Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161690/18/Zo/Jo

Linz, 09.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau E E, geboren , L, vom 10.08.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 01.08.2006, Zl. VerkR96-16304-2005, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch sofortige Verkündung am 26.02.2007 zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass es anstelle von "des angeführten KFZ" zu heißen hat: "des PKW mit dem Kennzeichen LL-".

           

          Die Strafnorm des § 134 Abs.1 KFG wird in der Fassung BGBl. I Nr. 175/2004        angewendet.

 

       II.      Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 50 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.:   § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 28.05.2005 um 23:55 Uhr in Leonding, Poststraße – Bereich Kreuzung Franz Klafböck-Straße, als Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ dieses Herrn H H zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung besitzt. Dieses Fahrzeug sei zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt worden. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte die Berufungswerberin geltend, dass sich weder aus dem Spruch noch der Begründung des Straferkenntnisses ableiten lasse, welches Fahrzeug sie Herrn H überlassen haben solle. Es sei daher das Fahrzeug nicht konkretisiert, weshalb kein Tatbestand verwirklicht sei. Selbst wenn sie Herrn H irgendein Fahrzeug überlassen hätte, so sei dies keinesfalls zu jenem Zeitpunkt und an jenem Ort gewesen, welcher im Straferkenntnis angeführt ist. Zu jenem Zeitpunkt und an jenem Ort habe eben Herr H das Fahrzeug gelenkt, weshalb das Überlassen zwingend vorher und an einem anderen Ort geschehen sein müsse.

 

Sie habe Herrn H überhaupt kein Kraftfahrzeug überlassen, wenn dieser wirklich beim Lenken ihres PKW betreten wurde, so habe er zuvor die Schlüssel ohne ihre Zustimmung und entgegen ihrem ausdrücklichen Verbot an sich genommen. Weiters sei das Straferkenntnis nicht ordnungsgemäß unterfertigt, weil die Unterschrift unleserlich sei und nicht von jener Person unterschrieben wurde, welche als genehmigende aufscheint.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.02.2007. Zu dieser sind weder die Erstinstanz noch die Berufungswerberin erschienen. Auch der als Zeuge geladene Lenker des KFZ zum Vorfallszeitpunkt, Herr H H, ist der Ladung ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin ist Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem Kennzeichen LL-. Am 28.05.2005 um 23:55 Uhr lenkte Herr H H diesen PKW in Leonding auf der Poststraße im Bereich der Kreuzung mit der Franz Klafböck-Straße, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist. Herr H wohnt mit der Zulassungsbesitzerin des PKW im gleichen Haushalt. Die Berufungswerberin hat Herrn H den Schlüssel nicht selber übergeben, sondern ihm das Lenken des KFZ ausdrücklich verboten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG 1967 darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

 

5.2. Herr H hat den in der gemeinsamen Wohnung befindlichen Fahrzeugschlüssel an sich genommen und entgegen dem Verbot der Zulassungsbesitzerin das gegenständliche KFZ gelenkt. Die Berufungswerberin hat selber nicht behauptet, dass sie den Fahrzeugschlüssel an einem für Herrn H nicht zugänglichen Ort in der Wohnung aufbewahrt habe, weshalb in freier Beweiswürdigung eben davon ausgegangen werden muss, dass Herr H den in der Wohnung befindlichen frei zugänglichen Fahrzeugschlüssel einfach an sich genommen hat. Die Berufungswerberin hat damit ihre Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Verwahrung der Fahrzeugschlüsseln nicht ausreichend wahrgenommen, weshalb sie ernsthaft mit der Möglichkeit rechnen musste, dass Herr H den Fahrzeugschlüssel an sich nimmt und das Kraftfahrzeug lenkt. Dementsprechend hat sie die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Bezüglich der Berufungsausführungen hinsichtlich Tatzeit und Tatort der gegenständlichen Übertretung wird auf die Entscheidung des VwGH vom 20.05.2003, Zl. 2003/02/00055, verwiesen. Dementsprechend richten sich Tatort und Tatzeit einer Übertretung nach § 103 Abs.1 Z3 KFG nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers. Das Straferkenntnis wurde nicht von jener Person unterfertigt, welche als genehmigende Bearbeiterin aufscheint, sondern von einer anderen Person in deren Vertretung. Von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde diesbezüglich auf Anfrage mitgeteilt, dass die Unterfertigung von Frau B erfolgte und diese für Straferkenntnisse unterschriftsberechtigt ist. Die Unterfertigung erfolgte in Vertretung der ursprünglichen Bearbeiterin. Es ist dem Straferkenntnis also entnehmbar, wer dieses tatsächlich genehmigt hat, wenn auch die Unterschrift der genehmigenden Person für die Berufungswerberin allenfalls nicht leserlich war. Es ist damit für die Berufungswerberin leicht feststellbar (allenfalls durch telefonische Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land) wer das Straferkenntnis genehmigt hat, weshalb die Unterschrift ausreichend ist (siehe z.B. VwGH vom 19.02.2001, 2001/10/00200). In der Strafverfügung vom 22.06.2005 – und damit innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist – wurde das verwendete Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ausreichend konkretisiert. Es war daher diese Konkretisierung in der Berufungsentscheidung zu ergänzen.

 

Die Berufungswerberin hat also die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten und es liegen auch keine formalen Fehler vor, weshalb ihre Berufung abzuweisen war.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen betrug zum Tatzeitpunkt 2.180 Euro. Die Erstinstanz hat zutreffend eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2004 als straferschwerend berücksichtigt. Strafmilderungsgründe lagen hingegen nicht vor. Unter Berücksichtigung der von der Erstinstanz vorgenommenen Schätzung der persönlichen Verhältnisse, welchen die Berufungswerberin nicht widersprochen hat, erscheint die verhängte Geldstrafe, welche ohnedies bloß 12 % der gesetzlichen Höchststrafe beträgt, erforderlich, um die Berufungswerberin in Zukunft von der Begehung ähnlicher Übertretungen abzuhalten. Es musste die Berufung daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abgewiesen werden.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

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