Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162089/2/Sch/Ka/Hu

Linz, 19.03.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn R H, B, K, vom 1.3.2007, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis vom 12.2.2007, Zl. VerkR96-692-2006, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes  verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.                  Der Berufungswerber  hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Beitrag von 240 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 1.200 Euro (554 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskosten­beitrag von 120 Euro auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 16.2.2006 um 07.50 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kz. … auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit rechtskräftigem Bescheid entzogen worden war.

 

2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungs­vorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Ober­österreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzel­mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). 

 

3. Der Berufungswerber macht im Wesentlichen geltend, dass er trotz entzogener Lenkberechtigung immer aus beruflichen Gründen unterwegs sei, weil er die Familie zu erhalten habe. Er weise weiters darauf hin, dass er von der  Bezirkshauptmannschaft Linz-Land schon das vierte Mal bestraft wurde und die Strafhöhen bewegten sich immer zwischen 500 und 600 Euro. Insgesamt sei er schon acht Mal zur Anzeige wegen dieser Delikte gebracht worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Zunächst wird festgestellt, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist damit bereits in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 37 Abs.4 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Straf­drohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen­einander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berück­sichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass sie keinen Zweifel an der Richtigkeit des in der Anzeige dargestellten Sachverhaltes hat, da der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt keine Lenkberechtigung besaß und der Berufungswerber wusste, dass er ohne Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug lenkte. Als Erschwerungsgründe gelten mehrere einschlägige Vormerkungen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, eine Herabsetzung sowohl der Geldstrafe als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kann daher nicht in Erwägung gezogen werden. Auch unter Berücksichtigung der ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers  erscheint die verhängte Geldstrafe als angemessen. Es ist erforderlich, die Strafe in einer solchen Höhe festzulegen, dass sie den Berufungswerber von der Begehung dieser Verwaltungsübertretungen in Zukunft abhält und es muss auch der Allgemeinheit gezeigt werden, dass derartige Übertretungen nicht sanktionslos bleiben. Die nunmehr verhängte Strafe entspricht somit den Kriterien des  § 19 VStG.

 

In diesem Zusammenhang muss auf die bemerkenswerte Uneinsichtigkeit des Rechtsmittelwerbers verwiesen werden, die sich zum einen aus den einschlägigen Vormerkungen ergibt, wo die Strafhöhen offenkundig nicht ausreichten, um ihn vom Lenken eines Kfz abzuhalten, und zum anderen aus der Argumentation des Berufungswerbers selbst, der vermeint, gute Gründe für seine Fahrten ohne Lenkberechtigung zu haben.

Personen, die keine Lenkberechtigung haben, können aber nicht darüber disponieren, ob, wann und weshalb sie ein führerscheinpflichtiges Kfz lenken.

 

Es steht dem Berufungswerber weiters frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz bzw. dessen Entfall ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n  

 

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