Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440074/5/BMa/Be

Linz, 19.03.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des M W, S, W, gegen die Mitteilung des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 22. November 2006, Gz. 6500/44493-OEA/06, wegen Verletzung der Richtlinien-Verordnung zu Recht erkannt.

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 iVm § 89 Bundesgesetz über die Organisation der Sicherheitsverwaltung uns die Ausübung der Sicherheitspolizei (Sicherheitspolizeigesetz – SPG) BGBl 1991/566 idF BGBl I 158/2006

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Mail vom 24. Oktober 2006 wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine Dienstaufsichtsbeschwerde über die Verletzung der Richtlinienverordnung BGBl. Nr. 266/1993 im Zuge einer Amtshandlung der Kriminalabteilung, die an die Bundespolizeidirektion gerichtet war, übermittelt. Dieses Schreiben wurde gemäß § 6 Abs.1 AVG iVm § 89 Abs.1 SPG zuständigkeitshalber an das Landespolizeikommando für Oberösterreich weitergeleitet.

 

Mit Mail vom 7. Dezember 2006, 19.15 Uhr, sandte der Beschwerdeführer ein Schreiben an den Unabhängigen Verwaltungssenat, das aufgrund der Amtsstundenregelung erst am 11. Dezember 2006 einlangte. Dieses Schreiben lautet:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren, als Anlagen finden Sie eine Reaktion des Landespolizeikommandos auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde vom 25.10.06 und mein Antwortschreiben.

Ich ersuche Sie um Kenntnisnahme.

 

Hochachtungsvoll,

 

M W"

 

Diesem Schreiben angeschlossen war das Schreiben des Landespolizeikommandos Oberösterreich vom 22.11.2006, GZ. 6500/44493-OEA/06, und das Schreiben von M W an das Landespolizeikommando Oberösterreich vom 5. Dezember 2006.

Ein Begehren oder ein Antrag wurde nicht gestellt.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Jänner 2007 aufgefordert, eine Klarstellung vorzunehmen, ob er mit seinem Schreiben eine nachprüfende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates in dieser Sache begehren würde. Dies erfolgte unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen.

 

Mit Mail vom 17. Jänner 2007 erklärte der Beschwerdeführer, das mit 22. November datierte Schreiben des Landespolizeikommandos Oberösterreich, welches die Feststellung beinhaltet, es liege kein Verstoß gegen die Richtlinienverordnung vor, sei ihm erst am 27. November 2006 zugestellt worden. Sein Mail vom 7. Dezember 2006 liege daher noch innerhalb der 14-tägigen Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat und sei als Aufforderung zur Entscheidungsfindung an den UVS zu sehen. Jedenfalls begehre er eine nachprüfende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates.

 

Das Datum der Zustellung des Schreibens vom 22. November 2006 ist aufgrund des vorliegenden Aktes nicht nachvollziehbar, es wird daher zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass er das Verlangen der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates innerhalb der gesetzlichen Frist von vierzehn Tagen nach Mitteilung, es liege kein Verstoß gegen die Richtlinienverordnung vor, eingebracht hat.

 

Bereits im Schreiben vom 15. Jänner 2007 wurde Herrn W mitgeteilt, dass gemäß § 89 Abs.2 SPG Menschen, die in einer binnen 6 Wochen, wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingebrachten Aufsichtsbeschwerde, behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf haben, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr schließlich in diesem Punkt als erwiesen angenommen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zu der Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt. Weiters wurde ihm mitgeteilt, dass gemäß ständiger Judikatur der Unabhängige Verwaltungssenat aber – bevor er in der Sache entscheidet – sämtliche Prozessvoraussetzungen unabhängig von der Meinung der Dienstaufsichtsbehörde zu prüfen hat. Dabei hat er auch zu beachten, ob die sechswöchige Frist des Absatz 2 des § 89 SPG eingehalten wurde (Prüstl/Ziernsack, SPG (2005) § 89 E 26).

Im Schreiben des M W vom 12. Oktober 2006 wurde die "Amtshandlung der KA: Datum: 3.7.2006, Uhrzeit: ca. 18h 50, Ort: Linz, Bethlehemstraße 1, zwischen Fa. W Drogerie und Fa. R Backstube" in Beschwer gezogen.

Bei Einhaltung der in § 89 Abs.2 SPG festgelegten Sechswochenfrist, binnen der die Aufsichtbeschwerde einzubringen gewesen wäre, hätte diese bis 14. August 2006 eingebracht werden müssen.

Tatsächlich wandte sich der Beschwerdeführer aber erst am 12. Oktober 2006 (Datum der Beschwerde) gegen die am 3. Juli 2006 stattgefundene Amtshandlung.

Damit liegt die Prozessvoraussetzung der rechtzeitigen Einbringung der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht vor und die Beschwerde war als verspätet zurückzuweisen.

Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers erübrigt sich daher.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

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