Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161900/7/Zo/Da

Linz, 13.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Z C, geb. , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W B & Mag. P M B, W, vom 19.12.2006 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 29.11.2006, Zl. VerkR96-1629-2006, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.2.2007 zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt lautet:

 

             Sie haben am 7.12.2005 um 9.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug,

             auf der A25 in Fahrtrichtung Linz gelenkt, wobei Sie

             1. bei km 11,0 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren            hinter einem Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen             (Sattelkraftfahrzeug) einen Abstand von nur ca. 5 m eingehalten haben,        obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen      auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von           mind. 50 m einzuhalten hat, sowie

             2. bei km 10,3 ein Fahrzeug überholt haben, obwohl der   Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen     Überholvorgang zu gering war, weil der Überholvorgang ca. 2,2 km              gedauert hat.

            

             Der Berufungswerber hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

             zu 1.: § 18 Abs.4 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

             zu 2.: § 16 Abs.1 lit.b iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

            

             Die von der Erstinstanz verhängten Strafen werden vollinhaltlich bestätigt.

II.                   Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 50 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu II::    §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 7.12.2006 um 9.20 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, auf der A25 in Fahrtrichtung Linz gelenkt habe, wobei er auf Höhe von km 10,3

1. ein Fahrzeug überholt habe, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war,

2. als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges beim Nachfahren hinter einem Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen nicht einen Abstand von 50 m eingehalten habe, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem ebensolchen Fahrzeug einen Abstand von mind. 50 m einzuhalten habe. Der Abstand habe nur ca. 5 m betragen.

 

Der Berufungswerber habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit.b StVO 1960 und zu 2. eine solche nach § 18 Abs.4 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gem. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen in Höhe von 70 bzw. 180 Euro sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung, bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass für die Verwaltungsübertretung des § 16 Abs.1 lit.b StVO 1960 folgende Tatbestandsmerkmale eingeführt sein müssten:

Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges

Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeuges

die zulässige Höchstgeschwindigkeit.

Diese Tatbestandselemente würden im Spruch des Straferkenntnisses fehlen, weshalb dieser Punkt bereits aus formellen Gründen aufgehoben werden müsse.

 

Weiters habe der überholte LKW zu jenem Zeitpunkt, als die Fahrzeuge auf gleicher Höhe waren, seine Geschwindigkeit beschleunigt und dadurch den grundsätzlich zügigen Überholvorgang behindert. Es sei ihm nicht möglich gewesen, sich wieder hinter den anderen LKW zurückfallen zu lassen, weil sich hinter ihm auf dem linken Fahrstreifen bereits mehrere Fahrzeuge befunden hätten. Die Erstinstanz habe es auch unterlassen, die Zeugen konkret zu der Geschwindigkeit des überholten sowie des überholenden Fahrzeuges und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und zum allgemeinen Verkehrsaufkommen zu befragen.

 

Zu der Übertretung des § 18 Abs.4 StVO führte der Berufungswerber aus, dass die Meldungsleger beim vorausfahrenden Fahrzeug immer nur von einem LKW gesprochen haben. Ein LKW sei keinesfalls selbstverständlich ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen sondern könne auch eine Länge von z.B. nur ca. 7 m haben. Das gesamte Ermittlungsverfahren habe nicht ergeben, um welche Art von Lastkraftfahrzeug es sich gehandelt habe und ob dieses größere Längsabmessungen gehabt habe.

 

§ 18 Abs.4 StVO soll ein etappenweises Überholen von größeren Fahrzeugen ermöglichen. Auf Autobahnen könne dieser Gesetzeszweck im Hinblick auf die eingehaltenen Geschwindigkeiten bei einem Abstand von 50 m ohnedies nicht erreicht werden. Er sei hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug schnell nachgefahren, um es zu überholen. Das sei kein Hintereinanderfahren iSd § 18 StVO. Sowohl die Art des vorausfahrenden LKW als auch die eingehaltenen Fahrgeschwindigkeiten seien wesentliche Tatbestandsmerkmale, welche die Behörde nicht erhoben habe. Eine "Abwandlung" des Tatvorwurfes im Sinne einer Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO sei nicht zulässig, weil diesbezüglich bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.2.2007, an welcher der Vertreter des Berufungswerbers und der Erstinstanz teilgenommen haben. Die Polizeibeamten RI. M und RI. H wurden als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit das angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A25 in Richtung Linz. Die Zeugen fuhren ebenfalls mit einem Zivilstreifenfahrzeug in diesem Bereich. Der Berufungswerber hielt mit seinem Sattelkraftfahrzeug eine für den Schwerverkehr auf Autobahnen übliche Geschwindigkeit ein, welche knapp an der vom Geschwindigkeitsbegrenzer ermöglichten Höchstgeschwindigkeit gelegen sein dürfte. Vor diesem fuhr ein weiteres Sattelkraftfahrzeug, welches nur geringfügig langsamer war. Der Berufungswerber näherte sich diesem immer weiter an, wobei die Zeugen, welche sich auf der Überholspur in etwa auf Höhe der Hinterachse des Fahrzeuges des Berufungswerbers befanden, bei km 11 feststellten, dass der Berufungswerber nur noch einen Abstand zum vorausfahrenden Sattelkraftfahrzeug von ca. 1 Leitlinienlänge einhielt. Die Polizisten ließen sich wieder hinter den Berufungswerber zurückfallen, um dessen Fahrzeug bzw. Fahrweise weiter zu beobachten. Der Berufungswerber begann bei km 10,3 das vor ihm fahrende Sattelkraftfahrzeug zu überholen, wobei er diesen Vorgang erst nach ca. 2 – 2,2 km abschließen konnte. Den Zeugen ist dabei nicht aufgefallen, dass das überholte Fahrzeug seine Geschwindigkeit erhöht hätte. Während des Überholvorganges fuhren die Zeugen mit dem Zivilstreifenfahrzeug mit einem ausreichenden Sicherheitsabstand hinter dem Sattelkraftfahrzeug des Berufungswerbers auf der Überholspur nach. Hinter ihnen bildete sich eine Fahrzeugkolonne.

