Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162070/2/Bi/Se

Linz, 08.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M P, F, vom 19. November 2006 gegen das Strafer­kenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 31. Oktober 2006, VerkR96-5280-2005, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1, 45 Abs.1 Z3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.3 lit.d iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 50 Euro (36 Stunden EFS) verhängt, weil sie am 19. Februar 2005, 8.30 Uhr, in F. im Ortsgebiet auf der öffentlichen Gemeinde­straße/Zufahrtsstraße zum Haus I , den Pkw, Opel Ascona, weiß, auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahr­streifen für den fließenden Verkehr freigeblieben seien, geparkt habe.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin (Bw) fristgerecht  - das Straferkenntnis wurde mit Beginn der Abholfrist 7. November 2006 hinterlegt, die Rechtsmittelfrist endete daher am 21. November 2006; die Berufung trägt den Eingangsstempel der Erstinstanz vom 22. November 2006, ein Kuvert mit Poststempel fehlt - Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, sie sei aufgrund der Schneemengen steckengeblieben. Die Zufahrtsstraße ende beim Haus I, sei also eine Sackgasse. Diese öffentliche Zufahrtsstraße sei in sehr desolatem Zustand. Sie habe das Fahrzeug nicht kurz nach der Abzweigung von der Ostraße mitten auf der Fahrbahn der Zufahrtsstraße abgestellt, sondern rechtsseitig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.3 lit.d StVO 1960 ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.

Gemäß § 2 Abs.1 Z28 StVO ist unter dem Begriff Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere Zeitdauer als 10 Minuten oder für die Dauer einer Lade­tätig­keit zu verstehen.

 

Schon begrifflich kann unter Parken daher nur ein Zeitraum verstanden werden, den die im Spruch des angefochtene Strafeerkenntnisses enthaltene Umschreibung mit der bloßen Uhrzeit 8.30 Uhr nicht ausreichend umschreibt. Auch in der Anzeige ist nichts Näheres enthalten und der Meldungsleger hat im Bericht vom 8. April 2005 dazu nichts ausgeführt. Die Bw hätte dort zumindest 10 Minuten ihr Fahrzeug abstellen, dh halten dürfen und es geht aus dem Verfahrensakt nicht hervor, inwiefern die Uhrzeit 8.30 hier einzuordnen ist.

Mittlerweile ist Verfolgungsverjährung eingetreten, dh eine Spruchsanierung nicht mehr möglich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenskosten nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Parken ist Zeitraum, Uhrzeit "8.30 Uhr" reicht für Entscheidung iSd § 44a VStG nicht aus -> Verjährung

 

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