Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-161932/13/Bi/Se

Linz, 19.03.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn KR J P, L, vertreten durch RA Mag. P R, L, vom 16. Jänner 2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 29. Dezember 2006, VerkR96-2946-2006, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 16. Februar 2007 und 8. März 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt wird, die Geldstrafe jedoch auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 13 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 84 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 200 Euro (90 Stunden EFS) verhängt, weil er es als handelsrecht­licher Geschäftsführer der "P-W WgesmbH" mit dem Sitz in L und somit als der gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener zu verant­worten habe, dass von dieser ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 18. November 2006 um 9.00 Uhr im Gemeindegebiet von 4122 Arnreit an der Rohr­bacher Straße B127 auf Höhe von Strkm 40.410 links im Sinne der Kilome­trierung in Fahrtrichtung Rohrbach die Werbung "O.Ö.Rundschau" innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 16. Februar und 8. März 2007 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Mag. R (BV), des Vertreters der Erstinstanz Walter Koller und der Zeugen F L und G P durch­geführt. Der Bw war entschuldigt. Auf eine mündliche Verkündung der Berufungsent­scheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Werbung befinde sich innerhalb des Ortsgebietes Arnreit und beeinträchtige die Aufmerksamkeit von Straßenbenützern in keiner Weise, zumal Autofahrer ohnehin dauernd mit Werbung konfrontiert seien und letztlich "abstumpften". Die unterschiedliche Behandlung von Werbung innerhalb und außerhalb von Ortsgebieten sei verfassungswidrig, ebenso der Umstand, dass zwar Eigenwerbung zulässig, Fremdwerbung jedoch unzulässig sei. Die Rechtsprechung des VwGH stelle auf einen Stehsatz in einem Erkenntnis aus dem Jahre 1984 ab, lasse aber eine ausführ­liche Begründung dazu, insbesondere im Hinblick auf die inzwischen seit 1960 geänderten Verhältnisse, vermissen. § 84 Abs.2 StVO sei aus heutiger Sicht nicht mehr zeitge­mäß, zumal eine Unfallwahrscheinlichkeit durch die Werbung nicht gegeben sei.

Im ggst Fall habe die Werbetafel vor der Errichtung der Umfahrung ordnungsgemäß bestanden. Nunmehr habe sich eine Änderung der Zulässigkeit des Standortes insofern ergeben, als die Ortstafeln im Zuge der Errichtung der Umfahrung verändert worden seien, somit in wohlerworbene Rechte eingegriffen worden sei. Die nach­trägliche Errichtung einer Straße und damit die Veränderung der Ortstafel könne nicht zu seiner Bestrafung als Geschäftsführer führen, weil kein Verschulden seiner­seits vorliege. Das Unternehmen sei nie informiert worden von der Umlegung der Straße oder Änderung der Ortstafeln. Eine einmal bewilligte Werbetafel könne nicht durch eine Änderung der Straße unzulässig werden. Die Wegnahme dieser Werbetafel würde für die GesmbH einen enormen wirtschaftlichen Nachteil darstellen, sodass im Ergebnis eine Doppelbestrafung sowohl für ihn als auch für das Unternehmen gegeben sei.

Im Übrigen sei genau für diese Tafel im Dezember 2006 eine Ausnahmebewilligung erteilt worden, sodass sehr wohl die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung auch am 18. November 2006 vorgelegen hätten. Die Ausnahmebewilligung sei abweichend von nachvollziehbarer Rechtsanschauung von der Erstinstanz verweigert worden. Diese Rechtsver­weigerung sei im Licht der Ausnahmebewilligung im Dezember 2006, VerkR10-31-8-2006, für genau diese Werbetafel und im Hinblick auf den Umstand, dass im selben Zuständigkeitsbereich der Erstinstanz in ca 4 km Entfernung von der ggst Tafel zumindest 4 Tafeln außerhalb des Ortsgebietes bestehen dürften, für die immer wieder Ausnahmebewilligungen erteilt würden, zu sehen. Die Bestrafung im ggst Fall sei daher willkürlich erfolgt. Die Werbung sei auch nicht außerhalb des Ortsgebietes angebracht worden, sondern im Ortsgebiet.