 

Nach der Anhaltung rechtfertigte sich der Berufungswerber dahingehend, dass der andere LKW seine Geschwindigkeit erhöht habe und sein Abstand habe ohnedies 10 m betragen.

 

Bezüglich der beteiligten Fahrzeugkategorien ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass es sich laut Anzeige bei beiden Fahrzeugen um Sattelkraftfahrzeuge handelte. Bei der mündlichen Verhandlung 14 Monate nach dem Vorfall hatten die Zeugen daran keine konkrete Erinnerung mehr, es ist aber davon auszugehen, dass die Angaben in der Anzeige durchaus den Tatsachen entsprechen. Hätte es sich beim vorausfahrenden Fahrzeug um ein auffallend kleines Sattelkraftfahrzeug gehandelt, so wäre dies den Polizisten sicher in Erinnerung geblieben. Der Zeuge H hat auch angegeben, dass er die Amtshandlung seines Kollegen genau beachtet hat, weil dieser – obwohl schon längere Zeit im Exekutivdienst – erst seit kurzem bei der Autobahnpolizeiinspektion war. Es muss daher angenommen werden, dass er seinen Kollegen sicherlich darauf aufmerksam gemacht hätte, wenn es sich beim vorausfahrenden Fahrzeug nicht – so wie eben in der Anzeige ausgeführt – um ein Sattelkraftfahrzeug gehandelt hätte. Sattelkraftfahrzeuge dürfen gem. § 4 Abs.7a KFG 1967 eine Länge von 16,5 m erreichen. Den Zeugen ist nichts dahingehend aufgefallen, dass es sich um ein auffallend kleines Sattelkraftfahrzeug gehandelt hat, sondern sie bezeichneten dieses pauschal als "LKW". Es ist damit erwiesen, dass es sich um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen, nämlich ein übliches Sattelkraftfahrzeug, gehandelt hat.

 

Die Geschwindigkeit des Berufungswerbers bzw. des überholten Fahrzeuges kann nicht exakt festgestellt werden. Nach den Angaben der Zeugen fuhr dieser im Bereich der technisch möglichen Höchstgeschwindigkeit. Das entspricht durchaus der Lebenserfahrung und es ist auch davon auszugehen, dass das überholte Sattelkraftfahrzeug annähernd diese Geschwindigkeit einhielt. Wäre es deutlich langsamer gefahren, so wäre dieser außergewöhnliche Umstand den Zeugen mit Sicherheit aufgefallen. Den Zeugen ist keine Beschleunigung des überholenden Fahrzeuges aufgefallen, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses seine Geschwindigkeit nicht massiv erhöht hat. Derartiges wäre technisch wohl auch nicht möglich gewesen. Ein geringfügiges Beschleunigen des überholten Fahrzeuges kann allerdings nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, weshalb – insbesondere nachdem sich der Berufungswerber von Anfang an dahin gerechtfertigt hat – davon auszugehen ist, dass das überholte Fahrzeug seine Geschwindigkeit tatsächlich erhöht hat.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass die Zeugen bei der mündlichen Verhandlung keine besonders detaillierte Erinnerung an den Vorfall hatten. Das ist leicht verständlich, weil es sich bei derartigen Vorfällen für Autobahnpolizisten um einen alltäglichen Fall handelt, welcher wohl nicht besonders eindrücklich in Erinnerung bleibt. Dies ändert aber nichts an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und es können ihre Angaben – auch so wie sie sich aus der Anzeige bzw. den erstinstanzlichen Einvernahmen ergeben – der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibus und dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist.

