Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521558/2/Bi/Se

Linz, 09.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau E M P, P, vertreten durch RA Mag. M H, L, vom 5. März 2007 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Eferding vom 13. Februar 2007, VerkR21-7-2007/EF/Mg/Rei, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen, zu Recht erkannt:

 

      Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Spruch wie folgt geändert wird:

      "Sie werden aufgefordert, die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraft­fahr­zeugen der Klasse B sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leicht­kraft­fahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen erforderlichen Befunde, nämlich eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und einen CDT-Befund, bis spätestens 13. April 2007 der BH Eferding vorzulegen."

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die Berufungswerberin (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4, 30 Abs.1und 32 FSG aufgefordert, sich von der Amtsärztin der Erstinstanz  hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B sowie von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invali­den­kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen und die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde – Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, verkehrspsychologischer Test und einen Befund über eine durchgeführte Leberfunktion (Werte GOT, GPT, GGT, MCV) und CDT so rechtzeitig vorzu­legen, dass das amtsärztliche Gutachten bis spätestens 20. April 2007 erstellt werden könne.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 20. Februar 2007.

 

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz  AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Die Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Anzeige der PI Prambachkirchen vom 2. Jänner 2007 einen begründeten Verdacht dafür liefern solle, wonach sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und führerscheinfreien Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet sei. Die Anzeige stelle lediglich dar, dass sie sich seit 8.12.2006  wieder im Haus der Eltern aufhalte und am 3. Tag nach ihrer Ankunft aufgrund übermäßigen Alkoholkonsums sich in einem solchen alkoholisierten Zustand befunden habe, dass es mit ihrer Mutter zu einer Auseinandersetzung gekommen sei.  Sie habe sich dabei in einem die Zurechnungs­fähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden, weshalb medizinische Hilfe angezeigt und notwendig gewesen sei. Es sei nicht richtig, dass sie seit mehreren Jahren Alkoholprobleme habe und wiederholt übermäßig Alkohol trinke. Es sei fraglich, wie ihre Eltern am 3. Tag nach ihrer Ankunft dies beurteilen könnten, obwohl sie seit mehreren Jahren ihren Hauptwohnsitz nicht dort gehabt habe.

Sie sei unbescholten und bereits einen Tag nach ihrer Einlieferung aus dem KH Wels entlassen worden. Die Strafanzeige sei von der StA Wels eingestellt worden.

Der Vorfall habe einen einmaligen Ausnahmefall dargestellt und rechtfertige den Verdacht der gesundheitlichen Nichteignung nicht. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie verkehrsunzuverlässig sein solle.

Vorgelegt wird ein Blutbefund des Labors Dr. R, Linz, vom 15.2.2007, aus dem vorbildlichste Blutwerte zu entnehmen seien.

Im Übrigen sei der Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausreichend deutlich und bestimmt. Sie werde dadurch nicht in Kenntnis gesetzt, bis wann die geforderten Befunde vorgelegt werden müssten, und auf die Fertigstellung des aä Gutachtens bis 20.4.2007 habe sie keinen Einfluss. Beantragt wird Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen für die gesundheitliche Eignung (zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Gruppe oder Klasse) noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzu­schränken oder zu entziehen. ... Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen ... keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Voraussetzung für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs.4 FSG sind begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann; es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH 30.9.2002, 2002/11/0120).

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-Gesundheitsverordnung darf Personen, die ua von Alkohol abhängig sind oder den Konsum dieses Mittels nicht so weit einschrän­ken können, dass sie beim Lenken von Kraftfahrzeugen nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht gemäß Abs.4 medizinische Gründe vorliegen, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht ua einer Alkoholab­hän­gig­keit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellung­nahme beizu­bringen.

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die ua alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärzt­lichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenk­be­rechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Richtig ist, dass gelegentlicher Alkoholkonsum keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs.4 FSG zu begründen vermag. Bei der Bw bestehen aber insofern begründete Bedenken im Hinblick auf gehäuften Alkoholmissbrauch, ja sogar Alkoholabhängig­keit,  als sie am 11. Dezember 2006 solche Alkoholmengen zu sich nahm, dass im Krankenhaus Wels um 20.05 Uhr dieses Tages bei ihr ein BAG von immerhin 2,97 %o festgestellt wurde. Eine solche Alkoholbeeinträchtigung, die mit "gelegentlichem Alkoholkonsum" nichts mehr zu tun hat, lässt den Schluss auf eine massive Alkohol­ge­wöhnung zu, da im Normalfall bereits wesentlich früher der Konsum alkoholischer Getränke schon wegen des damit verbundenen körperlichen Unwohlseins beendet wird. Dass die Bw im Zustand von fast 3 %o BAG mit den Eltern Schwierigkeiten bekam und sogar  eine - mittlerweile zurückgelegte - Anzeige wegen gefährlicher Drohung und Sachbeschädigung erstattet wurde, hat keinen Einfluss auf die Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung, sondern sind Folgen ihres damaligen Alkoholexzesses, wobei diese Delikte für sich allein auch keine Verkehrs­unzuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs.3 FSG zu begründen vermögen. Ob sich die Bw damals in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befunden hat, ist ebenso irrelevant.     

 

Tatsache ist aber auch, dass sie sich, wie sie selbst – nicht ihre Eltern und nicht die Polizei – der Amtsärztin der Erstinstanz, Frau Dr. B , am 1. Februar 2007 mitgeteilt hat, bereits Alkohol­entzugsbehandlungen in Lonsdorf (2005) und in Traun (2006) unterzogen hat, seit rund einem Jahr von Exit betreut wird und Medikamente zur Unterstützung einer Abstinenz nimmt.

 

Die  Aufforderung zur Beibringung von Befunden, die der Bw bereits am 1. Februar 2007 von der Amtsärztin konkret mitgeteilt wurden und die sie zwar zugesagt, sich dann aber nicht daran gehalten hat, ist unumgänglich im Hinblick auf den Aus­schluss einer Alkoholabhängigkeit im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV und zur Klärung eines Alkoholmissbrauchs im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV.

Da die Bw die Leberwerte MCV, GOT, GPT und GGT bereits mit der Berufung vorgelegt hat, war diesbezüglich die Aufforderung einzuschränken. Die Anordnung der Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme hat im § 14 Abs.1 und 5 FSG-GV keine Grundlage – sofern die Bw weiterhin kein Kraftfahrzeug unter Alkohol­ein­fluss lenkt.

Richtig ist, dass der Zeitpunkt der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG nicht von der Bw beeinflussbar ist. Beeinflussbar ist jedoch sehr wohl der Zeitpunkt für die Vorlage der Stellungnahme eines von ihr frei wählbaren Fach­arztes für Psychiatrie auf ihre Kosten und für die Vorlage eines aktuellen CDT-Wertes, der bisher im Blutbefund fehlt.

Aus diesen Überlegungen war der Spruch entsprechend abzuändern, wobei die Frist für die Beibringung der genannten Befunde ausreichend ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

2,97%o AAG, eigene Mitteilung über einerseits erfolgte Alkoholentzugsbehandlungen und Medikamenteneinnahmen wegen Abstinenz rechtfertigen Aufforderungen § 24 Abs. 4 FSG

 

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