Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720152/5/BMa/Jo

Linz, 27.02.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Einzelmitglied Mag. Bergmayr-Mann über die Berufung des A M, Staatsangehöriger des Iran, vom 21. Dezember 2006, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. W F, Mag. Dr. B G und Mag. U N K gegen die Mitteilung der BPD Wels vom 15. Dezember 2006 wegen Ausfolgung von Dokumenten zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 iVm § 58 AVG und § 67a Z1 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. M A, geb. 30. November 1973,  wurde aufgrund der Verurteilung des LG Steyr, GZ 11Hv16/05s, vom 08.07.2005 wegen des Verbrechens der Vergewaltigung rechtskräftig verurteilt. Daraufhin hat die BPD Linz mit Bescheid vom 21.März 2006, Zl. 1051635/FRB, auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs.1 und 2 iVm § 66 FPG 2005 ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 18. Mai 2006, Zl. St96/06, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Derzeit ist noch ein Verfahren wegen gefährlicher Drohung beim LG Wels anhängig. Der vom Berufungswerber am 18. Februar 2002 gestellte Asylantrag wurde in zweiter Instanz am

30. Oktober 2006 nach den §§ 7 und 8 Asylgesetz rechtskräftig negativ abgeschlossen. Über den Berufungswerber wurde am 07. November 2006 die Schubhaft verhängt und gemäß § 75 Abs.1 FPG 2005 erging am 09. November 2006 ein Durchsuchungsauftrag zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten in (das ist die Unterkunft des Berufungswerbers), da anzunehmen war, dass laut den Angaben des A M sich in seiner Unterkunft sein iranischer Reisepass befindet. Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden der iranische Reisepass und zwei "Scheckkartenausweise" (iranische Schriftzeichen) vorgefunden und sichergestellt.

Nach Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 24.Oktober 2006, Zl. 237.174/0-VII/43/03 betreffend §§ 7, 8 Abs.1 Asylgesetz 1997 fasste der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss, dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattzugeben. Dem Berufungswerber kam die Rechtstellung zu, die er als Asylwerber vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Daraufhin wurde der Berufungswerber aus der Schubhaft entlassen.

 

Mit Schreiben vom 22. November 2006 ersuchte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber um Aushändigung seines Reisepasses, seines Führerscheins und seines Militärausweises. Sollten diese nicht ausgehändigt werden, ersuchte er um Bekanntgabe der Rechtsgrundlage für die Einbehaltung dieser Dokumente.

 

Mit Schreiben vom 15.12.2006 wurde von der Bundespolizeidirektion Wels auf einem Formblatt zur Übermittlung einer Faxmitteilung mitgeteilt:

 

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

 

Der Reisepass Ihres Mandaten wurde aufgrund der Organbefugnisse, die sich im Fremdenpolizeigesetz 2005 finden, sichergestellt.

 

Der Reisepass verbleibt bis zu einer möglichen Abschiebung bei der Fremdenpolizei Wels.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

K F, ADir."

 

Mit rechtsfreundlich vertretener Eingabe vom 21. Dezember 2006 an die Bundespolizeidirektion Wels, fremdenpolizeiliches Referat, wurde ein Ausfolgungsantrag für den Reisepass, den Führerschein und den Militärausweis gestellt und die bescheidmäßige Absprache über diesen Antrag begehrt. Dazu wurde mitgeteilt, dass gegen die Nichtausfolgung als Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben worden sei.

 

Gleichzeitig wurde gegen die Mitteilung vom 15. Dezember 2006, soweit diese als seinen Antrag vom 22. November 2006 förmlich abweisender Bescheid gesehen werden sollte, Berufung innerhalb offener Frist erhoben und der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde möge in Abänderung des angefochtenen Bescheids die Ausfolgung seines Reisepasses, seines Führerscheins und seines Militärausweises verfügen.

 

Begründend wurde angeführt, sichergestellte Dokumente seien, sobald sie nicht mehr für ein Verfahren oder für eine Abschiebung, Durchbeförderung, Zurückschiebung oder Zurückweisung benötigt würden, dem Betroffenen zurückzustellen. Der VwGH habe der von ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 09. November 2006 zu AW2006/20/0499 die aufschiebende Wirkung zuerkannt, wobei ausgesprochen worden sei, dass insbesondere jede Zurück- oder Abschiebung seiner Person aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Zumal eine Abschiebung nicht möglich sei, könnten die Dokumente für eine Abschiebung nicht benötigt werden, sodass sie auszufolgen seien. Auch ein fremdenpolizeiliches Verfahren sei nicht mehr anhängig, gegen ihn sei ein rechtskräftiges Rückkehrverbot verhängt worden.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Gemäß Abs.2 leg.cit. sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

 

Die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid nach den angeführten Begriffsmerkmalen erfordert eine Betrachtung des Inhalts des betreffenden Verwaltungsaktes. Neben einer formellen Qualifikation eines Verwaltungsaktes muss also regelmäßig auch eine inhaltliche Bestimmung erfolgen. (Walter / Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 [2003] RZ 386). Das Schreiben vom

15. Dezember 2006, das als Faxmitteilung konzipiert ist, erging in Beantwortung einer schriftlichen Anfrage. Aus dem Text ergibt sich auch, dass die Mitteilung lediglich ein Antwortschreiben darstellt und nicht über einen Antrag abgesprochen werden soll. Dem Schreiben fehlt damit der normative Gehalt ("Spruch") und somit auch der Bescheidwille der belangten Behörde. Der normative Charakter jedoch ist das entscheidende Merkmal des Bescheidbegriffs (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8 [2003] RZ 443).

 

Wegen Nichtvorliegens eines Bescheides war die Berufung vom 21. Dezember 2006 zurückzuweisen.

Zu einem Abspruch über den mit gleichem Schriftsatz erhobenen Ausfolgungsantrag ist der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zuständig (Artikel 129a B-VG).

Weil der Ausfolgungsantrag ohnehin an die Bundespolizeidirektion Wels, fremdenpolizeiliches Referat, gerichtet ist (und von dieser offenbar in Zusammenhang mit der erhobenen Berufung an den UVS weitergeleitet wurde), hatte ein Abspruch über den Ausfolgungsantrag zu unterbleiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

Beachte: vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 17. Juli 2008, Zl.: 2007/21/0109-11
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