Die Strafe sei insofern zu hoch, als die Vormerkungen bei der BH Wels-Land mit dem hier vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar seien. Der Zweck der Bestimmung sei seit 1963 noch nie eingetreten und die Übertretung habe keine nachteiligen Folgen gehabt. Sollte überhaupt eine Verwaltungsübertretung vorliegen, treffe ihn kein Verschulden, weil der Grenzbereich erst durch den Bau der Umfahrung überschritten, vorher aber nie thematisiert worden sei und für ihn als Geschäftsführer der GesmbH nie als Problembereich erkennbar gewesen sei. Beantragt wird Bescheidaufhebung und Verfahrenseinstellung, in eventu Ausspruch einer Ermahnung, in eventu Rückverweisung an die Erstinstanz.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und nach Durchführung eines Ortsaugenscheins am 5. März 2007 die Zeugen, auch im Rahmen eines weiteren gegen den Bw anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens, einvernommen wurden.

 

Nach den Aussagen des Behördenvertreters ist richtig, dass die ggst Werbetafel bislang und immer noch im Ortsgebiet, und zwar am südlichen Ortseingang von Arnreit steht, wobei Werbungen dort vor der Umlegung der B127 nicht bewilligungs­pflichtig waren, weil die B127 früher durch das Ortsgebiet verlief. Nunmehr wurde – keineswegs unauffällig und nicht nur in kleinem Umfang, sondern im Sinne eines gewaltigen Bauvorhabens und als Großereignis für den kleinen Ort Arnreit – der Verlauf der B127 im Zuge der Neuerrichtung einer Umfahrung so geändert, dass diese nunmehr als Freilandstraße auf der Ostseite am Ortsgebiet vorbeiführt, wobei die Ortstafeln – in Bezug auf die Werbetafel beim Haus Arnreit 20 irrelevant – ein  kleines Stück versetzt wurden, weil die neue B127 in Fahrtrichtung Rohrbach südlich vor dem Ortsgebiet Arnreit in die alte, als Ortsdurchfahrt weiter bestehende Gemeindestraße eingebunden wurde. Die der GesmbH des Bw zuzuordnende Werbetafel bei Haus Arnreit 20, dh km 40.410 der neuen B127, links im Sinne der Kilometrierung, wurde nicht verändert, war aber rechtlich mit Inbetriebnahme der Umfahrung, die der Zeuge L mit Jahreswechsel 2005/2006 zeitlich ungefähr zugeordnet hat, plötzlich von der örtlichen Lage her mit dem als Grundlage für das Erkenntnis des VwGH vom 6. Juni 1984, 84/02/0016, dienenden Sachverhalt insofern vergleichbar, als die darauf befindliche Werbung zwar auf der im Ortsgebiet stehenden Werbetafel, jedoch innerhalb einer Entfernung von 100 m von der Freilandstraße, hier der neuen B127, angebracht und damit nur mehr aufgrund einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 zulässig war. Die Ortstafel wurde im § 2 Abs.11 Z6 lit.a der Verordnung der BH Rohrbach vom 6. April 2006, VerkR10-505-2006, verordnet. Der Behördenvertreter hat dazu ausgeführt, mögli­cher­weise sei die südliche Ortstafel um einige Meter versetzt worden, aber die Verordnung sei eigentlich als Zusammenfassung aller, dh auch der bisher dort schon bestanden habenden, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote zu verstehen.

 

Das Beweisverfahren hat außerdem ergeben, dass von der GesmbH am 27. Oktober 2006 ein Antrag auf Ausnahme­bewilligung zur Anbringung einer Werbung "Rund­schau" an der B127 bei km 40.410 l.i.S.d.K. beim Haus Arnreit 20 gestellt wurde, den die Erstinstanz mit Bescheid vom 6. November 2006, VerkR10-31-6-2006, mit der Begründung abwies, die Werbung an diesem Standort diene keinem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer und sei nicht von erheblichem Interesse. Im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Standort "nicht bewilligungsfähig" sei und daher weitere solche Ansuchen abgewiesen würden. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde der PI Rohrbach mit dem Ersuchen um Anzeigeerstattung im Fall einer Zuwiderhandlung übermittelt. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte laut Behördenvertreter am 8. November 2006; am 18. November 2006 wurde die im Spruch genannte Werbung am dortigen Standort vorgefunden. Im übrigen sei nunmehr nach entsprechender Weisung der Standort doch bewilligungsfähig und bereits im Dezember sei der GesmbH auf Ansuchen eine Ausnahmebewilligung für Werbungen an diesem Standort erteilt worden. Die Erstinstanz habe zunächst beabsichtigt, den Aus­wüchsen von Werbungen an der B127 mit der neuen Umfahrung Einhalt zu gebieten, und deshalb sei der Hinweis auf fehlende Bewilligungsfähigkeit ergangen – auch seien anderen Antragstellern für andere Werbungen keine Ausnahme­bewilligungen erteilt worden – jedoch sei diese Absicht nach Weisung nicht aufrecht zu erhalten gewesen.

