Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300777/2/BP/Wb

Linz, 19.03.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des H E, vertreten durch Dr. P, Dr. L, Dr. P, Rechtsanwälte in L, gegen die Ermahnung des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 19. Februar 2007, Zl. Pol96-562-2006, wegen Übertretung des Oö. Hundehaltegesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: §§ 24, 51 und 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

Zu II.: § 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 19. Februar 2007, Zl. Pol96-562-2006, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz iVm § 21 Abs. 1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen, weil er als Hundebesitzer des Österreichischen Pinschers, Rufname "Neri", Hundemarkennummer ...., gemeldet bei der Stadtgemeinde L, zu vertreten habe, dass er es am 1. September 2006, gegen 19:20 Uhr in L, auf dem Wäscheplatz zwischen den Häusern Ggasse 3 und 5 unterlassen habe, den Hund so zu beaufsichtigen, dass Menschen durch den Hund nicht gefährdet werden, indem sein Hund M B-B in den rechten Oberschenkel biss.

 

Begründend verweist die belangte Behörde auf § 21 VStG und stellt lapidar dazu fest, dass diese Bestimmung anwendbar sei. Der Bw weise auch keine einschlägigen Vorstrafen auf.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 27. Februar 2007 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende durch rechtsfreundliche Vertretung, rechtzeitig - per E-Mail am 12. März 2007 - eingebrachte Berufung.

 

Unter anderem wird darin gerügt, dass der Spruch erhebliche Mängel aufweise, da sowohl Ort, Zeit als auch die Nummer der Hundemarke falsch angegeben seien. Darüber hinaus wird - mit Verweis auf die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens – das Verhalten des Bw als nicht schuldhaft dargestellt, weshalb die subjektive Tatseite ebenfalls nicht erfüllt sei.

 

1.3. Mit Schreiben vom 14. März 2007 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt vor.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde.

 

2.1 Gemäß § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet: Sie haben es am 1. September 2006 gegen 19:20 Uhr in L, Ggasse 3-5, auf dem Wäscheplatz zwischen den Häusern Ggasse 3 und 5 als Hundebesitzer des Österreichischen Pinschers, Rufname "Neri", Hundemarkennummer ...., gemeldet bei der Stadtgemeinde L, unterlassen, den Hund so zu beaufsichtigen, dass Menschen durch den Hund nicht gefährdet werden, indem ihr Hund M B-B in den rechten Oberschenkel biss.

 

Der im Spruch des bekämpften Bescheides geschilderte Sachverhalt ereignete sich tatsächlich am 1. September 2006 um ca. 18.30 Uhr die Hundemarke des gegenständlichen österreichischen Pinschers "Neri" ist .....

 

Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der Aktenlage.

 

2.3. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1 Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) zu enthalten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit den verst. Senaten VwSlg 11.466A/1984 und VwSlg 11.894A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Insbesondere ist dabei die Identität der Tat (Ort, Zeit und die näheren Umstände) möglichst genau zu beschreiben. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis ist daher nicht nur von Delikt zu Delikt (siehe VwGH 14.02.1985, 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis.

 

Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, ereignete sich der Vorfall nicht wie im Spruch dargelegt um 19.20 Uhr sondern bereits um 18.30 Uhr. Im konkreten Fall ist es sehr wohl bedeutsam, wann der Bw die ordnungsgemäße Aufsicht seines Hundes verletzt haben sollte, da der Bw ansonsten nicht rechtlich davor geschützt würde, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde auf eine seit dem Jahr 2003 nicht mehr aktuelle Hundemarke.

 

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz ist ein Hund in einer Weise zu beaufsichtigen, zu verwahren oder zu führen, dass Menschen und Tiere durch den Hund nicht gefährdet werden.

 

Schon die grammatikalische Konstruktion im ersten Satz des § 3 Abs. 2 Oö. Hundehaltegesetz durch Hauptsatz und Konsekutiv- oder Folgesatz zeigt, dass es sich bei dieser Verwaltungsübertretung nicht einfach um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG mit Beweislastumkehr, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt, bei dem die mangelhafte Beaufsichtigung, Verwahrung oder Führung zu einer in der Außenwelt erkennbaren Gefährdung geführt haben muss.

 

Im oa Spruch übernahm die belangte Behörde als Tatbeschreibung, die zum Eintritt des unter Strafe gestellten Erfolgs führte, die Tatbestandselemente des § 3 Abs. 2 Z 1 Oö. Hundehaltegesetz, ohne diese näher zu konkretisieren. Insbesondere wurde das Fehlverhalten des Bw, sei es, dass er ihn nicht mit Maulkorb geführt hatte, sei es, dass er ihn nicht vorzeitig zurückgehalten bzw. gerufen hatte, nicht vorgeworfen.

 

Allein schon aus der Zusammenschau dieser Gründe kann von einer eindeutigen Identifizierbarkeit und Konkretisierbarkeit des tatbildmäßigen Verhaltens nicht mehr gesprochen werden, zumal der bekämpfte Bescheid auch keinerlei Begründung aufweist, mittels der eine solche möglich wäre. Es erübrigt sich somit eine genaue Überprüfung des Tatorts, wobei wohl die im Spruch getroffene, in der Berufung gerügte Formulierung hinsichtlich der Erfordernisse des § 44a VStG als ausreichend zu bezeichnen ist.

 

Ohne darauf näher einzugehen sei auch festgestellt, dass im konkreten Fall das Verschulden des Bw wohl hinsichtlich der subjektiven Tatseite nicht zu bejahen gewesen wäre.

 

3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war dem Bw kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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