Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521473/9/Ki/Da

Linz, 15.03.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, L, A, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H T, L, H, vom 21.11.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 13.11.2006, FE-1218/2006, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm  §§ 3 Abs.1 Z3 und 24 Abs.1 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn A S die mit Führerschein der BPD Linz vom 2.6.1995, zu F , für die Kl. B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, entzogen und weiters einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 24.10.2006, welches anlässlich einer Verhandlung am 13.11.2006 dem Berufungswerber vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht wurde, er sei derzeit gesundheitlich nicht geeignet, KFZ zu lenken.

 

Weiters wurde in der Begründung des Bescheides darauf hingewiesen, dass sich das amtsärztliche Gutachten insbesondere auf ein psychiatrisches Gutachten vom 17.10.2006 stütze. Demnach werde auf Grund eines diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndroms das Lenken eines Kraftfahrzeuges des Gruppe 1, Klasse B derzeit nicht befürwortet.

 

Bezüglich Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde diese Maßnahme damit begründet, dass sie aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit bei Gefahr im Verzug zu versagen gewesen sei.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per Telefax mit Schriftsatz vom 21.11.2006 Berufung erhoben und beantragt, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung über die Berufung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.

 

Begründet wurde die Berufung damit, dass der gegenständliche Bescheid auf einem offenbar irrtümlich unrichtigen Gutachten beruhe. Die untersuchende Gutachterin habe bei der Untersuchung gemeint, dass die Angelegenheit an sich in Ordnung gehe, es allerdings zu Auflagen kommen werde. Warum dann das schriftliche Gutachten anders ausgefallen sei, als die mündliche Beurteilung lasse sich nur dadurch erklären, dass offenbar eine Verwechslung oder ein sonstiger Irrtum vorliege. Als Beweis wurde ein einzuholendes psychiatrisches Gutachten angeboten.

 

Richtig sei, dass der zweite Test des Blutes negativ verlaufen sei, weil der Beschuldigte kurz vor dem zweiten Test sich anlässlich einer 40-Jahres-Geburtstagsfeier einer seiner besten Freunde dazu habe hinreißen lassen, etwas Alkohol zu konsumieren. Die Geburtstagsfeier habe auf einer Berghütte stattgefunden und sei in keinem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges etc. gestanden. Es habe jedoch 10 bis 14 Tage gedauert, bis sich die Blutwerte wieder normalisiert hätten. Hätte man mit dem zweiten Bluttest so lange zugewartet, wäre auch dieser Test positiv ausgefallen.

 

Nunmehr verliere der Beschuldigte mehr und mehr Kunden und Aufträge und drohe in den Konkurs zu schlittern. Er betreibe ein Einzelunternehmen und benötige als selbständiger Installateur für die Durchführung seiner Tätigkeit das Kraftfahrzeug. Nachdem er dies nunmehr nicht benützen könne, könne er seinen Beruf auch nicht mehr ausüben.

 

Ein erhöhter CDT-Wert könne neben chronischem Alkoholismus auch noch andere Ursachen haben, wie z.B. krankhafte Veränderungen der Leber (biliäre Zirrhose [PBC], chronisch-aktive Hepatitis, primäres Leberzell-Karzinom). Im vorliegenden Fall sei, ohne weitere medizinische Untersuchungen anzuordnen, angenommen worden, dass der erhöhte CDT-Wert vom übermäßigen Alkoholkonsum infolge Abhängigkeit herrühre, obwohl er auch andere Ursachen haben könne, und obwohl bekannt sei, dass sich der CDT-Wert nach dem Alkoholkonsum erst nach 10 bis 14 Tagen wieder normalisiere.

 

Zudem sei in der Begründung des Polizeiarztes vom 24.10.2006 festgestellt worden, dass der Berufungswerber keine inneren Fehlhaltungen aufweise, welche als Auslösebedingungen für eine eventuelle pathologische Alkoholtrinkgewohnheit herangezogen werden könnten, und dass derzeit kein pathologischer Alkoholgebrauch festzustellen sei. Auch hätten sich die Laborparameter vom 12.9.2006 vollständig im Normbereich befunden, was die Richtigkeit seines Vorbringens beweise. Es sei richtig, dass der Berufungswerber, wie jeder Durchschnittsösterreicher, gelegentlich Alkohol konsumiere, so z.B. bei Geburtstagsfeiern oder vergleichbaren Anlässen. Eine Alkoholabhängigkeit liege jedoch nicht vor. Anderenfalls müsste man hierzulande beinahe jedem Fahrzeuglenker den Führerschein mit dieser Begründung entziehen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Dem Beweisantrag entsprechend wurde der Berufungswerber eingeladen, ein weiteres psychiatrisches Gutachten vorzulegen und es erfolgte diesbezüglich eine Zuweisung an einen vom Berufungswerber namhaft gemachten Facharzt für Psychiatrie.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.6.2006, FE‑640/2006, wurde dem Berufungswerber u.a. die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten entzogen, sowie bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gem. § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen.

 

Als bestimmte Tatsache für den Entzug der Lenkberechtigung wurde gewertet, dass der Berufungswerber am 15.6.2006 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,81 mg/l Atemluftalkohol) gelenkt hat.

 

Dieser Mandatsbescheid wurde durch Zurückziehung einer zunächst erhobenen Vorstellung rechtskräftig.

 

Auftragsgemäß hat sich in der Folge der Berufungswerber einer amtsärztlichen sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen. Die verkehrspsychologische Untersuchung erfolgte durch das Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation INFAR am 1.9.2006 und es wäre der Berufungswerber laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 7.9.2006 aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet.

 

In Anbetracht eines Laborbefundes vom 29.9.2006, wonach ein erhöhter CD-Tect Wert (2,17 %) festgestellt wurde, hat der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber die Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens aufgetragen.

 

In einem psychiatrischen Gutachten vom 17.10.2006 stellte die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. C Z, fest, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1, Klasse B, durch Herrn S derzeit nicht befürwortet werden könne. Als Diagnose wurde ein gegenwärtig dringend anzunehmendes Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie ein Substanzgebrauch F10.24 festgestellt.

 

Im zitierten Gutachten vom 17.10.2006 sind die Fragestellung, die Grundlagen, auf welchen das Gutachten beruht, Auszüge aus dem Begleitschreiben des Polizeiarztes, Laborbefunde, Auszüge aus der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 1.9.2006 im Detail aufgelistet und es wurde das Gutachten nach einer allgemeinen Anamnese, Familienanamnese sowie unter Berücksichtigung früherer Erkrankungen, des Vegetativums und einer Biographie erstellt. Nach Erstellung eines Status psychicus sowie eines Status neurologicus erläuterte die Gutachterin in der Zusammenfassung die erstellte Diagnose.

 

Dieses Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen legte der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz schließlich seiner amtsärztlichen Beurteilung zu Grunde und er gelangte zum Ergebnis, dass eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 derzeit nicht gegeben sei.

 

Entsprechend einem Beweisantrag in der Berufung wurde der Berufungswerber eingeladen, sich einer weiteren psychiatrischen Untersuchung durch einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen zu unterziehen und es erfolgte auch eine Zuweisung an einen von ihm namhaft gemachten Facharzt für Psychiatrie.

 

Das Zuweisungsschreiben erfolgte unter VwSen-521473/4/Ki/Da, welches dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 11.12.2006 zugestellt wurde. Im Zuweisungsschreiben wurde ausdrücklich festgelegt, dass dem Berufungswerber in seinem eigenen Interesse nahegelegt werde, sich ehestmöglich der fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

Nachdem in der Folge der Berufungswerber kein psychiatrisches Gutachten vorgelegt hat, wurde er mit Schreiben vom 1.2.2007, VwSen-521473/6/Ki/Da, nochmals aufgefordert, binnen 3 Wochen ab Zustellung des Schreibens die Untersuchung durchführen zu lassen bzw. das entsprechende Gutachten vorzulegen. Ausdrücklich wurde er auch darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist ohne seine weitere Anhörung auf Grund der Aktenlage entschieden wird und er diesfalls damit rechnen müsse, dass der Berufung kein Erfolg beschieden sein wird.

