Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162077/2/Br/Ka/Ps

Linz, 20.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P K vom 13.2.2007, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 25.1.2007, Zl. VerkR96-10808-2006, wegen Übertretungen des KFG 1967, verhängten Geldstrafen zu Recht:

 

I.                    Der Berufung gegen die Strafhöhe wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die verhängten Geldstrafen bezüglich Faktum 1) auf 30 Euro (EFS 15 Stunden), Faktum 2) auf 60 Euro (EFS 30 Stunden) und bezüglich Faktum 3) 110 Euro (EFS 60 Stunden) herabgesetzt werden.

 

II.                  Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 20 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.3 Z2 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Faktum 1) § 106 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.3d KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, gemäß Faktum 2) Art.15 Abs.7 EGV. 3821/85 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe von 220 Euro und gemäß Faktum 3) § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.e KFG 1967 und § 134 Abs.1 KFG 1967, eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 42 Euro auferlegt.

 

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe 1) als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt und er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung, obwohl angeboten, verweigert,

2) habe er als Lenker des Kraftfahrzeuges mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t nicht das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche an dem er gefahren sei, einem Polizeibeamten auf Verlangen zur Überprüfung vorgelegt und

3) habe er sich als Lenker, obwohl zumutbar, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprach, weil die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein muss, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls z.B. durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass das beförderte Papier auf den Paletten nicht durch Gurte udgl. gesichert war.

 

2. Der Berufungswerber (Bw) hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, dass er eine Notstandshilfe in Höhe von 710 Euro bezieht und Sorgepflichten für 2 Kinder hat. Er könne im Moment nur 15 bis 20 Euro im Monat bezahlen, mehr sei momentan nicht möglich.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben fernmündlich durch Rückfrage beim Bw zum Verständnis seiner Berufungsausführung sowie durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Demnach wurde der Schuldspruch bereits rechtskräftig und es ist der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, sich inhaltlich mit der erstbehördlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat ihre Überlegungen zur Strafbemessung mit dem Ausmaß des Verschuldens und dem Vorliegen von Vormerkungen begründet sowie ein Einkommen von 810 Euro, Sorgepflichten für 2 Kinder und das Fehlen von Vermögen angenommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle unter Berücksichtigung des festgestellten Milderungsgrundes sowie der Schuldeinsichtigkeit einerseits und der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw andererseits eine Herabsetzung der Geldstrafen auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist.

Da der Unwertgehalt der nicht ausreichenden Ladungssicherung objektiv besehen höher einzustufen ist als das bloße Formaldelikt eines nicht vorgewiesenen Schaublattes, waren die Strafsätze in Punkt 2) und Punkt 3) in ein entsprechendes Verhältnis zu setzen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, nimmt auf general­präventive Überlegungen Bedacht und scheint ausreichend den Bw von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Es bleibt ihm ferner anheim gestellt, bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen zu stellen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

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