 

5.2. Bei beiden Fahrzeugen handelte es sich um Sattelkraftfahrzeuge, welche eindeutig Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen sind. Der Berufungswerber hat den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand massiv unterschritten, wobei der Vorwurf, dass dieser nur ca. 5 m betragen habe, dadurch untermauert wird, dass eben die Zeugen einen Abstand von "ca. 1 Leitlinienlänge" festgestellt haben (Die Länge einer Leitlinie auf Autobahnen beträgt bekanntermaßen 6 m).

 

Zum Einwand, dass gar kein "Hintereinanderfahren" iSd § 18 StVO vorlag, weil der Berufungswerber das vorausfahrende Fahrzeug sofort überholen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass ein sofortiges Überholen wegen des auf der Überholspur fahrenden Zivilstreifenfahrzeuges nicht möglich war. Der Berufungswerber musste daher – zumindest eine kurze Zeit – hinter dem eingeholten Fahrzeug nachfahren, weshalb eben ein Hintereinanderfahren vorlag. Unter Berücksichtigung des vom Berufungswerber selbst geltend gemachten erheblichen Verkehrsaufkommens musste er auch damit rechnen, dass er den Überholvorgang nicht sofort durchführen kann sondern wegen anderer Fahrzeuge auf der Überholspur eine gewisse Zeit hinter dem eingeholten Fahrzeug nachfahren musste, bevor er den Überholvorgang einleiten konnte. Ein derartig geringer Abstand (5 m entsprechen bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h einem zeitlichen Abstand von 0,2 sec.) ist im Übrigen auch unmittelbar vor einem beabsichtigten Überholmanöver jedenfalls unzulässig.

 

Bezüglich der Dauer eines Überholvorganges verlangt § 16 Abs.1b StVO einen Geschwindigkeitsunterschied, welcher ausreicht, um ein kurzes Überholen sicherzustellen. Hier dauerte der Überholvorgang zwischen 2 und 2,2 km (bei 90 km/h bedeutet dies eine Überholzeit von 1 min. 20 sec. bis 1 min. 28 sec.). In dieser Zeit war die Überholspur blockiert, weshalb ein derartig langer Überholvorgang auch auf einer Autobahn nicht mehr als "kurz" iSd § 16 Abs.1 lit.b StVO 1960 angesehen werden kann. Eine deutliche Beschleunigung des überholten Fahrzeuges kann auf Grund der bereits oben angeführten Beweiswürdigung ausgeschlossen werden. Sofern das überholte Fahrzeug tatsächlich gering beschleunigt hat, so hätte sich der Berufungswerber – sobald ihm dies erkennbar war – hinter das zu überholende Fahrzeug zurückfallen lassen müssen. Dazu wäre es ausreichend gewesen, vom Gas zu gehen oder allenfalls das Fahrzeug geringfügig abzubremsen. Wenn man bedenkt, dass das hinter ihm nachfahrende Zivilstreifenfahrzeug einen normalen Sicherheitsabstand eingehalten hat, so wäre dies jedenfalls ohne Gefahr für das nachfahrende Zivilstreifenfahrzeug möglich gewesen. Für die weiter hinten in der inzwischen entstandenen Kolonne befindlichen Fahrzeuge hätte sich dadurch auch keine größere Gefahr ergeben, als bei Durchführung des Überholvorganges, weshalb ihm das Abbrechen durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses musste entsprechend korrigiert werden (Datum, Tatort für das Hintereinanderfahren, Fahrzeugkategorie sowie Dauer des Überholvorganges) um dem Berufungswerber die konkreten Verwaltungsübertretungen vollständig und richtig vorzuwerfen. Diese Spruchkorrekturen war auch zulässig, weil alle Daten in der Anzeige enthalten sind und diese dem Berufungswerber bei seiner Akteneinsicht innerhalb der Verjährungsfrist bekannt wurden. Die vom Berufungswerber darüber hinaus bemängelten angeblich fehlenden Tatbestandsmerkmale scheinen hingegen nicht erforderlich, um die Tatvorwürfe ausreichend zu konkretisieren, den Berufungswerber vor einer neuerlichen Verfolgung zu schützen und seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht einzuschränken.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 726 Euro. Hinsichtlich des eingehaltenen Abstandes ist als erschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber den vorgeschriebenen Abstand ganz massiv unterschritten hat. Als strafmildernd ist die aktenkundige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (Arbeitslosengeld in unbekannter Höhe sowie Sorgepflichten für seine Gattin) erscheinen die verhängten Strafen angemessen und ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine Herabsetzung kommt jedoch nicht in Betracht, wobei zu berücksichtigen ist, dass der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 10 % bzw. weniger als 1/4 ausgenützt wurde. Auch generalpräventive Überlegungen sprechen gegen eine Herabsetzung der Strafe.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

 

 

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