Beim Ortsaugenschein am 5. März 2007 wurde festgestellt, dass die Werbetafel beim Haus Arnreit 20 nunmehr die einzige Werbetafel am südlichen Ortseingang ist, die zudem nur in Fahrtrichtung Rohrbach einsehbar ist.    

 

Der BV hat die Zustellung des Bescheides vom 6. November 2006 bestritten, jedoch hat der Zeuge L ausgeführt, eine solche müsste an das Büro der GesmbH ergangen sein; er wisse davon nichts, weil er im Unternehmen nur für Standort und Zustand von Werbetafeln zuständig sei. Er bestätigte aber, er habe ca zum Jahreswechsel 2005/2006 mit dem Behördenvertreter Kontakt gehabt, der ihn aber nicht auf eine zukünftige Bewilligungspflicht von Werbungen auf der Werbetafel beim Haus Arnreit 20 hingewiesen habe.

Der BV hat auf die doch für diesen Standort erteilte Ausnahmebewilligung für die Werbung "Juwelier" für Dezember 2006 hingewiesen, dies als für eine objektive Bewilligungsfähigkeit sprechend gedeutet und ausgeführt, dass diese Werbung vom äußeren Erscheinungsbild her ähnlich ausgesehen habe wie die im Tatvorwurf genannte "Rundschau"-Werbung.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneterweise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind (ansonsten) außerhalb des Ortsgebietes  Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Februar 2002, 2000/02/0303, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 6. Juni 1984, 84/03/0016, und dem ausdrück­lichen Hinweis, es bestehe kein Grund, von der darin vertretenen Rechts­ansicht abzugehen, in einem gleich gelagerten Fall ausgeführt, es sei bei der Beurteilung des in § 84 Abs.2 StVO normierten Verbotes nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck der Bestimmung jeweils auf allen Straßen, in deren Blickfeld, welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus gerechnet festgelegt habe, die Werbung bzw. Ankündigung falle, abzustellen. Es komme auf die Ent­fernung der Werbung vom Straßenrand einer Straße, welche außerhalb des Orts­gebietes liege, an. Auch in dem neueren VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Fall befand sich der Anbringungsort der Werbung einerseits an einer Straßen­stelle, welche in einem Bereich lag, der durch die Aufstellung von Ortstafeln zum Ortsgebiet gehörte, andererseits aber in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand einer Straße, die an dieser Stelle nicht durch die Aufstellung von Ortstafeln als Ortsgebiet festgelegt war.

Dass im ggst Fall die Werbung in einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahr­bahnrand der (neuen) B127 positioniert war, sich aber innerhalb des Ortgebietes Arnreit befand, und zwar in annähernd rechtem Winkel zur neuen B127 links im Sinne der Kilometrierung, sodass für die diesen Straßenzug benutzen­den Lenker die Werbung in Fahrtrichtung Rohrbach einzusehen war, ergibt sich sowohl aus den dem Verfahrensakt der Erstinstanz beiliegenden Fotos als auch beim Ortsaugen­schein.  Damit liegt aber ein gleich gelagerter Fall wie in den beiden oben angeführten Erkennt­nissen des VwGH vor.

Da der UVS an diese Rechtsprechung gebunden ist, war auch nicht im einzelnen auf

die Argumente des Bw von einem nicht mehr zutreffenden weil überalteten Regelungszweck einzugehen und kann auch dahingestellt bleiben, ob die Personen, die die Werbung sehen sollen, dies auch tatsächlich tun oder ob es nur um die damit verbundenen Einnahmen für die GesmbH geht.

