Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-161635/14/Sch/Hu

Linz, 15.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J D vom 10.8.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.6.2006, VerkR96-25251-2005/Bru/Pos, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27.2.2007, zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.6.2006, VerkR96-25251-2005/Bru/Pos, wurde über Herrn J D, S, T, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs.1 KFG iVm Art. 15 Abs.7 EG-VO 3821/85, eine Geldstrafe von 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, verhängt, weil er am 12.9.2005, 14,35 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, auf der B139 bei km 12.850, aus Richtung Traun kommend in Fahrtrichtung Haid, als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen …, Lkw, Mercedes, weiß, welches zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen habe. Es wurde festgestellt, dass der Berufungswerber das Schaublatt  des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe (Schaublatt vom 9.9.2005).

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat mit Bescheid vom 12.10.2006 eine Berufungsvorentscheidung getroffen und der Berufung vollinhaltlich Folge gegeben. Dagegen wurde rechtzeitig eine Vorlageantrag eingebracht, womit die Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ex lege außer Kraft getreten ist. Die Erstbehörde hat in der Folge das Rechtsmittel und den Aktenvorgang vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Berufungsentscheidung gegeben.

 

3. Die Erstbehörde führt in ihrer Berufungsvorentscheidung Nachstehendes aus:

 

„Dem Straferkenntnis vom 16.6.2006 wurde das Ergebnis des in der Begründung dargestellten Ermittlungsverfahrens zu Grunde gelegt.

 

Aufgrund Ihrer am 10.8.2006 zeitgerecht eingebrachten Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde nach Überprüfung festgestellt, dass das von Ihnen am 5.12.2005 eingebrachte Schreiben (inkl. die von Ihnen vorgelegten Kopien der Schaublätter vom 12.9.2005) aufgrund eines nicht in Ihrem Verschulden liegenden Versehens weder im Strafverfahren noch bei der Erlassung des Straferkenntnisses berücksichtigt wurde.

 

In der Folge wurde der Meldungsleger am 19.9.2006 zu diesen Schaublättern befragt, der unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht folgende Aussage tätigte:

‚Zum ggstl. Sachverhalt neuerlich befragt, gebe ich an, dass mir von Herrn D anlässlich der Amtshandlung lediglich ein Schaublatt vom 12.9.2005 vorgelegt wurde, welches ich auch abgezeichnet habe. Ich habe Herrn D aufgefordert, die Schaublätter von heute, der laufenden Woche sowie das Schaublatt des letzten Tages der Vorwoche vorzuweisen. Herr D händigte mir daraufhin nur ein Schaublatt vom 12.9.2005 aus und hat auch mit keinem Wort erwähnt, dass er ein zweites Schaublatt vom 12.9.2005 im Lkw mitführen würde, da ich ihn diesbezüglich mit Sicherheit angesprochen bzw. diese Tatsache in der Anzeige erwähnt hätte, zumal de Lenker das Schaublatt vor Ende der Arbeitszeit nicht entnehmen darf bzw. nur ein Schaublatt im Zeitraum von 24 Stunden (ohne entsprechende Begründung) verwenden darf.

Hätte Herr D dieses zweite Schaublatt anlässlich der Amtshandlung vorgewiesen, wäre daher unter Umständen eine anderslautende Anzeige erstattet worden.

Herr D gab an, er sei in der Vorwoche in Rumänien gewesen. Da er jedoch keinerlei Nachweise dafür vorbringen konnte, erstattete ich Anzeige, dass das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche (9.9.2005) nicht mitgeführt bzw. ausgehändigt wurde.’

 

Im Zuge des ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde weiters die Firma O aufgefordert, das Schaublatt des Lkw, pol. …, vom 9.9.2006 vorzulegen.

Auf dem in der Folge in Kopie übermittelten Schaublatt vom 9.9.2005 ist zu erkennen, dass  der Lkw, pol. Kz. …, an besagtem Tag nicht von Ihnen gelenkt wurde.

Die Zeugenaussage des Meldungslegers sowie die Kopie des Schaublattes vom 9.9.2005 wurden Ihnen mit Schreiben vom 22.9.2006 zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben Sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

 

Die Behörde hat erwogen:

Aufgrund des von Ihnen vorgelegten seitens der hs. Behörde jedoch irrtümlich nicht berücksichtigten Schaublattes vom 12.9.2005, auf dessen Rückseite Sie Ihren Urlaub vom 3.9.2005 bis 11.9.2005 eingetragen hatten und aufgrund der Tatsache, dass sich im Zuge des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren herausstellte, dass an dem in Rede stehenden Tag (9.9.2005) der ggstl. Lkw nachweislich nicht von Ihnen gelenkt wurde, kam die Behörde zu der Überzeugung, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen haben.“

 

Eine Überprüfung des Aktenvorganges durch die Berufungsbehörde hat ergeben, dass sich diese Ausführungen mit dem Akteninhalt decken und als schlüssig anzusehen sind. Somit war auch von der Berufungsbehörde die inhaltsgleiche Entscheidung, wie schon von der Erstbehörde in Form einer Berufungsvorentscheidung erfolgt, zu treffen.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erstbehörde bei sorgfältigerer Aktenführung schon vor Erlassung des Straferkenntnisses zu der Erkenntnis hätte kommen können, dass der Tatvorwurf nicht gerechtfertigt ist. Tatsache ist jedenfalls, dass der Berufungswerber nun bereits durch zwei behördliche Entscheidungen klaglos gestellt ist und sich daher ein Eingehen auf seine weitläufigen Ausführungen, warum er trotz bereits stattgebender Berufungsvorentscheidung doch noch den Oö. Verwaltungssenat mit dem Vorgang befasst wissen wollte, erübrigt.

 

Ergänzend ist noch anzufügen, dass der Berufungswerber offenkundig als Schadenersatz für vermeintliches oder tatsächliches fehlerhaftes Verhalten von Behördenorganen Beträge in der Höhe von 1.250 Euro (Eingabe vom 10.8.2006), 5.000 Euro (Eingabe vom 25.9.2006) bzw. 9.000 Euro (Eingabe vom 5.10.2006) angesprochen hat.

 

Diesem Verlangen steht aber die Bestimmung des § 74 Abs.1 AVG entgegen, die regelt, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Es ist daher einer Behörde von hier nicht relevanten Ausnahmen (vgl. § 74 Abs.2 AVG) abgesehen verwehrt, Kostenersatzansprüchen nachzukommen.

 

Auf den Schreibstil des Berufungswerbers in seinen Eingaben soll hier nicht weiter eingegangen werden. Allgemein gilt aber, dass sachlich gehaltene Anbringen der jeweiligen Angelegenheit am dienlichsten sind.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum