die eine Straße mit öffentlichem Verkehr seien.

Daraufhin wurde seitens der Erstinstanz unter Hinweis darauf, dass Forststraßen und Waldwege, soweit sie weder forstrechtlich noch nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegen allgemeines Begehen effektiv gesperrt und in diesem Sinn für den Fußgängerverkehr bestimmt sind, Straßen mit öffentlichem Verkehr seien, Parteiengehör gewahrt, worauf der Bw auf einen Irrtum seinerseits verwies und behauptete, das Kleinmotorrad sei sehr wohl zugelassen und haftpflichtversichert. Die Gendarmerie habe ihn dazu nicht gefragt, und so sei das Missverständnis zustandegekommen. Daraufhin erging das angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Diese muss in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und der Spruch muss geeignet sein, den Bestraften rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch­mals zur Verantwortung gezogen zu werden. Tatort und Tatzeit sind dazu möglichst präzise anzugeben.

 

Dem Bw wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist zur Last gelegt, ein Kleinmotorrad auf einem Waldweg im Ortschaftsbereich Erb, Gemeinde­gebiet Schalchen, gelenkt zu haben. Erb liegt an den Ausläufern des Kobernaußer­waldes und weist zahlreiche Waldwege auf, die von der Abzweigung her zB anhand von Hausnummern, die zB im DORIS ersichtlich sind, konkretisierbar wären. Die alleinige Umschreibung "Waldweg" birgt die Gefahr einer Doppelbestrafung und erlaubt auch keine konkrete Zuordnung der Tat zu einem bestimmten Tatort. Eine Sanierung diesbezüglich ist aufgrund bereits eingetretener Verfolgungsverjährung nicht möglich, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Verfahrenskostenbeiträge fallen dabei naturgemäß nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Tatort "Waldweg, Ortschaftsbereich Erb, Gemeinde Schalchen" schützt nicht vor Doppelbestrafung -> Verjährung eingetreten + Einstellung

 

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