Linz, 08.03.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. C B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17.10.2006, VerkR96-5476-2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2007 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG
§ 17 Abs.3 ZustG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben am 12.06.2006 um 16:15 Uhr den LKW, Marke ....... , amtliches Kennzeichen RI-....... in R., Kreuzung H.straße/F.gasse gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B waren.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 1 Abs.3 iVm. § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
400,00 4 Tagen § 37 Abs.1 und 3 Z.1 FSG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
40,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/.....) beträgt daher 440,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw die Berufung vom 21.11.2006 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 8.3.2007 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben.
Aus dem Verfahrensakt sowie der mVh ergibt sich nachfolgender entscheidungs-relevanter Sacherverhalt:
Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wurde am Montag, 30. Oktober 2006, iSd § 17 Abs.3 ZustG beim – gem. § 17 Abs.1 ZustG zuständigen – Postamt hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten.
Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt daher dieses Straferkenntnis mit Montag, 30.10.2006 als zugestellt; VwGH vom 16.2.1994, 93/03/0128.
Der Bw hat im gesamten Verfahren – Berufung vom 21.11.2006; Schreiben vom 7.12.2006; Stellungnahme vom 21.12.2006; mVh vom 8.3.2007 – nicht behauptet, dass er im Zeitpunkt der Hinterlegung (Montag, 30.10.2006) ortsabwesend war.
Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm. § 24 VStG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung – einzubringen.
Im vorliegenden Fall hätte daher die Berufung spätestens am Montag, dem 13. November 2006 eingebracht werden müssen.
Die Berufung vom 21.11.2006 wurde am selben Tag persönlich bei der Behörde abgegeben und somit – um acht Tage – verspätet eingebracht.
Unabhängig davon ist auf folgenden Umstand hinzuweisen:
Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, dass bei der Zustellung Mängel unterlaufen sind.
Aber selbst wenn Zustellmängel vorliegen sollten, so gilt gemäß § 7 Abs.1 ZustG idF BGBl I/10/2004 die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß Aktenvermerk (AV) der belangten Behörde vom 4.1.2006 (richtig: 4.1.2007) hat der Bw das in der Präambel zitierte Straferkenntnis am Freitag, 3. November 2006 beim zuständigen Postamt behoben.
Dieser AV wurde dem Rechtsvertreter des Bw bei der mVh übergeben und wurde von ihm kein wie immer gearteter Einwand gegen den AV erhoben.
Selbst wenn die Rechtsmittelfrist ab jenem Datum berechnet werden würde, an welchem der Bw das erstinstanzliche Straferkenntnis übernommen hat (Freitag, 3. November 2006) hätte der Bw die Berufung spätestens am Freitag, dem 17. November 2006 einbringen müssen.
Auch bei Berechnung der Rechtsmittelfrist ab Übernahme des Straferkenntnisses wurde die am Dienstag, dem 21. November 2006 erhobene Berufung – in diesem Fall: um vier Tage – verspätet eingebracht.
Es war daher die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Mag. Kofler