 

Mit Schriftsatz vom 20.2.2007 hat der Berufungswerber den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens binnen 14 Tagen gestellt, diesem Antrag wurde telefonisch am 21.2.2007 Folge gegeben.

 

Bis dato wurde jedoch das fachärztliche Gutachten nicht vorgelegt.

 

6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass sowohl das im Akt aufliegende psychiatrische Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Dr. Z, als auch das amtsärztliche Gutachten des Polizeiarztes der Bundespolizeidirektion Linz durchaus schlüssig sind. Wenn auch eine positive verkehrspsychologische Stellungnahme vorliegt, so darf nicht übersehen werden, dass der Polizeiarzt eben im Hinblick auf einen zum Zeitpunkt der Untersuchung aktuellen erhöhten CD-Tect Wert eine psychiatrische Begutachtung verlangt hat. Es ist wohl davon auszugehen, dass eine Fachärztin für Psychiatrie in der Lage ist, grundsätzlich eine entsprechende Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige gesundheitliche Eignung im Zusammenhang mit Alkoholabhängigkeit bzw. –missbrauch festzustellen.

 

Wie bereits dargelegt wurde, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich dieses psychiatrische Gutachten schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen entgegenstehend und es kann ein derartiges Gutachten – laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – nur durch ein entsprechendes Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet werden. Entsprechend dem Beweisantrag des Berufungswerbers wurde er eingeladen, ein weiteres psychiatrisches Gutachten eines anderen psychiatrischen Sachverständigen vorzulegen bzw. erfolgte auch eine Zuweisung an einen von ihm namhaft gemachten Sachverständigen, trotz großzügiger Termingewährung bzw. ‑erstreckung hat er bis zum derzeitigen Zeitpunkt kein weiteres Gutachten vorgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich legt daher die im Akt liegenden medizinischen Gutachten der Entscheidung zu Grunde.

 

7. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

7.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Aus den oben erörterten Gutachten muss abgeleitet werden, dass der Berufungswerber derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht besitzt. Dies ist aus den vorliegenden Gutachten in klarer Weise abzuleiten bzw. konnte der Berufungswerber diese schlüssigen Gutachten nicht entkräften. Wenn auch aus verkehrspsychologischer Sicht eine Eignung zum Lenken attestiert wurde, so sprechen im konkreten Falle eben medizinische Gründe gegen die Annahme einer gesundheitlichen Eignung.

 

Im Interesse der Verkehrssicherheit musste daher dem Berufungswerber die Lenkberechtigung entzogen werden, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werden muss, dass wirtschaftliche den Berufungswerber betreffende Belange nicht berücksichtigt werden können.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher die Lenkberechtigung zu Recht entzogen.

 

7.2. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Begründung durch die Erstbehörde an, wonach aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit bei Gefahr im Verzug einer Berufung die aufschiebende Wirkung zu versagen war.

 

8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

Hingewiesen wird auf die Empfehlungen der beigezogenen Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, wonach von dieser eine kontrollierte Abstinenz über ein halbes Jahr mit monatlichen Bestimmungen von LFP, MCV und CDT sowie eine Kontaktaufnahme mit einer Spezialambulanz für Alkoholabhängige und Alkoholgefährdete und die Beurteilung der lenkerspezifischen Fähigkeiten nach Ablauf dieser Frist vorgeschlagen wird. Sollte der Berufungswerber die gesundheitliche Eignung wieder erlangt haben, wäre ein entsprechender Antrag an die zuständige Erstbehörde um Neuerteilung der Lenkberechtigung zu stellen.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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