 

Im übrigen hat der Bw schon mit dem von der GesmbH gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Ausdruck gebracht, dass ihm wohl bewusst war, dass eine Ausnahmebewilligung überhaupt erforderlich ist. Seiner Behauptung, dass die Errichtung und Inbetriebnahme der Umfahrung Arnreit, die nach den Aussagen des Zeugen L bereits zum Jahreswechsel 2005/2006 erfolgt ist, an ihm ohne sein Verschulden spurlos vorübergegangen wäre, hat er damit selbst widersprochen. Im Übrigen wurden bereits im Mai 2006 nicht bewilligte Werbungen an diesem Standort angezeigt und Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet (das Straferkenntnis der Erstinstanz VerkR96-1137-2006 wurde am 5. September 2006 zugestellt und dagegen Rechtsmittel erhoben), sodass dem Bw im November 2006 die Rechtslage bestens bekannt war.

 

Tatsache ist, dass um Ausnahmebewilligung angesucht wurde und dieses Ansuchen bescheidmäßig abgewiesen wurde, wobei die Zustellung des Bescheides vom 6. November 2006, VerkR10-31-6-2006, laut Behördenvertreter am 8. November 2006 erfolgte – dass der Zeuge L nach seinen Aussagen von diesem Bescheid keine Kenntnis hatte, könnte an dessen Zuständigkeitsbereich innerhalb des Unternehmens liegen. Gegen diesen Bescheid wurde bis 18. November 2006 und auch nachher bis zum Ablauf der Berufungsfrist kein Rechtsmittel ergriffen, sodass dieser letztlich in Rechtskraft erwachsen ist. Trotzdem war am 18. November 2006, 9.00 Uhr, die nicht bewilligte Werbung, wie beantragt, angebracht. Der Bw hat damit der erstinstanzlichen Anordnung zuwidergehandelt, wobei dieses Zuwider­handeln deshalb nur vorsätzlich erfolgt sein kann, weil die Anbringung einer solchen Werbung im 100 m-Bereich einer Freilandstraße nur aufgrund einer Ausnahme­bewilligung zulässig wäre, die der Bw unbestritten nicht erhalten hatte – Fahrlässig­keit ist damit ausgeschlossen. Es kann dahingestellt bleiben, welche Einwände der Bw erhoben hätte, hätte er ein Rechtsmittel gegen die Abweisung seines Antrages erhoben. Mit der – offenbar erst im Dezember aus welchen Über­legungen immer und in keinem Zusammenhang mit der im Spruch genannten Werbung – geänderten Rechtsansicht der Erstinstanz kann der Bw, bezogen auf den Übertretungszeitpunkt 18. November 2006, nicht argumentieren.

 

Auf dieser Grundlage gelangt der UVS zur Überzeugung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifellos erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der §§ 20 oder 21 VStG lagen nicht vor, selbst wenn die Übertretung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen haben sollte, weil von geringfügigem Verschulden keine Rede sein kann und § 99 Abs.3 StVO keine Mindeststrafe vorsieht, die unterschritten werden könnte.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Dass der Unrechtsgehalt der Übertretung aufgrund der nachträglich geänderten Rechts­ansicht der Erstinstanz an Schwere verliert, liegt auf der Hand, wobei jedoch die vorsätzliche Begehung zu berücksichtigen ist. Erschwerend zu werten waren die über 30 einschlägigen "Werbe-"Vormerkungen des Bw, die ebenso wie der ggst Fall fast ausschließlich auf der mangelnden Einsicht des Bw im Hinblick auf die von ihm abgelehnte VwGH-Judikatur (insbesondere E 22. Februar 2002, 2000/02/0303, siehe dazu näher UVS Oö., VwSen-161216/12/Bi/Ps vom 5. Juli 2006) beruhen und daher sehr wohl vergleichbar sind.

Die nunmehr festgesetzte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG und hält general- sowie spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Antraf auf Ausnahmebewilligung abgewiesen, Werbung trotzdem aufgeklebt, später wurden ähnliche Bewilligungen doch erteilt, Unbescholtenheit niedrig, Herabsetzung trotz über 30 einschlägigen "Werbe"-Vormerkungen + Vorsatz gerechtfertigt

 

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