Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162042/3/Fra/Hu

Linz, 19.03.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E B, O, 44 S, vertreten durch Herrn M B, O, 44 S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. Jänner 2007, VerkR-1295/06, betreffend Übertretung des § 82 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch behoben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird; der Berufungswerber wird gemäß § 21 Abs.1, 2. Satz VStG ermahnt.

 

II.                   Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 und 24 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 2007, VerkR-1295/06, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 82 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.d leg.cit. eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er es zu vertreten habe, dass er am 4.11.2006 um 23.25 Uhr in 44 S auf der S unterhalb des Objektes W, seinen KKW der Marke F, blau lackiert, ohne Kennzeichen (lt. Begutachtungsplakette SR) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt hatte, ohne hiezu eine Bewilligung des Magistrates der Stadt Steyr zu besitzen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig durch seinen ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

I.2.1. Mit Berufungsschriftsatz vom 15.2.2007 ficht der Bw die Strafverfügung (gemeint: Straferkenntnis) seinem gesamten Umfang nach an und bestreitet den Tatvorwurf zur Gänze. Im Ergänzungsschriftsatz vom 3.3.2007 schränkt der Bw seine Berufungsausführungen dahingehend ein, nur mehr die Strafhöhe des Straferkenntnisses anzufechten, in eventu die über ihn verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herab zu setzen, in eventu § 21 VStG anzuwenden (die restlichen Anfechtungen zieht der Bw zurück). Der Bw räumt im oa. Ergänzungsschriftsatz ausdrücklich ein, hinsichtlich der ihm in die Hand gegebenen Möglichkeiten ein (leicht) fahrlässiges Verhalten gesetzt zu haben, nämlich den in Rede stehenden KKW nicht umgehend und schneller entfernt zu haben. Der Bw vertritt die Ansicht, dass gegenständlich die Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen, weil das Abstellen des KKW an dem in Rede stehenden Parkplatz für niemanden nachteilige Folgen nach sich gebracht habe (lt. Spruch der belangten Behörde sei der KKW nicht unübersichtlich oder mit einem besonderen Ärgernis verbunden abgestellt gewesen). Der angelastete Übertretungsort stelle eine große Parkfläche dar. Er habe auch aktiv mitgeholfen, den Absteller ausfindig zu machen und sein Verschulden habe sich dahingehend beschränkt, den KKW nicht sofort entfernt zu haben, weil er nicht sofort jemanden gefunden habe, der ihm diesen Wagen abschleppt. Er sei aufgrund seiner Vermögensverhältnisse auf Freunde angewiesen, zumal er sich keinen Abschleppdienst leisten könne. Am Rande möchte er auch erwähnen, dass infolge der Einschränkung des Berufungsvorbringens den Behörden ein großer Verwaltungsaufwand abgenommen werde. Bei Durchziehung des Verfahrens würde für den Staat ein wesentlich höherer Aufwand als 50 Euro entstehen.

 

I.2.2. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Trotz der Verwendung des Wortes „kann“ ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist viel mehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten Kriterien von einer Strafe abzusehen und bei Zutreffen des im zweiten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen. Liegen beide im § 21 Abs.1 VStG genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen vor, hat der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung (vgl. ua VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264).

 

Der Bw hat mit oa Ergänzungsschriftsatz geringfügiges Verschulden glaubhaft gemacht. Bedeutende Folgen der Übertretung sind nicht evident. Dazu kommt, dass der Bw lt. Feststellung im angefochtenen Straferkenntnis verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist und erschwerende Umstände nicht bekannt sind. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit bei der Strafbemessung als besonders ins Gewicht fallend gewertet werden.

 

Da sohin im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Sachverhaltselemente gegenständlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG vorliegen, war im Sinne des Eventualantrages des Bw spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um dem Bw das Bewusstsein für rechtskonformes Verhalten zu schärfen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

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