Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161905/8/Zo/Jo

Linz, 09.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn W B, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K S, S, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13.12.2006,Zl. VerkR96-29166-2004, wegen einer Übertretung des GGBG, am 26.02.2007 eingeschränkt auf die Strafhöhe, zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe wird auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) herabgesetzt.

    Die angewendete Strafnorm wird auf § 27 Abs.3 Z5 lit.b GGBG in der Fassung        BGBl. I Nr. 118/2005 richtig gestellt.

 

       II.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 19 und 21 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er – wie anlässlich einer Kontrolle am 20.10.2004 um 15.15 Uhr in Kematen auf der A8 bei Strkm. 24,900 festgestellt wurde, als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach Außen berufene Organ des Beförderers, Firma B GmbH, K, H, gefährliche Güter, und zwar

- UN 1755 Chromiumsäure, Lösung 8, VG II, 3 Kanister mit 105 kg Brutto

- UN 1463 Chromiumtrioxid, wasserfrei 5.1 8, VG II, 2 Fässer, 100 kg Netto

- UN 2796 Schwefelsäure, 8, VG II, 1 Kanister, 10 kg Netto

- UN 1778 Fluorkieselsäure, 8, VG II, 1 Kanister, 10 kg Netto

 

befördert und es unterlassen habe, sich im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG zu vergewissern, dass die Beförderungseinheit den Vorschriften des ADR entsprach. Die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der gefährlichen Ladung sei nicht beachtet worden, die fünf Kanister und die zwei Fässer seien ohne entsprechende Sicherung auf eine Palette gestellt und auf dem LKW verladen gewesen.

 

Die Beförderungseinheit, ein LKW mit dem Kennzeichen , sei von Herrn F S gelenkt worden.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber vorerst geltend, dass die Ladung ohnedies ausreichend gesichert gewesen sei. Aus dem Straferkenntnis gehe nicht hervor, in welcher Weise eine Gefährdung zu befürchten gewesen wäre. Diesbezüglich habe es auch keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gegeben, in welcher die angeblich unzureichende Ladungssicherung dargestellt worden sei.

 

Unabhängig davon habe der Berufungswerber in seinem Unternehmen ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet. Er führe einmal wöchentlich Kontrollen der Fahrzeuge durch und unterweise die Lenker in den gefahrgutrechtlichen Vorschriften, insbesondere auch betreffend die Ladungssicherung. Beim gegenständlichen Fahrer habe es vor diesem Vorfall keinerlei Verstöße gegeben, weshalb er darauf vertrauen durfte, dass er die Vorschriften für die Ladungssicherung auch im konkreten Fall einhalte. Es würden auch regelmäßig polizeiliche Kontrollen durchgeführt, welche noch nie ein Problem bei der Ladungssicherung ergeben hätten. Auch die D GmbH, in deren Auftrag die meisten Gefahrguttransporte des Berufungswerbers – und auch dieser – durchgeführt wurden, überprüfe regelmäßig die Einhaltung der Ladungssicherung.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.02.2007, an welcher der Berufungswerber sowie sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. In dieser Verhandlung hat der Berufungsweber nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, welche zum Tatzeitpunkt die im Spruch angeführten Gefahrgüter beförderte. Bei der Kontrolle am 20.10.2004 um 15.15 Uhr wurde die mangelhafte Ladungssicherung festgestellt und durch Fotos dokumentiert.

 

Der Berufungswerber weist aktenkundig keine einschlägigen rechtskräftigen Vormerkungen auf und verfügt entsprechend der erstinstanzlichen Schätzung (welcher er nicht widersprochen hat) über ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit in Rechtskraft erwachsen.

 

5.2. Mit BGBl. I Nr. 118/2005 wurden die Strafbestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes neu geregelt. Diese Bestimmung ist zwar erst nach dem gegenständlichen Vorfall, jedoch vor Erlassung des erstinstanzlichen Strafbescheides in Kraft getreten. Entsprechend § 1 Abs.2 VStG ist diese neue Strafbestimmung für den Berufungswerber nur dann anzuwenden, wenn sie für ihn günstiger ist.

 

§ 27 Abs.3 Z5 GGBG lautet wie folgt:

Wer als Beförderer gefährlicher Güter entgegen § 13 Abs.1a Z2, 3, 4, 6, 7, 9 oder 10 oder § 23 Abs.2 Z2, 3 oder 6 oder § 24a Abs.1 Z2, 3, 4, 5, 6, oder 7 befördert begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist

a)     wenn gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50.000 Euro oder

b)     wenn gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 100 Euro bis 4.000 Euro oder

c)      wenn gemäß § 15a in die Gefahrenkategorie III einzustufen ist, mit einer Geldstrafe bis 70 Euro,

      im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die          bei Geldstrafen gemäß lit.a oder b bis zu 6 Wochen betragen kann.            Geldstrafen gemäß lit.c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50        VStG eingehoben werden.

 

Für den Beförderer ist diese neue Strafbestimmung in jenen Fällen günstiger, in denen der Verstoß in die Gefahrenkategorie II oder III fällt. Die mangelhafte Sicherung der Ladung ist abhängig vom jeweiligen Gefahrenpotential der Gefahrgüter sowie der Gefährlichkeit der unzureichenden Ladungssicherung entweder in die Gefahrenkategorie I oder II einzustufen. Im konkreten Fall handelte es sich um relativ geringe Mengen von Gefahrgütern, welche nicht als besonders gefährlich anzusehen sind. Die Sicherung der Ladung war zwar nicht ausreichend, aber auch nicht so mangelhaft, dass mit schweren Nachteilen für die Umwelt oder Gefahren für Menschen oder Sachen zu rechnen gewesen wäre. Dementsprechend kann der gegenständliche Vorfall in die Gefahrenkategorie II eingeordnet werden, sodass die gesetzliche Mindeststrafe 100 Euro beträgt.

 

Unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Berufungswerbers sowie des Umstandes, dass er sich grundsätzlich bemüht, derartige Vorfälle weitestgehend zu vermeiden, kann mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Auch diese Strafen scheinen sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen ausreichend. Dementsprechend war auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 

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